Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421, ber. 2020 S. 112) in Verbindung mit § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung sinngemäß hat die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Wetzbachtal am 18. Dezember 2025 folgende Festsetzung des Haushaltsplans beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| im Ergebnishaushalt | |
| im ordentlichen Ergebnis |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 488.860 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 488.860 EUR |
| mit einem Saldo von — 0 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR |
| mit einem Saldo von — 0 EUR |
| ausgeglichen, |
| im Finanzhaushalt | |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 119.500 EUR |
| und dem Gesamtbetrag |
| der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.500 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.500 EUR |
| mit einem Saldo von — 0 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 0 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 113.600 EUR |
| mit einem Saldo von — 113.600 EUR |
| mit einem Finanzmittelüberschuss des Haushaltsjahres von — 5.900 EUR |
festgesetzt.
Kredite werden nicht veranschlagt
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans am 18. Dezember 2025 beschlossene Stellenplan.
Die vorläufige Umlageberechnung für das Haushaltsjahr 2026 wurde ermittelt auf der Grundlage der Einwohnerzahlen zum 30. Juni 2025 und wird wie folgt festgesetzt:
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| Umlage des |
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| a) Ergebnishaushalts | b) Finanzhaushalts | c) Gesamtumlage | Gesamtumlage | |
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| 2026 | 2026 | 2026 | 2025 | |
| Gemeinde Hüttenberg |
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| Ortsteil Reiskirchen |
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| 833 | Einwohner | 138.116,98 € | 486,94 € | 138.603,93 € | 140.203,46 € | |
| 32,46 | % |
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| 831 | Einwohner |
| Gemeinde Schöffengrund |
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| Ortsteile Niederwetz, |
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| Oberwetz | 287.343,02 € | 1.013,06 € | 288.356,07 € | 294.917,54 € | |||
| 1.733 | Einwohner |
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| 1.748 | Einwohner |
| 67,54 | % |
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| 2.566 | Einwohner | 425.460,00 € | 1.500,00 € | 426.960,00 € | 435.121,00 € | |
| 100,00 | % |
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| 2.579 | Einwohner |
| Die vierteljährliche Umlage beträgt: |
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| Gemeinde Hüttenberg | 34.651 € |
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| Gemeinde Schöffengrund | 72.089 € |
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Schöffengrund, den 18. Dezember 2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die in der Haushaltssatzung 2026 vorgesehenen Liquiditätskredite sind zustimmungsbedürftig. Die allgemeine Zustimmung zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten des Abwasserverbandes „Wetzbachtal“ wurde erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Gemäß den Vorgaben des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) in der aktuellen Fassung und in Verbindung mit den §§ 97, 97a und 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), ebenfalls in der aktuell geltenden Fassung, erteilen wir dem Verbandsvorstand des Abwasserverbandes Wetzbachtal aufbauend auf der Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 18. Dezember 2025 die
Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2026
allgemeine Zustimmung zur Aufnahme von Kassenkrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von
100.000,00 €
(in Worten: Einhunderttausend Euro).
Die Haushaltssatzung 2025 des Verbandes beinhaltet keine weiteren genehmigungs- bzw. zustimmungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:
| 1. | Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist der Verbandsversammlung gemäß § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Beleg für die Information und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) in den Veröffentlichungsorganen der Verbandsmitglieder bitten wir bis zum 15. Februar 2026 zu übersenden. |
| 2. | Aufgrund des noch immer erheblichen Prüfungsrückstandes bei den Jahresabschlüssen dürfen wir Sie bitten, Ihren Arbeitsplan zur Aufarbeitung im Sinne der Ausführungen im Vorbericht zu überarbeiten und jeweils zum Quartalsende, erstmals zum Stichtag 31. März 2026, über den Stand der Umsetzung schriftlich zu berichten. |
| 3. | Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2025 hat zeitgerecht gem. § 112 Abs. 5 HGO zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind ebenfalls zu erfüllen |
| 4. | An Ihrem Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchten wir auch 2026 teilhaben und bitten deswegen um Information innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag, zu dem Sie den Gremien berichten. |
(Siegel des Lahn-Dill-Kreises)
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme nach § 97 Abs. 4 HGO vom 19. Februar 2026 bis 2. März 2025 im Rathaus der Gemeinde Schöffengrund, Neukirchener Straße 5, 35641 Schöffengrund, während den Dienststunden öffentlich aus.
Schöffengrund, den 19. Februar 2026