Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan
„Verlegung der Landesstraße L3207“
im Ortsteil Uttrichshausen
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalbach hat mit Beschluss vom 21.03.2024 den Bebauungsplan „Verlegung der Landesstraße L3207“ im Ortsteil Uttrichshausen, gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist auf der obenstehenden Skizze ersichtlich. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Verlegung der Landesstraße L3207“ im Ortsteil Uttrichshausen in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung nebst Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus Mittelkalbach, Bau- und Umweltamt, Zimmer: 205, Hauptstraße 12, 36148 Kalbach während der Dienststunden: Mo - Fr 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Mo & Fr 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Mi 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hiermit hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Kalbach unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Kalbach, den 14. Juni 2024
Mark Bagus
Bürgermeister