Mit dem Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes des Landes Hessen wurde das Hessische Gaststättenrecht angepasst. Seit dem 23. Dezember 2025 entfällt nach § 6 Satz 4 des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) die bisherige Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe, wenn diese von nicht gewinnorientierten Organisationen oder Initiativen durchgeführt werden.
Was bedeutet das für die örtlich ansässigen Vereine und Institutionen?
Bietet ein Verein oder eine andere nicht-gewinnorientierte Organisation (darunter fallen beispielweise: Wohltätigkeitsorganisationen, Sport- und Kulturvereine, Feuerwehr, Umweltverbände, Stiftungen, Hilfsorganisationen wie Malteser Hilfsdienst - sowie Bürger- oder Elterninitiativen bzw. Elternbeiräte) im Rahmen eines Festes oder einer Veranstaltung vorübergehend Speisen oder Getränke an, ist hierfür keine gaststättenrechtliche Anzeige mehr erforderlich.
Was ist das Ziel der gesetzlichen Änderung?
Bürokratische Abläufe sollen vereinfacht und insbesondere das ehrenamtliche Engagement von Vereinen und Initiativen entlastet werden.
Was ist trotzdem noch zu beachten?
Unabhängig davon sind geltende gesetzlichen Vorschriften aus anderen Bereichen weiterhin einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere Bestimmungen zum Jugendschutz, zur Lebensmittelhygiene, zum Brand- und Arbeitsschutz, zur Sperrzeitfestsetzung sowie zum Lärmschutz.
Ebenfalls unberührt von der Gesetzesänderung bleibt die Pflicht, sonstige erforderliche Genehmigungen einzuholen. Insbesondere ist bei Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum (z. B. Straßen, Plätze) weiterhin eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Vereine und Initiativen werden daher gebeten, Veranstaltungen im öffentlichen Raum rechtzeitig mit der Gemeinde abzustimmen. Für Genehmigungen ist eine Vorlauffrist von 14 Tagen vorgesehen.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Gemeinde Kalbach unter ordnungsrecht@kalbach.de gerne zur Verfügung.