Die Betreuung unserer Kindergartenkinder ist eine bedeutende Aufgabe für die Kommune. Auch wenn das Land über Zuschüsse die Kosten der Kinderbetreuung mitfinanziert, verbleibt doch der überwiegende Teil der Kosten bei der Kommune und muss aus Steuergeldern finanziert werden. Angesichts weiter stark gestiegener Personal- und Sachkosten ist es erforderlich, die Elternbeiträge in der Kindertagesbetreuung anzupassen. Auch das Essensgeld wurde neu kalkuliert, um die deutlich höheren Ausgaben für Verpflegung und den Betrieb decken zu können.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalbach hat in ihrer Sitzung am 03. Juli 2025 beschlossen, für das kommende Jahr lediglich die Gebühren für die Betreuung von 1 + 2-jährigen Kindern um 10,00 € pro Monat anzupassen, da in diesem Segment die Betreuungsintensität und damit auch der Kostenaufwand pro Kind deutlich höher liegt als im Bereich der Ü3-Betreuung. Die geringfügige Anpassung entspricht allerdings nicht dem Ausgleich der Lohn- und Sachkostensteigerung. Damit bringt die Gemeinde ihr besonderes Anliegen zum Ausdruck, die finanzielle Belastung für Familien so sozialverträglich wie möglich zu gestalten und gleichzeitig eine verlässliche, qualitativ hochwertige Betreuung sicherzustellen.
Die Kosten für die Mittagsverpflegung werden sowohl im Kita- als auch im Krippenbereich um 5€ mtl. auf 85,00€ / Monat angepasst. Dies entspricht einem rechnerischen Einzelpreis von gerundet 3,90€, welcher immer noch im unteren Bereich im Vergleich zu externen Lieferanten liegt und nach wie vor die Kalbacher Besonderheit hervorzuheben ist, dass in unseren Einrichtungen selbst gekocht wird.
In der nachstehenden Änderung der Gebührensatzung, die ab 01.08.2025 in Kraft tritt, sind die Elternbeiträge für die Betreuung im Kinderland Niederkalbach und Kinderkrippe Wirbelwind in Mittelkalbach mit Anrechnung des Landeszuschusses zum Elternbeitrag ab dem 3. Lebensjahr (§ 4 Abs. 3 der Gebührensatzung) abgebildet.
Gemäß § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird nachfolgend die am 03. Juli 2025 von der Gemeindevertretung beschlossene 11. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Kalbach amtlich bekannt gemacht.
Kalbach, den 18. Juli 2025
| Der Gemeindevorstand |
| der Gemeinde Kalbach |
| gez. |
| Mark Bagus |
| Bürgermeister |
11. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Kalbach
Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBL: I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 G. v. 03.04.2025 (BGBl. Nr. 207) und §§ 25 ff. des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2024 (GVBl. Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 in Verbindung mit §93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2025 (GVBl. Nr. 24), und §§ 1 ff. des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG), in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert am 01.04.2025 (GVBl. Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalbach in ihrer Sitzung am 03.07.2025 die nachstehende Änderung zur Gebührensatzung über die Benutzung der Kindergärten in der Gemeinde Kalbach beschlossen:
Die §§ 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
Betreuungsgebühr
| (1) | Für die Nutzung der Kindertagesstätten werden nachstehende Betreuungsgebühren je Kind und Monat festgelegt: |
Altersgemischte Betreuung von 2-6 Jahren
in der Kindertagesstätte Kinderland Niederkalbach
| Betreuungsumfang | ab dem 01.08.2025 |
| 1.für den Vormittagsbesuch 07:30-12:30 Uhr |
|
| ab vollendeten 3. Lebensjahr ab vollendeten 2. Lebensjahr | 151,87 EUR* 200,00 EUR |
| 2. für den Besuch über Mittag 07:30-15:00 Uhr |
|
| ab vollendeten 3. Lebensjahr ab vollendeten 2. Lebensjahr | 217,87 EUR* 240,00 EUR |
| 3. für den Ganztagsbesuch 07:30-16:30 Uhr |
|
| ab vollendeten 3. Lebensjahr ab vollendeten 2. Lebensjahr | 236,87 EUR* 265,00 EUR |
U3 Betreuung von 1-3 Jahren in der Kinderkrippe Wirbelwind Mittelkalbach
| Betreuungsumfang | ab dem 01.08.2024 |
| 1. für den Vormittagsbesuch 07:00-12:30 Uhr |
|
| ab vollendeten 2. Lebensjahr ab vollendeten 1. Lebensjahr | 200,00 EUR 260,00 EUR |
| 2. für den Ganztagsbesuch 07:00-16:00 Uhr |
|
| ab vollendeten 2. Lebensjahr ab vollendeten 1. Lebensjahr | 265,00 EUR 310,00 EUR |
| (2) | Die Kinder sind pünktlich abzuholen. Bei verspäteter Abholung kann nach einmaliger schriftlicher Mahnung pro angefangener ¼ Stunde ein zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro festgesetzt werden. |
Verpflegungsentgelt
| (1) | Je Einzelkind und Monat beträgt das Verpflegungsentgelt 85,00 EUR. |
| (2) | Nimmt das Kind länger als an 14 zusammenhängenden Tagen nicht an der Verpflegung teil, kann auf Antrag der Eltern eine Erstattung des Verpflegungsentgeltes ab dem 15. Tag erfolgen. |
| (3) | Für Kinder, die an Einzelwochentagen an der Verpflegung teilnehmen, wird ein vom Gemeindevorstand festzulegendes Verpflegungsentgelt erhoben. Die Höhe dieses Verpflegungsentgeltes wird durch Aushang in der Kindertagesstätte öffentlich bekannt gemacht. |
Ermäßigung der Betreuungsgebühren
| (1) | Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertagesstätte in Kalbach, wird für das zweite Kind ein Nachlass von 25 % der Betreuungsgebühr nach § 2 dieser Satzung und für jedes weitere jüngere Kind der Familie ein Nachlass von 50 % der Betreuungsgebühr nach § 2 dieser Satzung gewährt. |
| (2) | Die Ermäßigung nach Absatz 1 wird auf Antrag ab dem 1. des Monats der Antragstellung gewährt. Die Ermäßigung wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen bestehen. |
| (3) | Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Gebühren für die Benutzung von Kindergärten gewährt, erhebt die Gemeinde bis zu dieser Höhe keine Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, mindestens für eine tägliche Betreuungszeit von sechs Stunden. Die Freistellung tritt zu Beginn des Monats der Vollendung des 3. Lebensjahres in Kraft. |
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
Kalbach, den 03.07.2025
| Der Gemeindevorstand | |
| der Gemeinde Kalbach | |
| gez. | -Dienstsiegel- |
| Mark Bagus | |
| Bürgermeister |
|
*Unter Anrechnung des Landeszuschusses gem. §32c HKJGB und §4 Abs. 3 der Gebührensatzung ergeben sich für die Ü3 Betreuung (ab Vollendung des 3. Lebensjahres) nachstehende Elternbeiträge:
| Kommunale Kita Kinderland Niederkalbach | ab dem 01.08.2025 |
| 1.für den Vormittagsbesuch 07:30-12:30 Uhr | 0,00 EUR |
| 2. für den Besuch über Mittag 07:30-15:00 Uhr | 66,00 EUR |
| 3. für den Ganztagsbesuch 07:30-16:30 Uhr | 85,00 EUR |