Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421, ber. 2020 S. 112) in Verbindung mit § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung sinngemäß hat die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Wetzbachtal am 7. Februar 2024 folgende Festsetzung des Haushaltsplans beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| im Ergebnishaushalt | |
| im ordentlichen Ergebnis |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 488.300 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 488.300 EUR |
| mit einem Saldo von — 0 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR |
| mit einem Saldo von — 0 EUR |
| ausgeglichen, |
| im Finanzhaushalt | |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 122.400 EUR |
| und dem Gesamtbetrag |
| der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 6.500 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 59.500 EUR |
| mit einem Saldo von — 53.000 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 53.000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 120.000 EUR |
| mit einem Saldo von — - 67.000 EUR |
| mit einem Finanzmittelüberschuss des Haushaltsjahres von — 2.400 EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 53.000 EUR festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans am 7. Februar 2024 beschlossene Stellenplan.
Die vorläufige Umlageberechnung für das Haushaltsjahr 2024 wurde ermittelt auf der Grundlage der Einwohnerzahlen zum 30. Juni 2023 und wird wie folgt festgesetzt:
Die vierteljährliche Umlage beträgt:
| Gemeinde Hüttenberg | 34.917 € |
|
| Gemeinde Schöffengrund | 73.959 € |
|
Schöffengrund, den 7. Februar 2024
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die in der Haushaltssatzung 2023 vorgesehenen Liquiditätskredite sind zustimmungsbedürftig. Die allgemeine Zustimmung zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten des Abwasserverbandes „Wetzbachtal“ wurde erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421 und GVBl 2020, Seite 112) und gemäß § 65 Wasserverbandsgesetz (WVG) in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 65, S. 915), erteilen wir dem Verbandsvorstand des Abwasserverbandes Wetzbachtal die
zur Inanspruchnahme von Liquiditäts- bzw. Kassenkrediten bis zu dem in § 4 der Haushaltssatzung 2024 festgesetzten Höchstbetrages von
(in Worten: Einhunderttausend Euro).
Weiterhin erteilen bezüglich der getroffenen Festsetzungen im Haushalt 2024 des Verbandes die
| a. | des Gesamtbetrags der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf Grundlage des § 2 der Haushaltssatzung 2024 gemäß § 4 der Wasserverbandshaushaltsverordnung in Verbindung mit § 103 HGO bis zu einer Höhe von | ||
|
| 53.000 € | (in Worten: dreiundfünfzigtausend Euro) |
Die Genehmigung ist im Sinne des § 4 der Wasserverbandshaushaltsverordnung in Verbindung mit den §§ 102 und 103 HGO mit Auflagen verbunden.
| 1. | Bis zum 13. Mai 2024 ist diese Zustimmung bzw. Genehmigung incl. der Begleitverfügung den Mitgliedern der Verbandsversammlung in geeigneter Weise bekannt zu machen. Einen schriftlichen Nachweis hierüber bitten wir unaufgefordert zu übersenden. |
| 2. | Den Nachweis der Bekanntmachung/Veröffentlichung gern. § 97 Abs. 5 HGO bitten wir eben falls bis zum 13. Mai 2024 unaufgefordert vorzulegen. |
| 3. | Der Jahresabschluss 2023 ist fristgerecht bis zum 30. April 2024 aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss incl. der „drei Rechnungen" (im Sinne von § 112 Abs.2 HGO) ist unaufgefordert mit dem Nachweis der Information der Verbandsversammlung bis zum 20. Mai 2024 vorzulegen |
| 4. | Zu den Stichtagen 15. Mai 2024, 15. August 2024 und 15 November 2024 bitten wir Sie jeweils innerhalb einer Woche über den Stand der Umsetzung Ihres Zeit- und Arbeitsplanes zur Aufarbeitung des bestehenden erheblichen Prüfungsrückstandes bei den Jahresabschlüssen schriftlich zu berichten. |
| 5. | An Ihrem Berichtswesen möchten wir weiterhin teilhaben. Den Bericht zum Stichtag 30. Juni 2024 bitten wir bis zum 15. Juli 2024 zu übersenden. |
| 6. | Der unterjährige Bericht zum Stichtag 30. September 2024 ist bis zum 15. Oktober 2024 vorzulegen |
Im Auftrag
(Siegel des Lahn-Dill-Kreises)
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme nach § 97 Abs. 4 HGO vom 2. Mai 2024 bis 14. Mai 2024 im Rathaus der Gemeinde Schöffengrund, Neukirchener Straße 5, 35641 Schöffengrund, während den Dienststunden öffentlich aus.
Schöffengrund, den 2. Mai 2024