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Kalbacher Nachrichten
Ausgabe 7/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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AB_Wappensatzung_16.02.2024

Gemäß § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird nachfolgend die am 01.02.2024 von der Gemeindevertretung beschlossene

S a t z u n g

zum Schutze des Gemeindewappens

der Gemeinde Kalbach

öffentlich bekannt gemacht.

Kalbach, den 16.02.2024

Der Gemeindevorstand

-Siegel-

der Gemeinde Kalbach

gez.

Mark Bagus

Bürgermeister

Satzung

zum Schutze des Gemeindewappensder Gemeinde Kalbach

Aufgrund der §§ 5 und 14 und 51 (6) der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S.90) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalbach am 01. Februar 2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Beschreibung von Wappen und Logo

Unter den Schutz dieser Satzung fallen:

  • das Wappen der Gemeinde Kalbach
  • das Logo der Gemeinde Kalbach

Mit Urkunde vom 4. April 1976 erteilte der Hessische Minister des Inneren der Gemeinde Kalbach die Genehmigung für ein Wappen.

„Das Wappen zeigt hinter einer rechten geteilten Flanke, darin oben in Gold drei rote Sparren, unten in Silber ein schwarzes durchgehendes Kreuz, in Blau über einem erniedrigten goldenen schräglinken Wellenbalken ein silbernes, siebenzähliges Kastanienblatt, das auf den Waldreichtum der Gemeinde und die sieben Ortsteile anspielt. Beigefügt ist mit Bezug auf das namensgebende Gewässer ein stilisierter Fluss.“

Das Logo der Gemeinde Kalbach zeigt ein türkisfarbiges Kastanienblatt, eine blaue Wellenlinie und die Worte „Kalbach Naturnah, bürgerfreundlich“.

§ 2

Nutzungsrecht

  1. Die Führung und der Gebrauch des Gemeindewappens und/oder des -logos ist grundsätzlich der Gemeinde Kalbach vorbehalten. Die unbefugte Verwendung durch Dritte ist verboten. Unter dieses Verbot fällt auch jede Abbildung oder Darstellung des Wappens und/oder Logos, welche zu einer Verwechslung mit dem Gemeindewappen und/oder -logo führen kann.
  2. Bürgern der Gemeinde Kalbach sowie juristischen Personen und Gesellschaften des bürgerlichen sowie des Handelsrechtes, die ihren Sitz in Kalbach haben, kann auf Antrag gestattet werden, das Gemeindewappen und/oder -logo in der in § 1 beschriebenen oder einer ähnlichen Form zu führen. Voraussetzung ist, dass die Führung oder der Gebrauch die berechtigten Interessen der Gemeinde Kalbach nicht beeinträchtigt.

§ 3

Erlaubnis

(1)

Die Erlaubnis zur Verwendung des Gemeindewappens und/oder -logos der Gemeinde Kalbach erteilt der Gemeindevorstand schriftlich und auf jederzeitigen entschädigungslosen Widerruf.

(2)

Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

a) sie durch unrichtige Angaben erschlichen ist,

b) die an die Erlaubnis geknüpften Bedingungen nicht erfüllt werden,

c) durch die Art der Verwendung der Anschein eines amtlichen Charakters erweckt wird.

(3)

Das Recht zur Verwendung des Wappens und/oder Logos durch den Antragsteller ist ohne Genehmigung des Gemeindevorstandes auf Dritte nicht übertragbar.

(4)

Für die Erteilung der Erlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr gemäß der gültigen Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Kalbach erhoben.

(5)

Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4

Form der Erlaubnis

(1)

Anträge auf Erlaubnis sind an den Gemeindevorstand der Gemeinde Kalbach zu richten. Aus dem Antrag und einem beigefügten Entwurf der beabsichtigten Darstellung des Wappens und/oder Logos muss ersichtlich sein, in welcher Form und zu welchem Zweck das Gemeindewappen und/oder -logo verwendet werden soll.

(2)

Die Darstellung muss heraldisch und künstlerisch einwandfrei sein und Verwechslungen mit dem amtlichen Wappen und/oder Logo ausschließen.

§ 5

Ausnahmen

Die Verwendung des Gemeindewappens und/oder -logos der Gemeinde Kalbach zu Schmuckzwecken bei Tagungen, Festlichkeiten oder ähnlichen Anlässen kann der Gemeindevorstand auf Antrag formlos genehmigen.

§ 6

Übergangsregelung

Bereits erteilte Erlaubnisse zur Verwendung des Gemeindewappens und/oder -logos behalten ihre Gültigkeit. Sie können nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 widerrufen werden.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Genehmigung das in § 1 genannte Wappen und/oder Logo verwendet,
  2. ohne Genehmigung Wappen und/oder Logo verwendet, bei denen eine Verwechslung mit denen in § 1 genannten Wappen und/oder Logo nahe liegt, bzw. nicht ausgeschlossen werden kann,
  3. mit der Genehmigung erteilte Auflagen oder Bedingungen nicht einhält bzw. nicht erfüllt,
  4. trotz Widerruf der Genehmigung oder nach Ablauf einer Genehmigungsfrist das in § 1 genannte Wappen und/oder Logo weiterverwendet,

kann auf Grundlage des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) von der Gemeinde Kalbach mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kalbach, den 01.02.2024

Der Gemeindevorstand der

Gemeinde Kalbach

Mark Bagus

Bürgermeister