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Kalbacher Nachrichten
Ausgabe 13/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Kalbach, Ortsteil Mittelkalbach

53. Änderung des Flächennutzungsplanes KITA „Im Weinfeld“ im Ortsteil Mittelkalbach

Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB

Das Regierungspräsidium Kassel hat die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes in Mittelkalbach KITA „Im Weinfeld“ geprüft und am 18.03.2024, Aktenzeichen: RPKS-21-61a1216/2-2024/1 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB bekannt gemacht.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes in Mittelkalbach KITA „Im Weinfeld“ in Kraft. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplan und seine Begründung nebst Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus Mittelkalbach, Bau- und Umweltamt, Zimmer: 205, Hauptstraße 12, 36148 Kalbach während der Dienststunden: Mo - Fr 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Mo & Fr 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Mi 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB wird die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung auch auf der Internetseite der Gemeinde Kalbach unter www.gemeinde-kalbach.de.

Gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Kalbach, den 28. März 2024

Mark Bagus

Bürgermeister