Nachdem der Winter langsam endet und die längeren Tage auf des beginnende Frühjahr hinweisen, beginnen sie wieder, die Einladungen zu den Jahreshauptversammlungen der Jagdgenossenschaften in den einzelnen Gemarkungen, die meistens um den 1. April stattfinden, denn da beginnt das neue Jagdjahr.
Meistens sind diese aber weniger stark besucht. Teils aus mangelndem Interesse, aber auch aus Unwissenheit, denn bei Gesprächen mit Grundbesitzern betonen diese oftmals, sie hätten nichts mit der Genossenschaft zu tun.Da dem aber nicht so ist, seien hier kurz die Gegebenheiten erklärt.
Während in früheren Zeiten nur die Feudalherren, Adeligen, Kirchenvertreter usw. die Jagd, meist sehr ausschweifend, ausüben durften und die Landbevölkerung die reichlichen Wildschäden hinnehmen mussten und bei Wilderei wegen Hungers oft sogar mit dem Tode bestraft wurden, ist heute das Thema Jagd in Deutschland ausführlich durch Gesetze geregelt, die von allen Seiten einzuhalten sind.
Jagdausübungsberechtigt sind in Deutschland nur Personen, die die Jägerprüfung, das „grüne Abitur“, meist nach einer gewissen Ausbildungszeit, erfolgreich abgelegt haben. Sie bekommen dann den „Jagdschein“, der sie zum Jagdausüben und Waffenführen berechtigt. Er muss in regelmäßigen Zeitabschnitten erneuert werden. Ebenfalls regelmäßig muss der Jäger seine Schießkünste am Schießstand üben, damit er die Tiere waidgerecht, treffsicher und ohne große Qualen erlegen kann. Dazu müssen die Waffen sich in einem vorschriftsmäßigem Zustand befinden sowie in einem vorschriftsmäßigen Waffentresor untergebracht sein, der bestimmte Richtlinien erfüllen muss. Letztere Kriterien überprüft die Waffenbehörde, die ihren Sitz im Landratsamt hat und vor Ort Kontrollen durchführen kann.
Auch die untere Jagdbehörde hat ihren Sitz im Landratsamt. Sie ist zuständig für die Ausstellung und Kontrolle der Jagdscheine, die Reviereinteilung und Verpachtung und die Abschusslisten. Die im jeweiligen Kreis tätigen Jäger haben also ziemlich viel Kontakt mit den Mitarbeitern diese Behörden.
Dazu kommt weiterhin noch das Kreisveterinäramt, das für die Kontrolle der Hygiene bei der Jagd und die Untersuchung der von den Jägern bei den Wildschweinen entnommenen Proben für Trichinen ASP usw. zuständig ist, denn das erlegte Wild wird zum Lebensmittel.
Auch hier ist ebenfalls alles gesetzlich geregelt. Manchmal sogar 3 fach : Im Bundesjagdgesetz, in den Jagdgesetzen der Bundesländer, sowie in den Naturschutzgesetzen. Hier ist festgelegt, welche Tiere unter das Jagdrecht fallen (aktuell Wolf?), wann sie gejagt werden dürfen oder Schonzeit haben, welche Tiere besonderen Schutz genießen (Rotmilan, Wachtelkönig usw.)
Grundsätzlich besteht aber ein Jagd- bzw. Tötungsverbot für alle Muttertiere, die Junge führen, um deren Verhungern zu unterbinden. Umgekehrt müssen aber auch kranke oder verletzte Tiere, auch außerhalb der Jagdzeiten, erlöst werden.
Auch die Anzahl der zu erlegenden Tierarten und Geschlechter wird behördlicherseits bestimmt, festgelegt und durch Abschusspläne kontrolliert. Soweit eine kurze Einführung über Jagdausübung und Jagdbehörden. Aber wem „gehört“ eigentlich die Jagd? Wir hören ja schließlich nur von Jägern als „Jagdpächter“.
Im Gegensatz zu früheren Zeiten ist heute das Recht auf Jagd, aber nur dieses, ein Eigentumsrecht und an den Besitz von Grundeigentum, auf dem Jagd ausgeübt werden kann, gebunden. Das freie Wild ist herrenlos, wie man bei Schadensregulierung bei Wildunfällen feststellen kann und geht erst, wenn der Grundbesitzer sein Jagdrecht in Anspruch genommen und ein Stück Wild erlegt hat, in seinen Besitz über. Er kann es verschenken, verkaufen oder selbst verwenden. Hat der Eigentümer sein Jagdrecht verpachtet, geht dieses Recht auf den Pächter über.
Allerdings hat der Gesetzgeber hier wieder seine Hand im Spiel, denn er hat festgelegt, dass ein Jagdgebiet, Revier genannt, eine bestimmte Größe haben muss, denn das Wild bewegt sich ja frei in der Natur und zieht in der Landschaft herum. In Hessen ist die Mindestgröße für ein Eigenjagdrevier 75 ha Wald, Wiesen und Äcker, die aber zusammenhängend liegen müssen und ohne Durchschneiden von öffentlichen Wegen. Deren Besitzer hat dann das Jagdrecht für diese Flächen und kann dieses selber ausüben, wenn er durch Jagdschein berechtigt ist, kann die Jagd an Berechtigte als Revier oder durch Begehungsscheine verpachten, oder auch jagdberechtigte Gäste oder Freunde umsonst Jagen lassen aber auch das erlegte Wild nach seinem Gutdünken nutzen. Der Grundbesitzer kann also, wie auch bei der „normalen“ Nutzung über sein Grundstück verfügen, das er selbst landwirtschaftlich nutzt oder an andere Landwirte verpachtet oder umsonst bewirtschaften lässt. Auch bei Verpachtung an viele andere Landwirte bleibt sein Grundbesitz ein Eigenjagdrevier.
Aber wie ist es bei den anderen Grundbesitzern? 75 ha bejagbaren Grundbesitz zusammenliegend besitzen wohl die wenigsten Eigentümer. Aber das Wild läuft auf den einzelnen kleinen Parzellen ebenfalls herum und verursacht zum Teil Schäden. Und auch hier ist der Gesetzgeber eingesprungen und hat eine Regelung getroffen, die gesetzlich festgelegt ist, wobei wir bei den Jagdgenossenschaften wären. Unter solchen versteht man nämlich nicht eine Gruppe Jäger, sondern es ist der Zusammenschluss aller Grundbesitzer in einer Gemarkung auf deren Grund die Jagd ausgeführt werden kann. Auch die Gemeinde zählt mit ihren Flächen und Wegen dazu. Ebenfalls HESSEN FORST oder Kirchen und Gemeinschaftswälder sowie Erbengemeinschaften, wenn deren Flächen kleiner als 75 ha sind. Jeder im Grundbuch eingetragener Besitzer ist somit „automatisch“ Jagdgenosse und muss die daraus erfolgenden Rechte und Pflichten wahrnehmen. Auch ein Austritt wie bei anderen Vereinen ist nicht möglich. Lediglich eine „Befriedung“ von Grundstücken ist nach neuerer Rechtsprechung aus „religiösen Gründen“ möglich d.h. der Genosse, der aus religiösen Gründen nicht möchte, dass auf seinem Grund Tiere getötet werden, kann dieses „Befrieden“ beantragen. Er hat dann auch auf seine Rechte verzichtet, ihm steht auch auf diesen Flächen kein Wildschaden zu.
Was sind nun die Rechte und Pflichten der Jagdgenossen? Auch diese sind gesetzlich festgelegt und beinhalten rechtliche Inhalte und Regeln. Zunächst müssen die Jagdgenossen auf einer Hauptversammlung, zu der öffentlich eingeladen wird, einen Vorstand wählen, der aus dem Vorsitzenden und 2 – 4 Beisitzern besteht. Sie sollen die Interessen der Genossenschaft vertreten und das Amt zu deren Wohl ausüben. Eigene Interessen, Kumpanei mit Freunden oder Pächtern sollten außen vor bleiben. Leider finden sich für dieses Amt immer weniger bereitwillige Kandidaten, da es ziemlich zermürbend sein kann. Der Vorsteher steht zwischen Grundbesitzern, Jagdpächtern, Grundnutzern, Wildschäden und deren Entschädigung, ist für die Einsatzfähigkeit und Betriebssicherheit der Maschinen der Maschinengemeinschaften zuständig und muss letztendlich bei gerichtlichen Auseinandersetzungen die Genossenschaft vor Gericht vertreten. Vor allem aber ist er für die geldliche Abwicklung und Führung der Jagdkasse verantwortlich, denn die „Einnahmen“ mancher Genossenschaft können oftmals nicht unerheblich sein. Eine korrekte Kassenführung, die auch von einem Vorstandmitglied als Kassierer erfolgen kann, ist daher unabdingbar und muss jährlich geprüft werden. Hinzu kommt auch eine eventuelle Besteuerung der Genossenschaft. Auch in die „modernen“ Problemfelder wie ASP, Wolf, Tollwut usw. ist er involviert. Dieser ehrenamtliche Job kann deshalb manchmal sehr arbeitsintensiv und zermürbend sein. Kein Wunder also, dass sich heutzutage kaum eine Person um dieses Amt reißt. Das trifft auch auf die Gemeinde zu, die als „Notvorstand“ diese Funktionen übernehmen muss, wenn sich sonst niemand dazu bereit erklärt. Auch hier tritt, wir sehen wieder die öffentliche Bedeutung der Jagd, eine gesetzliche Regelung ein, die durch die untere Jagdbehörde kontrolliert wird. Diese verlangt auch Informationen über den Verlauf der Jagdversammlungen, von denen in jedem Jahr eine stattfinden muss. Hier haben die Genossen dann das Recht durch Abstimmung Entscheidung über bestimmte Gegebenheiten zu fällen: Neuverpachtung der Jagd, Entscheidung für Jäger, Verwendung des Jagderlöses, Maschinenkauf usw. Jeder Genosse hat dabei zwei „Arten“ von Stimmen, eine „Kopfstimme“ als Person und Anzahl von Stimmen wie eingebrachte ha. Beide „Arten“ müssen für Beschlüsse eine Mehrheit haben, sonst ist es eine „Pattsituation“.
Weiterhin haben die Genossen das Recht auf den geldlichen Gewinn aus den Zahlungen der Pächter, denn dieser gehört den einzelnen Mitgliedern auf deren ha bezogen. Er kann in der Genossenschaft in Form von gemeinschaftlichen Maschinen und deren Unterhaltung bleiben, an die Gemeinde für Wegebau gegeben werden, was aber heute umstritten und für die Jagd kontraproduktiv ist, oder letztendlich anteilig auf die eingebrachten ha bezogen, ausbezahlt wird. Letzteres praktizieren immer mehr Genossenschaften, da viele Genossen keine Maschinen und noch weniger die Wirtschaftswege nutzen, denn die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen erfolgt immer häufiger durch Landwirte aus benachbarten entfernteren Orten, die diese von den Eigentümern gepachtet haben. Nach den Gesetzten kann auch jeder Genosse ohne Beschluss die Auszahlung seines Anteils verlangen.
Die Grundbesitzer besitzen aber immer noch das Jagdrecht, haben deshalb aber auch die Pflicht, entstandene Wildschäden, auch auf den Pachtflächen von Landwirten aus entfernteren Orten zu übernehmen und auszugleichen. In manchen Genossenschaften kann dieser Umstand umgangen werden, wenn die Jagdpächter die entstandenen Wildschäden voll übernehmen und diese mit den Geschädigten abwickeln und regeln. Für die meisten Pächter ist dies heute aber keine Option mehr, da das Risiko bei den heutigen Anbaumethoden für sie zu groß ist und deshalb Unsummen als Schadensausgleich auflaufen können. Deshalb werden zunehmend andere Entschädigungsmöglichkeiten erwogen. Z.B. zahlen die Jäger einen bestimmten Betrag in einen Schadensfond bei der Genossenschaft ein, aus dem die Schäden für die Landwirte erstattet werden. Ist der eingezahlte Betrag überschritten, müssen die weiteren Schäden aus der Jagdkasse entnommen werden. Ist diese leer, müssen Beiträge von den Genossen, auf deren ha bezogen, eingesammelt werden. Ähnlich verläuft es bei der Regelung bei der die Pächter die Schäden bis zu einem bestimmten Betrag direkt mit den Geschädigten abwickeln. Wird dieser überschritten, springt die Genossenschaft ein. Die Erstattungssysteme sind diskussionswürdig aber fest steht, dass die Genossen für entstandene Wildschäden haften und für deren Erstattung sorgen müssen. Allerdings dürfen die Landbewirtschafter nicht darauf aus sein, dass sie durch Wildschäden „Geld verdienen“ können, sondern sie sind auch verpflichtet Wildschäden durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern. Auch das Thema „Wildschäden“ ist nämlich wiederum gesetzlich geregelt. Ihre Regelung sollte über die Gemeinde laufen und für die gesetzliche Durchführung hat diese zwei ehrenamtliche Wildschadenschätzer zur Verfügung.
In diesen kurzen Ausführungen sollten die wichtigsten Punkte über die Bedeutung der Jagd in Deutschland und die damit verbundenen gesetzlichen Regelungen dargestellt werden. „Besitzer“ des Jagdrechts sind letztendlich alle im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigner, auf deren Flächen, egal ob Acker, Wiese, Wald oder Unland, die Jagd ausgeübt werden kann. Sie sind somit „automatisch“ Mitglieder einer Jagdgenossenschaft und haben deshalb Rechte und Pflichten, die sie ausüben können bzw. müssen. Eine Jagdgenossenschaft ist deshalb kaum mit anderen Vereinen ver-gleichbar, da es hier vorwiegend um wirtschaftliche Interessen geht und viele gesetzliche Regelungen, Bestimmungen und Vorschriften eine bedeutende Rolle spielen und beachtet werden müssen. Letztendlich bestimmen aber die einzelnen Jagdgenossen mit ihren Stimmen über die Geschicke der jeweiligen Genossenschaft. Im eigenen Interesse sollte deshalb jeder Genosse die demnächst statt findenden Jahreshauptversammlungen besuchen und dortige Beschlüsse mit entscheiden. Wer sich ausführlich über jagdrechtliche Fragen informieren will, kann genaue Informationen im Bundesjagdgesetz vom 25. Oktober 2024, dem Hessischen Jagdgesetz vom 10. Okt. 2014 oder in den Naturschutzgesetzen finden.