Gemäß § 97a in Verbindung mit den §§ 92 Abs. 5, 92a, 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7.März 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung am 15.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr — 2026
wird im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — -30.005.450,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 32.039.768,75 EUR
mit einem Saldo von — 2.034.318,75 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — - 4.500,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1,00 EUR
mit einem Saldo von — - 4.499,00 EUR
ausgeglichen/mit einem Überschuss (-)/
Fehlbedarf (+) von — + 2.029.819,75 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — - 1.134.,983,75 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 588.300,00 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -7.087,050,00 EUR
mit einem Saldo von — -6.498.750,00 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 6.490.550,00 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — -891.950,00 EUR
mit einem Saldo von — 5.598.600,00 EUR
ausgeglichen/mit einem Zahlungsmittelüberschuss(+)/
Zahlungsmittelbedarf (-) des Haushaltsjahres von — - 2.035.133,75 EUR
festgesetzt.
Der Ergebnishaushalt 2026 wird durch die vorhandene Rücklage aus dem ordentlichen Ergebnis gedeckt.
Der Finanzhaushalt 2026 wird durch die vorhandene ungebundene Liquidität gedeckt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 6.490.550,00 EUR (Eigenanteil Hessenkasse wurde herausgerechnet) festgesetzt.
(Das Darlehen zur Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms
der HESSENKASSE des Landes Hessen wurde im Haushaltsjahr 2022 festgesetzt. Im Jahr 2026 wurden Maßnahmen erneut im EH veranschlagt.
Davon werden im Rahmen des Hessenkassegesetz als
| - | Zuschuss 63.000 € und Eigenanteil 7.000 € (Ergebnishaushalt) getilgt.) |
| (Bürgerhaus Rechtenbach - Sockelsanierung)) |
| - | Zuschuss 144.000 € und Eigenanteil 16.000 € (Ergebnishaushalt getilgt.) |
| (Bürgerhaus Rechtenbach - Sanierung Toiletten) |
| - | Zuschuss 126.000 € und Eigenanteil 14.000 € (Ergebnishaushalt getilgt.) |
| (Sporthalle Volpertshausen - Fenstertausch) |
| - | Zuschuss 76.500 € und Eigenanteil (Ergebnishaushalt getilgt.) |
| (Bürgerhaus Hüttenberg - Sicherheitsbeleuchtung) |
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.432.800,00 EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 772.600,00 EUR festgesetzt.
Die Realsteuern aus der Hebelsatzsatzung, die von der Gemeindevertretung am 15.12.2025 beschlossen wurde, lauten:
| 1. | Grundsteuer | |
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf — 382,62 v. H. |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 500,00 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf — 400 v. H. | |
Ein Haushaltssicherungskonzept für den Haushaltsplan 2026 wurde von der Gemeindevertretung nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Gemäß VV Nr. 1 zu § 1 GemHVO sind Umsetzungen von Planstellen von Beamten und von Arbeitnehmern, die im Zusammenhang mit einer Umorganisation der Verwaltung innerhalb der Teilhaushalte stehen, möglich ohne dass dadurch eine Nachtgrassatzung erforderlich wird.
Erheblichkeitsgrenzen
(§98 Absatz 2 Nr. 1 + 2 HGO - Nachtragssatzung)
Als nicht erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO gilt ein Fehlbetrag
im Ergebnishaushalt unter 2.900.000,00 €.
Als nicht erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO gilt ein Fehlbetrag
im Finanzhaushalt unter 500.000,00 €.
Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.
Erheblichkeitsgrenzen
(§12 GemHVO - Investitionen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen)
Als erhebliche Investitionen im Sinne von § 12 GemHVO gelten solche, die insgesamt Auszahlungen von mehr als 250.000 € vorsehen.
Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.
Erheblichkeitsgrenzen (§100 Absatz 1 HGO)
Als nicht erheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO gelten kassenwirksame über- und außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen
| a) | im Ergebnishaushalt | |
| - | vom Deckungskreis 1 bis zu einem Betrag von 60.000,00 Euro |
| - | vom Deckungskreis 2 bis zu einem Betrag von 60.000,00 Euro |
| - | vom Deckungskreis 3 bis zu einem Betrag von 40.000,00 Euro |
| - | vom Deckungskreis 4 bis zu einem Betrag von 60.000,00 Euro |
| - | vom Deckungskreis 5 bis zu einem Betrag von 60.000,00 Euro |
| - | vom Deckungskreis 10 bis zu einem Betrag von 60.000,00 Euro |
| - | vom Deckungskreis 11 bis zu einem Betrag von 60.000,00 Euro |
| b) | im Finanzhaushalt | |
| - | vom Deckungskreis 6 bis zu einem Betrag von 35.000,00 Euro |
| - | vom Deckungskreis 7 bis zu einem Betrag von 20.000,00 Euro |
| - | vom Deckungskreis 8 bis zu einem Betrag von 20.000,00 Euro |
| - | vom Deckungskreis 9 bis zu einem Betrag von 60.000,00 Euro |
Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.
Gemeinde Hüttenberg, den 15.12.2025
Die vorliegende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß den §§ 97, 97a, 102, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hüttenberg aufgrund der Beschlussfassung vom 15. Dezember 2025 folgende
Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2026
| a) | zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von |
| 772.600 € (i. W.: siebenhundertzweiundsiebzigtausendsechshundert Euro), |
| b) | des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von |
| 6.490.550 € (i. W.: sechs Millionen vierhundertneunzigtausendfünfhundertfünfzig Euro), |
| c) | des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen im Sinne von § 102 HGO in Höhe von |
| 2.432.800 € (i. W.: zwei Millionen vierhundertzweiunddreißigtausendachthundert Euro). |
Die Haushaltssatzung 2026 beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:
| 1. | Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist den Gremien gemäß § 50 Abs. 3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Nachweis der Information und der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitte ich Sie bis zum 15. März 2026 zu übersenden. |
| 2. | An Ihrem qualifizierten und aussagekräftigen Berichtswesen inkl. Baukostenkontrolle im Sinne der Regelungen des § 28 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) möchte ich gerne wieder teilhaben und bitte Sie daher um entsprechende Zusendung innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu dem Sie den Gremien berichten. |
| 3. | Bis zum 31. März 2026 bitte ich um Mitteilung, in welchem Umfang die Kreditermächtigungen der Jahre 2023 bis 2025 in Anspruch genommen wurden. |
| 4. | Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2025 hat fristgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 31. Mai 2026 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Juni 2026 zu erfüllen. |
Der Haushaltsplan und die aufsichtsbehördliche Genehmigung liegt zur Einsichtnahme vom 12.02.2026 bis 27. Februar 2026 im Rathaus OT Rechtenbach, am Empfang zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
| Montag bis Freitag: | 07:30 - 12:00 Uhr |
| und Donnerstag zusätzlich | 14:00 - 18.00 Uhr |
Gemeinde Hüttenberg, den 10.02.2026