Titel Logo
's Blättche - Hüttenberger Mitteilungsblatt
Ausgabe 29/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Hüttenberg

Präambel

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 der Hess. Gemeindeordnung (HGO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1- 6a des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG), in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), § 90 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 32, des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607) und des Hess. Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert am 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 759)

hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hüttenberg in ihrer Sitzung am 17.07.2023 folgende nachstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Hüttenberg beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1)

Für die Benutzung der Kindergärten und Kindertagesstätten (zusammengefasst dargestellt als Kindergärten) haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Gebühren zu entrichten (vgl. § 10 Satzung über die Benutzung der Kindergärten/ Kindertagesstätten der Gemeinde Hüttenberg).

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Die Gebühren gliedern sich in:

a) die Betreuungsgebühren

b) die Mittagsverpflegungspauschale und

c) das Getränke-/ Materialgeld.

Die Gebühren werden durch den Gemeindevorstand auf 12 gleiche Monatsraten festgelegt.

(2)

Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der Kindergärten monatlich zu entrichten.

(3)

Die Mittagsverpflegungspauschale wird für die Teilnahme des Kindes am Mittagessen grundsätzlich als monatliche Pauschale erhoben. Spätestens ab einer Betreuungszeit von 6 Stunden ist die Teilnahme am Mittagessen der Kindestageseinrichtung verpflichtend.

(4)

Das Materialgeld stellt eine Kostenbeteiligung am Arbeitsmaterial für die sinnvolle Beschäftigung des Kindes dar. Das Getränkegeld ist die Kostenbeteiligung für Frühstückstee, Mineralwasser, Milch, u.a.. Das Getränke- und Materialgeld wird als monatliche Pauschale erhoben.

(5)

Sowohl die Betreuungsgebühren, die Mittagsverpflegungspauschale als auch das Material-/Getränkegeld sind stets für einen vollen Monat zu entrichten.

§ 2

Betreuungsgebühren

(1)

Die monatliche Betreuungsgebühr von Kindern ab 3 Jahren beträgt:

Vormittagsbetreuung (7.30 Uhr – 13.00 Uhr) oder

140,00 €

Nachmittagsbetreuung (12.00 Uhr – 16.30 Uhr)

Ganztagsbetreuung (7.30 Uhr – 16.30 Uhr)

245,00 €*

Halbtagsbetreuung bis 14.30 Uhr (7.30 Uhr – 14.30 Uhr)

185,00 €

Erweiterte Vormittagsbetreuung (ab 7.00 Uhr – 7.30 Uhr)

18,00 €**

Erweiterte Nachmittagsbetreuung (16.30 Uhr - 17.00 Uhr)

18,00 €**

* Unter Erfüllung der festgelegten Voraussetzungen ist ein Platzsharing möglich.

** Nur wenn mindestens 10 zu betreuende Kinder für diese Betreuungsform angemeldet werden.

(2)

Die monatliche Betreuungsgebühr von Kindern unter 3 Jahren beträgt:

Vormittagsbetreuung (7.30 Uhr – 13.00 Uhr) oder

167,00 €

Nachmittagsbetreuung (12.00 Uhr – 16.30 Uhr)

Ganztagsbetreuung (7.30 Uhr – 16.30 Uhr)

293,50 €*

Halbtagsbetreuung bis 14.30 Uhr (7.30 Uhr – 14.30 Uhr)

219,00 €

Erweiterte Vormittagsbetreuung (ab 7.00 Uhr – 7.30 Uhr)

20,00 €**

Erweiterte Nachmittagsbetreuung (16.30 Uhr - 17.00 Uhr) 20,00€**

* Unter Erfüllung der festgelegten Voraussetzungen ist ein Platzsharing möglich.

** Nur wenn mindestens 10 zu betreuende Kinder für diese Betreuungsform angemeldet werden.

(3)

Bei Gewährung der Kostenbefreiung und – ermäßigungen nach Abs.1 und der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) sind die zu zahlenden Kostenbeiträge neu festzusetzen. Dazu wird zunächst geprüft, ob nach Abs.1 ein noch verbleibender anteiliger Kostenbeitrag zu zahlen ist und danach der sodann höchste Kostenbeitrag, der in voller Höhe zu zahlen ist, erhoben.

(4)

Soweit das Land Hessen der Gemeinde Hüttenberg jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt folgendes:

1.

ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs.2 Nr.2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.

2.

ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.

3.

der Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr.1 HKJGB betreut wird.

(5)

Kinder sind grundsätzlich pünktlich abzuholen. Für Verspätungen (außerhalb der gewählten Nutzungszeit (siehe § 2) entstehen pro angefangener ¼ Stunde je Kind ein Kostenbeitrag für die zusätzlich Betreuung in Höhe von 10,00 €, welche in Rechnung gestellt werden.

(6)

Die nach § 2 Abs. 4 Nr.2 dieser Satzung zu erhebenden Kostenbeiträge für die über 6 Stunden hinausgehenden Betreuungszeiten für Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt betragen für die nachfolgend aufgeführten Betreuungsangebote:

Ganztagsbetreuung (7.30 Uhr – 16.30 Uhr)

76,35 €

Halbtagsbetreuung bis 14.30 Uhr (7.30 Uhr – 14.30 Uhr)

25,45 €

§ 4

Gebührenabwicklung

(1)

Die Gebührenplicht nach § 1 Abs. 1 entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes. Wird das Kind nicht abgemeldet, so sind die Gebühren auch dann zu zahlen, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende sind die Gebühren bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2)

Die Gebühren sind am dritten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.

(3)

Die Gebühren sind bei vorübergehender Schließung der Einrichtung (z.B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen, da es sich um 12 gleiche Monatsraten handelt.

(4)

In Härtefällen (z. B. bei längerer Krankheit eines Elternteils oder des Kindes) kann die Gebühr auf Antrag vom Gemeindevorstand ganz oder teilweise nachgelassen werden.

(5)

Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe der Gebühren entscheidet der Gemeindevorstand.

(6)

Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten des Gebührenpflichtigen.

§ 5

Gebührenübernahme

In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Betreuungs-gebühren und die Mittagsverpflegungspauschale beim zuständigen Kreisjugendamt bzw. Jobcenter durch die gesetzlichen Vertreter beantragt werden.

§ 6

Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2023 nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 24.04.2017 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Hüttenberg, 17.07.2023

Der Gemeindevorstand
gez.
Heller
Bürgermeister

A U S F E R T I G U N G S B E S T Ä T I G U N G

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hüttenberg, 17.07.2023

gez.
(Siegel) — Heller
Bürgermeister