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's Blättche - Hüttenberger Mitteilungsblatt
Ausgabe 27/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch

Bauleitplanung der Gemeinde Hüttenberg, Ortsteil Volpertshausen

Bebauungsplan Nr. 5.06 „Zwischen den Ortsteilen Weidenhausen und Volpertshausen“ - 5. Änderung

(im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hüttenberg hat in ihrer Sitzung am 31.10.2022 den o.g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) i.V.m. § 5 HGO (Hess. Gemeindeordnung) und § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 HBO (Hess. Bauordnung) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Die Bebauungsplanänderung erfolgte im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt die 5. Änderung des Bebauungsplanes mit integrierter Orts- und Gestaltungssatzung mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen.

Der Bebauungsplan Nr. 5.06 „Zwischen den Ortsteilen Weidenhausen und Volpertshausen“ - 5. Änderung und die Begründung hierzu werden in der Hauptverwaltung OT Rechtenbach, Frankfurter Str. 49-51, 35625 Hüttenberg, Abteilung Bau/Planung/Umwelt, während der üblichen Dienststunden sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der rechtskräftige Bebauungsplan mit Begründung ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde unter www.huettenberg.de unter der Rubrik Bauen, Bebauungspläne, Rechtskräftige Bebauungspläne eingestellt. Zudem wird der rechtskräftige Bebauungsplan über das zentrale Internetportal des Landes Hessen https://bauleitplanung.hessen.de/ zugänglich gemacht.

Das Verfahren wurde gemäß § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) durchgeführt. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt worden, eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB, in der über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, erfolgt nicht.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Bauleitplanung der Gemeinde Hüttenberg, Ortsteil Volpertshausen

Bebauungsplan Nr. 5.06 „Zwischen den Ortsteilen Weidenhausen und Volpertshausen“

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