Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), in der aktuell geltenden Fassung, sowie zur Änd. kommunal- und wahlrechtl. Vorschriften vom 7.5.2020 (GVBl. S. 318), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), in der aktuell geltenden Fassung und zur Änd. weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens vom 30.9.2021 (GVBl. S. 602), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), in der aktuell geltenden Fassung und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 20.7.2023 (GVBl. S. 582)), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), in der aktuell geltenden Fassung, und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), in der aktuell geltenden Fassung und zur Änd. des G über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 25.5.2023 (GVBl. S. 357) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hüttenberg in der Sitzung am 15.12.2025 folgende 9. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung vom 01.01.2013 beschlossen:
| (1) | Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,46 EUR jährlich erhoben. |
| (1) | Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. |
| Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage — 2,80 EUR. |
Die übrigen Vorschriften der bisherigen Fassung der Satzung besitzen weiterhin unverändert Gültigkeit.
Diese 9. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung vom 01.01.2013 tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Hüttenberg, den 20.01.2026