Titel Logo
Kalbacher Nachrichten
Ausgabe 42/2022
Aus dem Rathaus wird berichtet
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Winterdienst in der Gemeinde Kalbach

Winterdienst in der Gemeinde Kalbach

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

nachfolgend möchten wir Sie über die zu beachtenden Winterdienstpflichten informieren und gleichzeitig offene Fragen zu diesem Themenbereich klären.

Auf Grund der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kalbach in der Fassung der 1. Änderung vom 27.08.2020 sind die Grundstückseigentümer und Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden, verpflichtet, die Straße zu reinigen und auch den Winterdienst auf Gehwegen und Überwegen vor ihren Grundstücken durchzuführen.

Verstöße gegen die Straßenreinigungssatzung können durch die Gemeinde Kalbach mit einer Geldstrafe nach § 13 der Straßenreinigungssatzung belegt werden. Um dies zu vermeiden, bitten wir Sie, Ihre Pflichten bezüglich der Straßenreinigung und des Winterdienstes regelmäßig nachzugehen.

Die nachfolgenden Erläuterungen sollen Ihnen helfen, Ihre Verpflichtung zu erkennen und ordnungsgemäß zu erfüllen. Es wird erläutert, in welcher Art und Weise und zu welchen Zeiten der Winterdienst auszuführen ist. Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, so ist die Gemeindeverwaltung gerne bereit, Ihnen weiter zu helfen.

Räum- und Streupflicht auf Gehwegen:

Allgemein gilt:

Ein Grundstück löst an allen angrenzenden Straßen mit Gehwegen den Winterdienst aus. Dies gilt auch, wenn in einer Straße nur ein Gehweg ist und dieser vielleicht sogar auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegt.

1. Wer ist zur Schneeräumung verpflichtet?

Die Eigentümer, Miteigentümer, Besitzer bzw. sonstige Reinigungspflichtigen der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen sind oder deren Erschließung möglich ist.

2. Was muss gereinigt werden?

Gehwege und Überwege vor den Grundstücken müssen so frei von Schnee geräumt werden, dass deren Nutzung nicht beeinträchtigt ist. Zu den Gehwegen zählt auch der Fußweg entlang eines Grundstückes. Bei bebauten Grund-stücken ist ein 1,25 m breiter Zugang zum Grundstückseingang und zur Fahrbahn zu räumen. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls – soweit möglich und zumutbar zu zerkleinern und seitlich abzu-lagern.

Die Abflussrinnen und Einläufe müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.

3. Wann muss geräumt werden?

Nach Schneefall unverzüglich in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr (gegebenenfalls mehrmals am Tag).

4. Was muss bei Schnee- und Eisglätte getan werden?

Bei Schnee- und Eisglätte sind Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2,00 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und verkehrsberuhigte Bereiche z.B. Schloßstraße (Niederkalbach) / Peterstraße (Mittelkalbach) müssen in einer Mindestbreite von 1,50 m begehbar gemacht werden.

5. Welches Streumaterial darf verwendet werden?

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände eingesetzt werden, wenn es keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel enthält. Die Rückstände müssen nach dem Auftauen sofort beseitigt werden.

6. Winterdienstregelungen bei Straßen mit einseitigem Gehweg

Bei Straßen mit nur einem Gehweg sind die Grundstückseigentümer oder Grundstücks-besitzer beider Straßenseiten zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet, und zwar in Jahren mit gerader Endziffer (z. B. 2022,2024) die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer (2021,2023) die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke.

7. Wo sind abgetragene Eisflächen und Schnee zu lagern?

Grundsätzlich sind der zu beseitigende Schnee und die abgetragenen Eisflächen von Gehwegen auf Flächen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums zu lagern. Der Schnee darf nur dann auf Verkehrsflächen abgelagert werden, wenn eine Lagerung außerhalb des Verkehrsraums nicht zugemutet werden kann.

8. Was ist zu tun bei Straßen ohne Gehweg?

Bei Straßen ohne Gehweg gilt, die Räumungspflicht kann nicht auf die Anlieger übertragen werden. Diese Straßen werden durch die Räumfahrzeuge je nach Prioritätseinstufung, Dringlichkeit und Leistungsfähigkeit geräumt und gestreut.

Zur Verdeutlichung, wann unsere Bürgerinnen und Bürger zum Winterdienst verpflichtet sind, hier auszugsweise einige Beispiele:

a) Familie Schulz bewohnt ein Grundstück an einer Straße, die beidseitig Gehwege hat.

Familie Schulz hat für den markierten Teil des Gehweges in jedem Jahr den Winterdienst durchzuführen.

b) Familie Schulz bewohnt ein Eckgrundstück, welches an zwei Straßen angrenzt. Beide Straßen haben jeweils beidseitige Gehwege.

Familie Schulz hat für die Gehwege entlang beider Straßen, die hier rot dargestellt sind, in jedem Jahr den Winterdienst durchzuführen.

c) Familie Schulz bewohnt ein Grundstück, das an zwei zum Teil parallel verlaufende Straßen angrenzt. Beide Straßen haben beidseitig Gehwege.

Familie Schulz hat für die Gehwege entlang beider Straßen, wie hier rot dargestellt, in jedem Jahr den Winterdienst durchzuführen.

d) Familie Schulz bewohnt ein Grundstück an einer Straße mit einseitigem Gehweg.

In geraden Jahren muss so geräumt werden:

Familie Schulz hat auf dem rot markierten Teil des Gehweges in geraden Jahren (2020, 2022, 2024 usw.) den Winterdienst durchzuführen, da Familie Schulz ein Grundstück hat, welches sich auf der Geh-wegseite befindet. In ungeraden Jahren (2021, 2023, 2025 usw.) ist der Gehweg von den Grundstückseigentümern der dem Gehweg gegenüberliegende Seite durchzuführen und von Eis und Schnee zu räumen.

In ungeraden Jahren muss vom Anlieger gegenüber, Familie Mustermann, so geräumt werden:

e) Die Familie Schulz und Mustermann haben jeweils ein Eckgrundstück an einer Straße mit einseitigem Gehweg.

Beide Grundstücke befinden sich auf der gegenüberliegenden Seite des Gehweges und somit müssen beide Familien in den ungeraden Jahren (2021, 2023, 2025 usw.) den Winterdienst durchführen. Zusätzlich muss jedoch der Einmündungsbereich der kreuzenden Straße, wie es die oben abgebildete Skizze darstellt, jeweils von der Familie Schulz bzw. Mustermann von Schnee und Eis geräumt werden.

Wir bitten Sie dringend darum, Ihrer Pflicht zum Winterdienst im eigenen Interesse und zur Sicherheit der Fußgänger nachzukommen. Selbst wenn eine entsprechende Versicherung durch den Hauseigentümer abgeschlossen ist, ist bei einem Unfall Versicherungsschutz nur gegeben, wenn die Räum- und Streupflicht erfüllt wurde.

Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen

Eine rechtliche Verpflichtung für den Winterdienst auf öffentlichen Straßen besteht insofern, als die Gemeinde verpflichtet ist, innerhalb der geschlossenen Ortslage auf öffentlichen Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Schnee- und Eisglätte zu räumen oder zu streuen. Dabei müssen die beiden Kriterien „Verkehrswichtigkeit“ und „Gefährlichkeit“ zusammen vorliegen, um eine rechtliche Verpflichtung der Gemeinde bzw. des Straßenbaulastträgers für den Räum- und Streudienst zu begründen.

Maßgebend für die Durchführung des Winterdienstes ist der Räum- und Streuplan. Entsprechend sind die Strecken in 3 Prioritätsstufen eingeteilt.

Prioritätsstufe 1

Hauptverkehrsstraßen, Steilstrecken, Straßen mit Busverkehr, Zufahrten zu Schulen und Kindergärten und Hauptverbindungsstraßen

Prioritätsstufe 2

Sonstige wichtige Straßen und Zufahrten zu den Wasserversorgungsanlagen

Prioritätsstufe 3

Restliche Straßen, ebene Wohnstraßen, Anliegerstraßen

Wir bitten um Verständnis, dass der Schneepflug in schmaleren Straßen nur dann zum Einsatz kommen kann, wenn für das Räumfahrzeug, dessen Schild bereits eine Breite von 3,50 m hat, eine Fahrbahnbreite von mindestens 4 m verbleibt. Parkende Fahrzeuge sollten so abgestellt werden, dass der Schneepflug den Winterdienst problemlos durchführen kann.

Der Winterdienst auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen wird nicht von der Gemeinde durchgeführt. Der zuständige Ansprechpartner ist:

Hessen Mobil

Straßenmeisterei Neuhof, Elbestraße 1, 36119 Neuhof, Telefon: 0 66 55 / 9 64 40.

Für die gemeindlichen Straßen wurden gebietliche Aufteilungen vorgenommen, wofür folgende Ansprechpartner zur Verfügung stehen:

für Mittelkalbach und Niederkalbach

Winterdienstunternehmen: Firma AgriKomm Pansa, Ansprechpartner ist Herr Pansa, Telefon: 06655/909625, oder auch der Ortsvorsteher Herr Günter Diegmüller, Telefon: 06655/72347 für Niederkalbach und für Mittelkalbach Ortsvorsteher Arnd Rössel, Telefon: 06655/9869378, sowie unsere Bauverwaltung, Herr Fabian Schaub, Telefon: 06655/9654-42.

für Oberkalbach, Eichenried, Veitsteinbach, Grashof und Bucheller:

Winterdienstunternehmen: Bernd Hornung, Telefon: 0170/ 2130168, oder auch für den Ortsteil Oberkalbach der Ortsvorsteher Ewald Ickler, Telefon: 0171/7513082, für den Ortsteil Eichenried der Ortsvorsteher Herr Holger Quitt, Telefon: 09742/931360, für den Ortsteil Veitsteinbach (einschl. Bucheller und Grashof) der Ortsvorsteher Herr Christoph Heil, Telefon: 09742/1428,

für Uttrichshausen:

Winterdienstunternehmen: Marco Raab, Telefon: 0151/ 70604115, oder auch der Ortsvorsteher Herr Volker Röbig,

Telefon: 09742/219

für Heubach:

Winterdienstunternehmen: Matthias Jehn, Telefon: 09742/315 oder 0171/6502721, oder auch der Ortsvorsteher Herr Gerhard Müller, Telefon: 09742/ 587.

Haben Sie Fragen zum Winterdienst bezogen auf Ihre persönlichen Gegebenheiten? Möchten Sie Hinweise zum Winterdienst geben? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Ansprechpartner im Rathaus:

Herr Fabian Schaub

Tel.: 06655/9654-42

E-Mail: fabian.schaub@kalbach.de

Frau Carolin Hohmann

Tel.: 06655/9654-44

E-Mail: carolin.hohmann@kalbach.de

Herr Oliver Kottik

Tel. 06655/9654-41

E-Mail: oliver.kottik@kalbach.de

Außerdem finden Sie das Informationsblatt unter: www.gemeinde-kalbach.de/Bürgerservice/Winterdienst