Gemäß § 97a in Verbindung mit den §§ 92 Abs. 5, 92a, 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7.März 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) ersetzt, hat die Gemeindevertretung am 09.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr — 2025
wird im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — -29.249.531,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 29.888.476,00 EUR
mit einem Saldo von — 638.945,00 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — - 6.000,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR
mit einem Saldo von — - 6.000,00 EUR
ausgeglichen/mit einem Überschuss (-)/
Fehlbedarf (+) von — + 632.945,00 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 45.425,00 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 5.000,00 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -4.107.350,00 EUR
mit einem Saldo von — -4.102.350,00 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 3.267.350,00 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — -791.950,00 EUR
mit einem Saldo von — 2.475.000,00 EUR
ausgeglichen/mit einem Zahlungsmittelüberschuss(+)/
Zahlungsmittelbedarf (-) des Haushaltsjahres von — - 1.581.525,00 EUR
festgesetzt.
Der Ergebnishaushalt 2025 wird durch die vorhandene Rücklage aus dem ordentlichen Ergebnis gedeckt.
Der Finanzhaushalt 2025 wird durch die vorhandene ungebundene Liquidität gedeckt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 3.267.350 EUR (Eigenanteil Hessenkasse wurde herausgerechnet) festgesetzt.
In diesem Betrag wurde der die Straßenbaumaßnahme „Borngasse etc.“ herausgerechnet, da Finanzierung über Grundsteuer B.
(Das Darlehen zur Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms der HESSENKASSE des Landes Hessen wurde im Haushaltsjahr 2022 festgesetzt. Im Jahr 2025 wurden Maßnahmen erneut im EH veranschlagt.
Davon werden im Rahmen des Hessenkassegesetz als
| • | Zuschuss 63.000 € und Eigenanteil 7.000 € (Ergebnishaushalt) getilgt.) |
|
| (Bürgerhaus Rechtenbach - Sockelsanierung)) |
| • | Zuschuss 144.000 € und Eigenanteil 16.000 € (Ergebnishaushalt) getilgt.) (Bürgerhaus Rechtenbach - Sanierung Toiletten) |
| • | Zuschuss 153.000 € und Eigenanteil 17.000 € (Ergebnishaushalt) getilgt.) |
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| (Bürgerstuben Hüttenberg - Sanierung Kellergeschoss) |
| • | Zuschuss 153.000 € und Eigenanteil 17.000 € (Ergebnishaushalt) getilgt.) |
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| (Bürgerstuben Hüttenberg - Austausch der Fenster (ohne Gastraum und Küche) |
| • | Zuschuss 25.200 € und Eigenanteil 2.800 € (Ergebnishaushalt) getilgt.) |
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| (Bürgerstuben Hüttenberg - Terrassensanierung) |
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 3.432.650 EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 772.600,00 EUR festgesetzt.
Die Realsteuern aus der Hebesatzsatzung, die von der Gemeindevertretung am 09.12.2024 beschlossen wurde, lauten:
| 1. | Grundsteuer | |
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf — 382,62 v. H. |
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| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 512,00 v. H. |
| 2. | Gewerbsteuer auf — 400 v. H. | |
Ein Haushaltssicherungskonzept für den Haushaltsplan 2025 wurde von der Gemeindevertretung nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Gemäß VV Nr. 1 zu § 1 GemHVO sind Umsetzungen von Planstellen von Beamten und von Arbeitnehmern, die im Zusammenhang mit einer Umorganisation der Verwaltung innerhalb der Teilhaushalte stehen, möglich ohne dass dadurch eine Nachtragssatzung erforderlich wird.
Erheblichkeitsgrenzen (§98 Absatz 2 Nr. 1 + 2 HGO - Nachtragssatzung)
Als nicht erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO gilt ein Fehlbetrag
im Ergebnishaushalt unter 2.900.000,00 €.
Als nicht erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO gilt ein Fehlbetrag
im Finanzhaushalt unter 500.000,00 €.
Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.
Erheblichkeitsgrenzen (§12 GemHVO - Investitionen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen)
Als erhebliche Investitionen im Sinne von § 12 GemHVO gelten solche, die insgesamt Auszahlungen von mehr als 250.000 € vorsehen.
Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.
Erheblichkeitsgrenzen (§100 Absatz 1 HGO)
Als nicht erheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO gelten kassenwirksame über- und außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen
| a) | im Ergebnishaushalt | |
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| • | vom Deckungskreis 1 bis zu einem Betrag von 60.000,00 Euro |
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| • | vom Deckungskreis 2 bis zu einem Betrag von 60.000,00 Euro |
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| • | vom Deckungskreis 3 bis zu einem Betrag von 40.000,00 Euro |
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| • | vom Deckungskreis 4 bis zu einem Betrag von 60.000,00 Euro |
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| • | vom Deckungskreis 5 bis zu einem Betrag von 60.000,00 Euro |
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| • | vom Deckungskreis 10 bis zu einem Betrag von 60.000,00 Euro |
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| • | vom Deckungskreis 11 bis zu einem Betrag von 60.000,00 Euro |
| b) | im Finanzhaushalt | |
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| • | vom Deckungskreis 6 bis zu einem Betrag von 35.000,00 Euro |
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| • | vom Deckungskreis 7 bis zu einem Betrag von 20.000,00 Euro |
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| • | vom Deckungskreis 8 bis zu einem Betrag von 20.000,00 Euro |
|
| • | vom Deckungskreis 9 bis zu einem Betrag von 60.000,00 Euro |
Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.
Gemeinde Hüttenberg, den 10.12.2024
Die vorliegende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß den §§ 97, 97a und 102, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hüttenberg aufgrund der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 9. Dezember 2024 folgende
Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2025
| a) | zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von |
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| 772.600 € (i. W.: siebenhundertzweiundsiebzigtausendsechshundert Euro), |
| b) | des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von |
|
| 3.267.350 € (i. W.: drei Millionen zweihundertsiebenundsechzigtausenddreihundertfünfzig Euro), |
| c) | des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen im Sinne von § 102 HGO in Höhe von 3.432.650 € (i. W.: drei Millionen vierhundertzweiunddreißigtausendsechshundertfünfzig Euro). |
Die Haushaltssatzung 2025 beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:
| 1. | Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist der Gemeindevertretung gemäß § 50 Abs. 3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Beleg dafür und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitte ich Sie bis zum 31. Januar 2025 zu übersenden. | |
| 2. | An Ihrem qualifizierten und aussagekräftigen Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchte ich auch gerne 2025 wieder teilhaben und bitte deswegen um Information innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu dem Sie den Gremien berichten. | |
| 3. | In das Berichtswesen ist im Sinne einer Baukostenkontrolle weiterhin der Umsetzungsstand aller veranschlagten und noch nicht abgeschlossenen Investitionen ab 50.000 € aufzunehmen. | |
| 4. | Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2024 hat fristgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 30. April 2025 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Mai 2025 zu erfüllen. | |
| 5. | Im Sinne der Vorgabe der Ziffer II. 11 des Finanzplanungserlasses vom 11. November 2024 sind im Vollzug des Haushalts 2025 folgende Fristen der regelmäßigen Datenerhebungen in der Kommunal Data zu beachten: | |
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| a. | Abfrage Liquidität zum 31.12. Frist 31.01. |
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| b. | Voraussichtliches IST Vorjahr Frist 30.04. |
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| c. | Prognose laufendes Jahr Frist 30.08. |
Der Haushaltsplan und die Aufsichtsbehördliche Genehmigung liegt zur Einsichtnahme vom 10.01.2024 bis 24.01.2025 im Rathaus OT Rechtenbach, am Empfang zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
| Montag bis Freitag | 07:30 - 12:00 Uhr |
| und Donnerstag zusätzlich | 14:00 -18:00 Uhr. |
Gemeinde Hüttenberg, den 02.01.2025