Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalbach hat in ihrer Sitzung am 17.03.2022 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Bornhecke“ im OT Mittelkalbach im Verfahren nach §13b, BauGB, gefasst. Die Aufstellung wird hiermit bekannt gegeben.
Weiterhin wurde der vorliegende Vorentwurf mit Begründung gebilligt und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB beschlossen.
Das Verfahren erfolgt nach § 13b BauGB zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren. Die Bestimmungen des § 13a BauGB sind entsprechend anzuwenden.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und den sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 1 BauGB von der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB), vom Umweltbericht (§ 2a BauGB), von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) sowie von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10a Abs. 1 BauGB) abgesehen wird.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung neuer Wohnbauflächen (Allgemeines Wohngebiet) im Gemeindegebiet der Gemeinde Kalbach, speziell im Ortsteil Mittelkalbach.
Das Plangebiet ist im rechtkräftigen Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche ausgewiesen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Fläche von rd. 3,56 ha umfasst die Flurstücke 121/2 und 123/10 komplett sowie die Flurstücke 121/1, 123/11, 37/1, 38,1, 39/1 und 33 teilweise, der Flur 4, Gemarkung Mittelkalbach. Der Geltungsbereich ist der anliegenden Übersichtskarte zu entnehmen.
hier: räumlicher Geltungsbereich, Plan genordet, ohne Maßstab
Gemäß § 3 Abs.1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) liegen der Vorentwurf des Bebauungsplans „Bornhecke“ im OT Mittelkalbach einschließlich zugehöriger Begründung in der Zeit von
Montag, den 14.11.2022 bis einschließlich Freitag, den 16.12.2022
im Rathaus der Gemeinde Kalbach, Bau- und Umweltamt, Hauptstraße 12, 36148 Kalbach, aus und werden während folgender Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten, sofern nicht auf einen der genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt:
| Mo - Fr | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Mo & Fr | 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
| Mi | 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
Der Planentwurf sowie alle wichtigen Informationen und Unterlagen können während der Auslegungsfrist auch über die lnternetportale_
| Gemeinde Kalbach: | www.gemeinde-kalbach.de |
| Land Hessen: | www.bauleitplanung.hessen.de |
| Büro KH Planwerk GmbH | https://www.kh-planwerk.de/aktuelles |
gemäß § 4a Absatz 4 BauGB eingesehen und heruntergeladen werden.
Stellungnahmen können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Kalbach, Hauptstraße 12, 36148 Kalbach, innerhalb der Dienststunden der Gemeindeverwaltung vorgebracht werden.
Sollten während des Beteiligungszeitraums aufgrund der Corona-Pandemie Zugangsbeschränkungen ganz oder zeitweise bestehen, gilt hier, dass bis zur Aufhebung der Zugangsbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie eine Einsichtnahme nur nach telefonischer Vereinbarung möglich sein dürfte. Die Zugangsbeschränkungen und die Vereinbarung zur Einsichtnahme sind telefonisch unter folgender Nummer zu erfragen: 06655 / 9654-0.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Hinweise:
Die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgt gemäß den Vorgaben des BauGB und dient auch im Hinblick auf die Ermittlung des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, die dann im Umweltbericht dokumentiert und zum Entwurf öffentlich ausgelegt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung und Durchführung einzelner Verfahrensschritte gemäß § 4b BauGB dem Planungsbüro KH Planwerk GmbH übertragen worden sind.
Die Bekanntmachung erfolgt am 04.11.2022 zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde Kalbach unter www.gemeinde-kalbach.de.
| Der Gemeindevorstand | Kalbach, den 04. November 2022 |
| der Gemeinde Kalbach | |
| Mark Bagus | |
| Bürgermeister | |