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Kalbacher Nachrichten
Ausgabe 26/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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AB_KGG HGlüG - Öffentlich-Rechtliche Vereinbarung Glücksspiel Spielhallen

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

über die Übernahme der Aufgaben nach dem Hessischen Spielhallengesetz und dem Recht der Spielapparate (§§ 33c ff. Gewerbeordnung)

Zwischen

der Gemeinde Kalbach

- vertreten durch den Gemeindevorstand, dieser vertreten durch den Bürgermeister Mark Bagus und den Ersten Beigeordneten Markus Hackenberg

- im Folgenden: - Kommune -

und

dem Landkreis Fulda

- vertreten durch den Kreisausschuss, dieser vertreten durch den Landrat Bernd Woide und den Ersten Kreisbeigeordneten Frederik Schmitt

- im Folgenden: - Landkreis -

wird gemäß §§ 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) folgende

öffentlich-rechtliche Vereinbarung

geschlossen:

§ 1

Aufgabendelegation

Der Landkreis Fulda verpflichtet sich gemäß §§ 24 Abs. 1 erste Alternative, 25 Abs. 1 KGG folgende Aufgaben von der Kommune in seine Zuständigkeit zu übernehmen:

1.

Aufgaben nach dem Hessischen Spielhallengesetz (HSpielhG)

(z.B. Erteilung, Versagung und Widerruf bzw. Rücknahme von Spielhallenerlaubnissen, Schließung von Spielhallen nach Ablauf der Übergangsfristen gemäß § 13 HSpielhG, Überwachung der Sozialkonzepte, Durchführung aller Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes, etc.).

2.

Die Aufgaben nach den §§ 33c bis h GewO (Recht der Spielapparate) und der dazu ergangenen Rechtsverordnung

(z.B. Erteilung, Versagung und Widerruf bzw. Rücknahme von Erlaubnissen zur Automatenaufstellung und Bescheinigungen über die Geeignetheit des Aufstellortes von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, Aufgaben nach der Spiel-Verordnung (SpielV), Durchführung aller Ordnungswidrigkeitsverfahren nach diesen Vorschriften, etc.).

[…]

§ 3

Dauer der Vereinbarung

(1)

Die Vereinbarung wird für die Zeit vom 01.07.2023 bis 30.06.2033 abgeschlossen.

Eine ordentliche Kündigung ist während dieses Zeitraums nicht möglich.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(2)

Spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Vereinbarung werden die Vertragspartner über eine Fortsetzung entscheiden. Die Vertragspartner erklären bereits jetzt, dass sie im Falle einer Fortsetzung eine neue Vereinbarung schließen werden, die mindestens für eine Dauer von zehn Jahren gelten wird.

§ 4

Genehmigungspflicht

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Kassel) und muss öffentlich bekannt gemacht werden (§ 26 Abs. 1 KGG).

[…]

Landkreis Fulda Gemeinde Kalbach

Der Kreisausschuss

Der Gemeindevorstand

Fulda, 24.02.2023

Kalbach, 15.05.2023

gez. Bernd Woide

gez. Mark Bagus

Landrat

Bürgermeister

gez. Frederik Schmitt

gez. Markus Hackenberg

Erster Kreisbeigeordneter

Erster Beigeordneter

Genehmigung

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Landkreis Fulda und der

- Gemeinde Kalbach (24.02.2023 / 15.05.2023),

[…]

über die Übernahme von Aufgaben nach dem Hessischen Spielhallengesetz und dem Recht der Spielapparate wird aufgrund des § 26 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer Rechtsvorschriften vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), aufsichtsbehördlich genehmigt.

RPKS – Z5-03 m 03/5-2017/8

Kassel, den 14. Juni 2023

Regierungspräsidium Kassel

Im Auftrag

gez. Tampe