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's Blättche - Hüttenberger Mitteilungsblatt
Ausgabe 42/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Hüttenberg, Ortsteil Rechtenbach

Bebauungsplan Nr. 2.15 „Im Dollenstück III“ - 1. Änderung

(Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB)

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB - Entwurfsoffenlage

(1)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hüttenberg hat am 05.06.2023 gemäß § 2 Abs.1 BauGB i.V.m § 13 BauGB die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2.15 „Im Dollenstück III“ im Ortsteil Rechtenbach im Vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.

(2)

Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt nördlich der Straße Budenweisgraben und ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Großrechtenbach (Hüttenberg) in der Flur 19 das Flurstück 157/2.

(3)

Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Ergänzung des Nutzungskataloges der bisherigen Sondergebietsnutzung durch die Zulässigkeit eines Dienstleistungsbetriebes. Die Festsetzungen des bisherigen Sondergebietes Nr. 4 (vorliegender Änderungsbereich) des betroffenen Bebauungsplanes Nr. 2.15 wurden geprüft und an die aktuellen gesetzlichen Grundlagen angepasst. Durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, so dass das Verfahren nach § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) durchgeführt werden kann.

(4)

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

(5)

Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit wird gemäß §13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird gemäß und §13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

(6)

Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird. Das vereinfachte Verfahren ist auch zulässig, da durch den Bebauungsplan kein Vorhaben vorbereitet wird, dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt. Auch ein Störfallbetrieb im Sinne des § 50 Abs.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz ist nicht von der Planung betroffen.

(7)

In Ausführung des §13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) werden die Planunterlagen des Bebauungsplanes (einschließlich Begründung und Artenschutzrechtlicher Bewertung) in der Zeit vom

30.10.2023 - 01.12.2023 einschließlich

im Internet unter der Adresse https://huettenberg.de/bauen/bebauungsplaene/ veröffentlicht und können ebenfalls über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/ eingesehen werden. Ergänzend zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Hauptverwaltung im Ortsteil Rechtenbach, Frankfurter Str. 49-51, 35625 Hüttenberg, Bauabteilung. Zusätzlich zu den Planunterlagen wird hier die DIN 45691 zur Einsicht bereitgehalten. Die Einsichtnahme ist während der Dienststunden der Verwaltung und nach Vereinbarung möglich.

Während der oben genannten Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, zum Beispiel schriftlich, in Textform oder zur Niederschrift, ab-gegeben werden können. Die elektronische Abgabe der Stellungnahmen ist zum Beispiel unter der E-Mail-Adresse info@fischer-plan.de möglich.

(8)

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

(9)

Gemäß § 4b BauGB ist das Planungsbüro Fischer aus 35435 Wettenberg mit der Durchführung des Verfahrens nach BauGB beauftragt.