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Kalbacher Nachrichten
Ausgabe 44/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzungsbeschluss 1. Änderung B-Plan Nr. 39 Östlich des Hinterkirchweges OT Oberkalbach

hier: räumlicher Geltungsbereich, Plan genordet, ohne Maßstab

Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss und Inkrafttreten der 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 39 „Östlich des Hinterkirchweges“ im Ortsteil Oberkalbach gemäß § 10 Abs.3 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalbach hat in ihrer Sitzung am 20.07.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „Östlich des Hinterkirchweges“ im Ortsteil Oberkalbach einschließlich der textlichen Festsetzungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „Östlich des Hinterkirchweges“ im OT Oberkalbach in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 bezieht sich ausschließlich auf das Flurstück 160/11, der Flur 2 der Gemarkung Oberkalbach und umfasst eine Fläche von 520 m².

Der Bebauungsplan mit Begründung und Anlagen wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Kalbach, Bau- und Umweltamt, Hauptstraße 12, 36148 Kalbach während der üblichen Dienststunden (Mo – Fr. 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Mo & Fr 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Mi 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten, sofern nicht auf einen der genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt. Über den Inhalt wird auf Verlagen Auskunft erteilt.

Die Unterlagen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „Östlich des Hinterkirchweges“ (Plan mit textlichen Festsetzungen, Begründung, Vorhabenplan - Freiflächenplan) werden zudem auf der Homepage der Gemeinde Kalbach (www.gemeinde-kalbach.de) sowie über das Internetprotal des Landes Hessen (www.bauleitplanung.hessen.de) zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Hinweise Rechtsbehelf:

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Kalbach unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die hier gegebenen Hinweise auf Rechtsfolgen nach dem BauGB haben keinen Einfluss auf bestehende Rückübertragungsansprüche bzw. Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen.

Kalbach, den 03.11.2023

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Kalbach

Mark Bagus

Bürgermeister