Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. 1 S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBI. S. 915) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofsund
Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBL. 1 S. 338, 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBI. 1 S. 381) hat die Gemeindevertretung der GemeindeHüttenberg am 31. Oktober 2022 für die Friedhöfe der Gemeinde Hüttenberg folgende
§ 14 Abs. 1 I) Memoriam Garten
(nur auf dem Friedhof Groß-Rechtenbach)
§ 15 Abs. 1 S. 4
Die Begründung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte in einer besonders ausgewiesenen gärtnerbetreuten Fläche (Memoriam Garten) erfolgt nur, wenn zuvor ein Vetrag zur Dauergrabpflege mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thürigen GmbH geschlossen wurde.
§ 23 Abs. 1 h) Memoriam Garten
§ 31 a Besondere Gestaltungsvorschriften Memoriam Garten
Unbenommen der Allgemeinen Gestaltungsvorschriften in § 31 wird in besonders ausgewiesenen gärtnerbetreuten Flächen (Memoriam Garten) die Grabpflege und das Setzen des Grabmals nur von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH oder den von ihr beauftragten Unternehmen nach Maßgabe eines von ihr mit dem
Nutzungsberechtigten vereinbarten Treuhandvertrages vorgenommen, der auch die Grabgestaltung regelt.
Streiche „38" Setze „37"
Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Hüttenberg, den 21. November 2022