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Kalbacher Nachrichten
Ausgabe 21/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste

Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Gemeinde Kalbach

für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028

in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Fulda

und den Strafkammern des Landgerichts Fulda

Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 11.05.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Fulda und das Amtsgericht Fulda gefasst.

Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 30.05.-05.06.2023 zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Öffnungszeiten an folgendem Ort aus:

Gemeinde Kalbach, Rathaus, Zimmer 203 im 1. OG,

Hauptstraße 12, 36148 Kalbach

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich bei der Gemeinde Kalbach, Hauptamt, Hauptstraße 12, 36148 Kalbach oder zu Protokoll Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang zu diesem Schreiben) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Kalbach, 26.05.2023

gez. Mark Bagus
Bürgermeister
Anhang (Text §§ 32 bis 34 GVG)

Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

in der Fassung der Bekanntmachung

vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),

zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes

vom 19. Dezember 2022 (BGBl. S. 2606)

§ 32 Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  3. (weggefallen)
§ 33 Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34

(1)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

  1. der Bundespräsident;

  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

  5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2)

Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.