Gemäß § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird nachfolgend die am 01.02.2024 von der Gemeindevertretung beschlossene
S a t z u n g
zum Schutze des Gemeindewappens
der Gemeinde Kalbach
öffentlich bekannt gemacht.
Kalbach, den 16.02.2024
| Der Gemeindevorstand | -Siegel- |
| der Gemeinde Kalbach | |
| gez. | |
| Mark Bagus | |
| Bürgermeister | |
Aufgrund der §§ 5 und 14 und 51 (6) der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S.90) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalbach am 01. Februar 2024 folgende Satzung beschlossen:
Beschreibung von Wappen und Logo
Unter den Schutz dieser Satzung fallen:
Mit Urkunde vom 4. April 1976 erteilte der Hessische Minister des Inneren der Gemeinde Kalbach die Genehmigung für ein Wappen.
„Das Wappen zeigt hinter einer rechten geteilten Flanke, darin oben in Gold drei rote Sparren, unten in Silber ein schwarzes durchgehendes Kreuz, in Blau über einem erniedrigten goldenen schräglinken Wellenbalken ein silbernes, siebenzähliges Kastanienblatt, das auf den Waldreichtum der Gemeinde und die sieben Ortsteile anspielt. Beigefügt ist mit Bezug auf das namensgebende Gewässer ein stilisierter Fluss.“
Das Logo der Gemeinde Kalbach zeigt ein türkisfarbiges Kastanienblatt, eine blaue Wellenlinie und die Worte „Kalbach Naturnah, bürgerfreundlich“.
Nutzungsrecht
Erlaubnis
| (1) | Die Erlaubnis zur Verwendung des Gemeindewappens und/oder -logos der Gemeinde Kalbach erteilt der Gemeindevorstand schriftlich und auf jederzeitigen entschädigungslosen Widerruf. |
| (2) | Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn |
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| a) sie durch unrichtige Angaben erschlichen ist, |
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| b) die an die Erlaubnis geknüpften Bedingungen nicht erfüllt werden, |
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| c) durch die Art der Verwendung der Anschein eines amtlichen Charakters erweckt wird. |
| (3) | Das Recht zur Verwendung des Wappens und/oder Logos durch den Antragsteller ist ohne Genehmigung des Gemeindevorstandes auf Dritte nicht übertragbar. |
| (4) | Für die Erteilung der Erlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr gemäß der gültigen Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Kalbach erhoben. |
| (5) | Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. |
Form der Erlaubnis
| (1) | Anträge auf Erlaubnis sind an den Gemeindevorstand der Gemeinde Kalbach zu richten. Aus dem Antrag und einem beigefügten Entwurf der beabsichtigten Darstellung des Wappens und/oder Logos muss ersichtlich sein, in welcher Form und zu welchem Zweck das Gemeindewappen und/oder -logo verwendet werden soll. |
| (2) | Die Darstellung muss heraldisch und künstlerisch einwandfrei sein und Verwechslungen mit dem amtlichen Wappen und/oder Logo ausschließen. |
Ausnahmen
Die Verwendung des Gemeindewappens und/oder -logos der Gemeinde Kalbach zu Schmuckzwecken bei Tagungen, Festlichkeiten oder ähnlichen Anlässen kann der Gemeindevorstand auf Antrag formlos genehmigen.
Übergangsregelung
Bereits erteilte Erlaubnisse zur Verwendung des Gemeindewappens und/oder -logos behalten ihre Gültigkeit. Sie können nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 widerrufen werden.
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
kann auf Grundlage des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) von der Gemeinde Kalbach mit einer Geldbuße belegt werden.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kalbach, den 01.02.2024
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Kalbach
Mark Bagus
Bürgermeister