Die Betreuung unserer Kindergartenkinder ist eine bedeutende Aufgabe für die Kommune.
Um weiterhin eine qualitativ hochwertige Kinderbetreuung gewährleisten zu können, stehen wir vor allem im Hinblick der Finanzierung vor großen Herausforderungen.
Auch wenn das Land über Zuschüsse die Elternbeiträge und Betriebskosten mitfinanziert, muss die Kommune im Ü3 Bereich rund 55 % der Betriebskosten, im U3 Bereich (Krippe) fast 65% aus Steuergeldern finanzieren. Neben den Kosten für die eigenen Einrichtungen, hat die Gemeinde auch die Einrichtungen der kirchlichen Träger über vereinbarte Kostenübernahmen von deren tatsächlichen Defiziten zu unterstützen.
Die Anpassung der Kindergartengebühren ist daher ein notwendiger Schritt, um unsere finanzielle Stabilität zu sichern und gleichzeitig weiterhin eine gute Betreuung zu gewährleisten. Für die Schaffung weiterer Betreuungsplätze sind die Personalkosten gerade im letzten Jahr nicht unerheblich gestiegen. Wir investieren gerne in unser gutes pädagogisches Fachpersonal, müssen aber auch fortlaufend Steuergelder für die Unterhaltung und Erweiterung unsere Gebäudeinfrastruktur und Außenflächen bereitstellen. Zudem belasten uns, wie auch die privaten Haushalte, gestiegene Energie- und Lebensmittelpreise.
Nichtsdestotrotz versichern wir, die Beträge so fair und moderat wir möglich gestaltet haben. Sollten Sie Fragen zur Anpassung zu haben. Sollten Sie Fragen zur Anpassung haben, stehen Ihnen die Kita-Leitungen oder die Gemeindeverwaltung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Kalbach
Gemäß § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird nachfolgend die am 16. Mai 2024 von der Gemeindevertretung beschlossene 10. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Kalbach
Kalbach, den 14. Juni 2024
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Kalbach
gez.
Mark Bagus
Bürgermeister
10. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Kalbach
Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBL: I S. 2022) und §§ 25 ff. des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 in Verbindung mit §93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) und §§ 1 ff. des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG), in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert am 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalbach in ihrer Sitzung am 16.05.2024 die nachstehende Änderung zur Gebührensatzung über die Benutzung der Kindergärten in der Gemeinde Kalbach beschlossen:
Die §§ 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
Betreuungsgebühr
(1) | Für die Nutzung der Kindertagesstätten werden nachstehende Betreuungsgebühren je Kind und Monat festgelegt: |
Altersgemischte Betreuung von 2-6 Jahren in der Kindertagesstätte Kinderland Niederkalbach
| Betreuungsumfang | ab dem 01.08.2024 | ab dem 01.01.2025 |
| 1.für den Vormittagsbesuch 07:30-12:30 Uhr |
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| ab vollendeten 3. Lebensjahr ab vollendeten 2. Lebensjahr | 149,16 EUR* 190,00 EUR | 151,87 EUR * 190,00 EUR |
| 2. für den Besuch über Mittag 07:30-15:00 Uhr |
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| ab vollendeten 3. Lebensjahr ab vollendeten 2. Lebensjahr | 215,16 EUR* 230,00 EUR | 217,87 EUR* 230,00 EUR |
| 3. für den Ganztagsbesuch 07:30-16:30 Uhr |
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| ab vollendeten 3. Lebensjahr ab vollendeten 2. Lebensjahr | 234,16 EUR* 255,00 EUR | 236,87 EUR* 255,00 EUR |
U3 Betreuung von 1-3 Jahren in der Kinderkrippe Wirbelwind Mittelkalbach
| Betreuungsumfang | ab dem 01.08.2024 | ab dem 01.01.2025 |
| 1. für den Vormittagsbesuch 07:00-12:30 Uhr |
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| ab vollendeten 3. Lebensjahr ab vollendeten 2. Lebensjahr ab vollendeten 1. Lebensjahr | 149,16 EUR* 190,00 EUR 250,00 EUR | 151,87 EUR * 190,00 EUR 250,00 EUR |
| 2. für den Ganztagsbesuch 07:00-16:00 Uhr |
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| ab vollendeten 3. Lebensjahr ab vollendeten 2. Lebensjahr ab vollendeten 1. Lebensjahr | 234,16 EUR* 255,00 EUR 300,00 EUR | 236,87 EUR* 255,00 EUR 300,00 EUR |
(2) Die Kinder sind pünktlich abzuholen. Bei verspäteter Abholung kann nach einmaliger schriftlicher Mahnung pro angefangener ¼ Stunde ein zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro festgesetzt werden.
Verpflegungsentgelt
| (1) | Das Verpflegungsentgelt wird grundsätzlich kostendeckend erhoben. Je Einzelkind und Monat beträgt das Verpflegungsentgelt 80,00 EUR. |
| (2) | Nimmt das Kind länger als an 14 zusammenhängenden Tagen nicht an der Verpflegung teil, kann auf Antrag der Eltern eine Erstattung des Verpflegungsentgeltes ab dem 15. Tag erfolgen. |
| (3) | Für Kinder, die an Einzelwochentagen an der Verpflegung teilnehmen, wird ein vom Gemeindevorstand festzulegendes Verpflegungsentgelt erhoben. Die Höhe dieses Verpflegungsentgeltes wird durch Aushang in der Kindertagesstätte öffentlich bekannt gemacht. |
Ermäßigung der Betreuungsgebühren
(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertagesstätte in Kalbach, wird für das zweite Kind ein Nachlass von 25 % der Betreuungsgebühr nach § 2 dieser Satzung und für jedes weitere jüngere Kind der Familie ein Nachlass von 50 % der Betreuungsgebühr nach § 2 dieser Satzung gewährt.
(2) Die Ermäßigung nach Absatz 1 wird auf Antrag ab dem 1. des Monats der Antragstellung gewährt. Die Ermäßigung wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen bestehen.
(3) Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Gebühren für die Benutzung von Kindergärten gewährt, erhebt die Gemeinde bis zu dieser Höhe keine Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, mindestens für eine tägliche Betreuungszeit von sechs Stunden. Die Freistellung tritt zu Beginn des Monats der Vollendung des 3. Lebensjahres in Kraft.
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Kalbach, den 16.05.2024
| Der Gemeindevorstand | |
| der Gemeinde Kalbach | |
| gez. | -Dienstsiegel- |
| Mark Bagus | |
| Bürgermeister | |
*Unter Anrechnung des Landeszuschusses (§4 Abs. 3 der Gebührensatzung) ergeben sich für die Ü3 Betreuung (ab Vollendung des 3. Lebensjahres) nachstehende Elternbeiträge:
| ab dem 01.08.2024 | ab dem 01.01.2025 |
| 1.für den Vormittagsbesuch 07:30-12:30 Uhr | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| 2. für den Besuch über Mittag 07:30-15:00 Uhr | 66,00 EUR | 66,00 EUR |
| 3. für den Ganztagsbesuch 07:30-16:30 Uhr | 85,00 EUR | 85,00 EUR |