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Kalbacher Nachrichten
Ausgabe 44/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzungsbeschluss B-Plan Bornhecke OT Mittelkalbach

Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss und Inkrafttreten Bebauungsplan „Bornhecke“ im Ortsteil Mittelkalbach gemäß § 10 Abs.3 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalbach hat in ihrer Sitzung am 20.07.2023 den Bebauungsplan „Bornhecke“ im Ortsteil Mittelkalbach einschließlich der textlichen Festsetzungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und der Begründung und dem Umweltbericht zugestimmt.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Bornhecke“ im OT Mittelkalbach in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Fläche von rd. 3,56 ha umfasst die Flurstücke 121/2 und 123/10 komplett sowie die Flurstücke 121/1, 123/11, 37/1, 38,1, 39/1 und 33 teilweise, der Flur 4, Gemarkung Mittelkalbach.

hier: räumlicher Geltungsbereich, Plan genordet, ohne Maßstab

Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie der Zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Kalbach, Bau- und Umweltamt, Hauptstraße 12, 36148 Kalbach während der üblichen Dienststunden (Mo – Fr. 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Mo & Fr 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Mi 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten, sofern nicht auf einen der genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt. Über den Inhalt wird auf Verlagen Auskunft erteilt.

Die Unterlagen des Bebauungsplans „Bornhecke“ (Plan mit textlichen Festsetzungen, Begründung, Umweltbericht und Zusammenfassende Erklärung) werden zudem auf der Homepage der Gemeinde Kalbach (www.gemeinde-kalbach.de) sowie über das Internetprotal des Landes Hessen (www.bauleitplanung.hessen.de) zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Hinweise Rechtsbehelf:

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Kalbach unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die hier gegebenen Hinweise auf Rechtsfolgen nach dem BauGB haben keinen Einfluss auf bestehende Rückübertragungsansprüche bzw. Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen.

Kalbach, den 03.11.2023

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Kalbach

Mark Bagus

Bürgermeister