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Kalbacher Nachrichten
Ausgabe 41/2025
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Übermittlungs- und Auskunftssperren

Sie haben die Möglichkeit, im Melderegister Übermittlungssperren und/oder eine Auskunftssperre eintragen zu lassen. Sofern Sie eine Übermittlungssperre einrichten lassen, gilt dieser jeweils bis zu ihrem Widerruf.

Übermittlungssperren sind bei nachstehenden Datenübermittlungen möglich:

  • Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr: Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i.V.m) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
  • Datenübermittlung an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
  • Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
  • Datenübermittlung aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Seit dem Jahr 2025 werden Alters- und Ehejubiläen in den Kalbacher Nachrichten und der online-Ausgabe im Internet nur noch veröffentlicht, wenn uns eine entsprechende Einverständniserklärung eingereicht wurde. Das Einverständniserklärungsformular erhalten Sie in unserem Bürgerbüro, auf unserer Homepage oder direkt aus den Kalbacher Nachrichten (wird dort alle zwei Monate mit entsprechendem Hinweis veröffentlicht).

  • Datenübermittlung an Adressbuchverlage: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

Auskunftssperre nach §51 Bundesmeldegesetz.

Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen (§51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes).

Die Entscheidung über Ihren Antrag liegt im Ermessen des Bürgerbüros. Der Antrag muss begründet sein; evtl. können Nachweise gefordert werden. Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren (ab dem Antragsdatum). Sie kann auf Antrag verlängert werden.

Bedingter Sperrvermerk nach § 52 Bundesmeldegesetz.

Wenn Personen in

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Einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,

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Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder Heimerziehung dienen,

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Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder

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Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen

wohnhaft gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein. Die Meldebehörde richtet den bedingten Sperrvermerk nur ein, wenn sie Kenntnis darüber hat. Diejenige Einrichtung soll diejenige Person der Meldebehörde melden. Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerkes bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.

Bei Fragen und für die Eintragung von Übermittlungs- und/oder Auskunftssperren wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros. Tel.: 06655-96540 oder per Email: buergerbuero@kalbach.de.