Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit jeweils gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalbach am 11.07.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 7 in Verbindung mit § 16 des Flurbereinigungsplanes wird dahingehend geändert, dass der im Flurbereinigungsplan unter § 16 „Nachweis der neuen Grundstücke“ zu Ordnungsnummer 8a verzeichnete und im Grundbuchbezirk 0121 von Kalbach- Heubach, Grundbuchblatt 313 eingetragene Weg in der
Gemarkung Heubach, Flur 4, Flurstück 24
Lage „Auf dem Bielfeld“
in seiner Teillänge von 43m und einer Teilfläche mit einer Größe von 262 qm seine Eigenschaft als gemeinschaftliche Einrichtung verliert.
Die vorstehende Satzung tritt nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Kalbach, den 25.10.2024
Aufsichtsbehördliche Zustimmung
Gemäß §58, Abs.4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) erteile ich die Zustimmung zu der Satzung der Gemeinde Kalbach vom 12.09.2024 über die Einziehung eines Weges in der Gemarkung Heubach, Flur 4, Flurstück 24.
Fulda, 08.10.2024