Titel Logo
's Blättche - Hüttenberger Mitteilungsblatt
Ausgabe 18/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Schiedsperson für den Ortsteil Weidenhausen gesucht

Wir suchen eine engagierte Persönlichkeit, die bereit ist, ein wichtiges und interessantes Ehrenamt für den Ortsteil Weidenhausen zu übernehmen.

Bewerbungsmöglichkeit für die Neuwahl der Stellvertretenden Schiedsperson im Schiedsamtsbezirk Weidenhausen

Im Schiedsamtsbezirk Weidenhausen ist das Amt der Stellvertretenden Schiedsperson ab September neu zu besetzen. Der bisherige Amtsinhaber scheidet aus dem Amt aus.

Die bevorstehende Wahl wird hiermit gem. § 4 Abs. 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes bekannt gemacht.

Die Aufgaben der Schiedsperson besteht in der Durchführung von Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen.

Schiedspersonen werden von der Gemeindevertretung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Interessierte Personen haben die Möglichkeit, sich zu bewerben.

Die Bewerbungsunterlagen - formloses Bewerbungsschreiben mit Angaben zu Alter und Beruf - können bis zum 31. Mai 2024 beim Gemeindevorstand der Gemeinde Hüttenberg, Frankfurter Straße 49 - 51, 35625 Hüttenberg, eingereicht werden.

Für Schiedspersonen gibt es vielfältige Lehrgänge, in denen auch zunächst noch Unerfahrenen die notwendigen Kenntnisse für ihr Amt vermittelt werden.

Das Hessische Schiedsamtsgesetz fordert, dass Schiedspersonen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein müssen.

Das Amt kann nicht bekleiden,

1.

wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

2.

eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;

3.

wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;

4.

wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;

5.

wer die rechtsprechende Gewalt oder das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.

In das Amt soll nicht berufen werden, wer

1.

bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;

2.

nicht in der Gemeinde wohnt;

3.

durch sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Weitere Informationen können in der Gemeindeverwaltung bei Herrn Jensen (Tel.: 06441/7006-20) erfragt werden.

Gerne vermitteln wir interessierten Bewerbern auch den Kontakt zu Schiedspersonen in unserer Gemeinde, die von den Erfahrungen in ihrem Amt berichten können.