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Kalbacher Nachrichten
Ausgabe 50/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Änderung der Wasserversorgungs- und der Entwässerungssatzung

in der Gemeinde Kalbach

Gemäß § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) werden nachfolgend die am 24.11.2022 von der Gemeindevertretung beschlossenen

Änderungen der Wasserversorgungs- und Entwässerungssatzung

in der Gemeinde Kalbach

öffentlich bekannt gemacht.

Kalbach, den 16.12.2022

Der Gemeindevorstand

Siegel

der Gemeinde Kalbach

Mark Bagus

Bürgermeister

12. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS)

der Gemeinde Kalbach

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl S. 915), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen

Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl S. 573), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalbach in der Sitzung am 24.11.2022 folgende Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) beschlossen:

Artikel I

1. § 23 erhält folgende Fassung:

§ 23 Benutzungsgebühren

(1)

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren.

(2)

Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3)

Die Gebühr beträgt pro m³ 2,72 €. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.

Artikel II

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Kalbach, den 24.11.2022

Der Gemeindevorstand der

Gemeinde Kalbach

Mark Bagus

Bürgermeister

10. Änderungssatzung zurEntwässerungssatzung (EWS)

der Gemeinde Kalbach

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl S. 573), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.06.2020 (GVBl. S 430), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalbach in der Sitzung am 24.11.2022 folgende Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) beschlossen:

Artikel I

1. § 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für das Einleiten von Niederschlagswasser

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt;

a.

Im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 wird pro Quadratmeter eine Gebühr von 0,40 € jährlich erhoben.

b.

Im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 wird pro Quadratmeter eine Gebühr von 0,42 € jährlich erhoben.

2. § 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

§ 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für das Einleiten von Schmutzwasser

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

a.

Im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 beträgt die Gebühr pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 2,92 €

b.

Im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 beträgt die Gebühr pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 3,34 €

Artikel II

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Kalbach, den 24.11.2022

Der Gemeindevorstand der

Gemeinde Kalbach

Mark Bagus

Bürgermeister