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's Blättche - Hüttenberger Mitteilungsblatt
Ausgabe 5/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung zu Radwegeplanung entlang der L3360 zwischen Wetzlar und Rechtenbach

Hessen Mobil Marburg (Straßenbauverwaltung)

Marburg, den 18.01.2024

Vorarbeiten auf Grundstücken; ortsübliche Bekanntmachung

Bekanntmachung

Vorbereitung der Planung für das Vorhaben [28681] L3360 Radweg Wetzlar-Hüttenberg/Rechtenbach

Dulden von Vorarbeiten auf Grundstücken

Die Straßenbauverwaltung beabsichtigt, in den Orten Wetzlar und Hüttenberg zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit das o. a. Bauvorhaben durchzuführen.

Um die Planung vorbereiten zu können, müssen auf verschiedenen Grundstücken in der Zeit vom 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2025 Vorarbeiten durchgeführt werden, und zwar:

  • planungsbegleitende Vermessung des Straßenkörpers, einmündender Straßen/Wege und des Seitenraums sowie schmale Bereiche der angrenzenden Grundstücke sowie weiterer selbstständiger Wege und deren Seitenräume
  • Ortsbegehungen zur Dokumentation des Bestands und zur Festlegung von Bereichen für weiterführende Vorarbeiten (z.B. Geotechnik)
  • Erhebung von Daten zum Tier- und Pflanzenbestand

Die betroffenen Grundstücke liegen in den Gemarkungen Wetzlar, Großrechtenbach und Hörnsheim; sie sind den Kartendarstellungen zu entnehmen. Die vorgesehenen Vorarbeiten erstrecken sich voraussichtlich auf alle Grundstücke, die sich auf den beigefügten Übersichtskarten innerhalb der dargestellten Umgrenzungen befinden. Private Gärten und eingefriedete Firmen-/Vereinsgrundstücke werden dabei i.d.R. nicht betreten.

Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, sind die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, sie zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt.

Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt das Regierungspräsidium Gießen auf Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest.

Durch diese Vorarbeiten wird nicht über Zulassung und Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei

Hessen Mobil, Dezernat Q4,

Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden,

schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Im Auftrag
gez. Lauer (Fachdezernatsleitung PB12.1)

Übersichtskarten: