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's Blättche - Hüttenberger Mitteilungsblatt
Ausgabe 38/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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1. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hüttenberg

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung in Hüttenberg am 18.09.2023 folgende 1. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hüttenberg vom 07.04.2014 beschlossen:

Artikel 1

§ 3 erhält folgende Fassung:

§ 3 Aufwandsentschädigungen

(1)

Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, folgende Aufwandsentschädigung:

-

Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter

-

Ehrenamtliche Beigeordnete

-

Mitglieder der Ortsbeiräte

-

Mitglieder des Kinder- oder Jugendparlaments

-

Sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner einer Kommission oder Beirats

Die Aufwandsentschädigung wird je Tag einmal gezahlt.

Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten

Die Mitglieder der Wahlvorstände/ Auszählungswahlvorstände bei Gemeindewahlen, Ortsbeiratswahlen, Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und Bürgerentscheiden erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit

Für die Teilnahme an Ortsbeiratssitzungen erhalten die im betreffenden Ortsteil wohnenden Gemeindevertreter und alle Beigeordneten anstelle der Aufwandsentschädigung nach Satz 1 eine Aufwandsentschädigung analog der Mitglieder der Ortsbeiräte von

(2)

Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für

-

die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung

-

Ausschussvorsitzende

-

Fraktionsvorsitzende gem. § 36a HGO

-

die oder den ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten

-

Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher

-

Die/den Vorsitzende(n) des Kinder- bzw. Jugendparlaments

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.

(3)

Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

(4)

Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Ausschusssitzung eine Aufwandsentschädigung von EURO 65,00, für jede Gemeindevertretersitzung eine Aufwandsentschädigung von EURO 80,00 und für jede Ortsbeiratssitzung eine Aufwandsentschädigung von EURO 20,00.

Artikel 2

Die übrigen Vorschriften der bisherigen Fassung der Satzung besitzen weiterhin unverändert Gültigkeit.

Artikel 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Hüttenberg, den 18.09.2023

Der Gemeindevorstand
gez. Heller, Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:

„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Gemeinde Hüttenberg, den 18.09.2023

Gez. Christof Heller
Bürgermeister