Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. l S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBI. S. 291) in Verbindung mit dem Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBI. 1S. 26) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBI. S. 374) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kirchheim am 29.02.2024 folgende Satzung beschlossen:
Inhalt
| § 1 | Gleichstellungsbestimmung |
| § 2 | Organisation, Bezeichnung |
| § 3 | Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr |
| § 4 | Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr |
| § 5 | Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden. |
| § 6 | Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr |
| § 7 | Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung |
| § 8 | Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung |
| § 9 | Ordnungsmaßnahmen |
| § 10 | Alters- und Ehrenabteilung |
| § 11 | Jugendabteilung |
| § 12 | Kindergruppen |
| § 13 | Gemeindebrandinspektor, stellvertretende Gemeindebrandinspektoren Wehrführer, stellvertretende Wehrführer |
| § 14 | Wehrführerausschuss |
| § 15 | Feuerwehrausschüsse |
| § 16 | Gemeinsame Jahreshauptversammlung |
| § 17 | Jahreshauptversammlung |
| § 18 | Wahlen |
| § 19 | Feuerwehrvereinigungen |
| § 20 | Inkrafttreten. |
§ 1 Gleichstellungsbestimmung
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.
§ 2 Organisation, Bezeichnung
| (1) | Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Kirchheim ist als öffentliche Feuerwehr eine gemeindliche Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung: „Freiwillige Feuerwehr Kirchheim". |
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| Die Ortsteilfeuerwehren für die Ortsteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Ortsteiles |
| Frielingen | Goßmannsrode | Heddersdorf |
| Ibratal | Kirchheim | Reckerode |
| Ratterterode | Willingshain |
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| (2) | Unter den Voraussetzungen, dass in den einzelnen Orten eine ordnungsgemäße Sicherstellung des Brandschutzes nicht gewährleistet werden kann, können Ortsteilwehren einen freiwilligen Zusammenschluss durch Beschluss und nach entsprechender Genehmigung durch den Gemeindevorstand und den Brandschutzaufsichtsdienst bei dem Landkreis des Landkreises Hersfeld-Rotenburg herbeiführen. Bei Zusammenfassung mehrerer Ortsteilfeuerwehren führt die neu entstandene Feuerwehr den Ortsteilnamen der größten Wehr mit dem Zusatz Löschgruppe und der Bezeichnung des entsprechenden Ortsteiles (z. B. Freiwillige Feuerwehr Kirchheim - Gershausen - Löschgruppe Allendorf). |
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| Bei der Zusammenlegung von mehreren Ortsteilfeuerwehren innerhalb eines Alarm- oder Ausrückebereichs (Ibratal, Wälsebachtal oder Autatal) führt diese neu entstandene Wehr den Namen der größten Wehr, bei Zusammenschluss aller Wehren eines Tales den Namen des Tales, z. B. bei dem Zusammenschluss der Wehren der Ortsteile Gershausen, Allendorf, Reimboldshausen und Kemmerode den Namen Freiwillige Feuerwehr Kirchheim Ibratal. |
| (3) | Sie steht unter der Leitung des Gemeindebrandinspektors. |
| (4) | Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine. |
§ 3 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
| (1) | Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§1,3 Abs. 1 Nr. 6 HBKG und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung. |
| (2) | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden. |
§ 4 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr Kirchheim gliedert sich in folgende Abteilungen:
a) Einsatzabteilung
b) Alters- und Ehrenabteilung
c) Jugendabteilung
d) Kindergruppe
Die Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr sind in einer gesonderten Jugendordnung geregelt, die als Anhang Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 5 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten
| (1) | Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen. | ||
| (2) | Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen: | ||
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| a) | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, | |
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| b) | Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung, | |
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| c) | den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote, | |
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| d) | die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten | |
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| aa.) | wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates §§ 84 - 91s StGB |
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| bb.) | wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§93-101 a StGB |
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| cc.) | wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110- 121 StGB |
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| dd.) | wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123 - 145d StGB |
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| ee.) | wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306 - 306 c StGB |
| (3) | Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Gemeindevorstand weiterzuleiten. | ||
§ 6 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
| (1) | Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden. Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Kirchheim haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Kirchheim zur Verfügung stehen. Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollen Einwohner der Gemeinde Kirchheim sein. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 10 Abs. 2 HBKG). |
| (2) | Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen. |
| (3) | Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem |
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| Gemeindebrandinspektor oder bei dem Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen |
| (4) | Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Gemeindebrandinspektor oder durch den Wehrführer unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. |
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| Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten. |
| (5) | Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Gemeindebrandinspektor beendet werden. |
§ 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
In der Feuerwehr Kirchheim wird nicht zwischen Hauptamtlicher- und Ehrenamtlicher
| (1) | Einsatzkraft unterschieden. | |
| (2) | Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Gemeindebrandinspektors, seiner Stellvertreter, des Wehrführers, seiner Stellvertreter sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. | |
| (3) | Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere | |
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| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
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| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
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| c) | am Unterricht, an den Übungen und sonstigen Dienstveranstaltungen teilzunehmen. |
| (4) | Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen. | |
| (5) | Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. | |
| (6) | Jugendliche mit abgeschlossener Truppmannausbildung Teil 1, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stehen unter dem Schutz des Jugendschutzgesetztes (JuSchG) § 8. | |
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| Es obliegt der Führungskraft vor Ort, den Jugendlichen bei Einsätzen der Feuerwehr Kirchheim einzusetzen. | |
| (7) | Abs. 3 und 4 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2. | |
| (8) | Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend. | |
| (9) | Erlass des Landes Hessen zum Masernschutz vom 08.12.2023 | |
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| Gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) müssen Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 11 IfSG tätig sind (Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes), entweder einen nach den Maßgaben von § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen. | |
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| Dieses ist bei Neueintritt in die Feuerwehr zu prüfen. Die Prüfung ist im Florix unter der Person im Reiter: Einsatzdienst und Impfung zu dokumentieren. | |
| (10) | Für Feuerwehrpersonal, dass in Hygienebereichen (Atemschutzwerkstatt) eingesetzt wird, ist eine Impfung gegen Hepatitis A und B verpflichtend. Die Prüfung ist im Florix unter der Person im Reiter: Einsatzdienst und Impfung zu dokumentieren. | |
§ 8 Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung
| (1) | Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit | |
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| a) | der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von §10 Abs. 2 HBKG mit Vollendung des 65. Lebensjahres, |
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| b) | dem Austritt, |
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| c) | dem.Ausschluss, |
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| d) | der Übernahme in die Ehren- und Altersabteilung |
| (2) | Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 1 0 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller/die Antragstellerin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. | |
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| Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. | |
| (3) | Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden. | |
| (4) | Der Gemeindevorstand kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | |
| (5) | Wird die Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten gem. § 6 Abs. 6 vom Leiter der Feuerwehr beendet, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass eine Anhörung des Feuerwehrausschusses nicht notwendig ist. | |
§ 9 Ordnungsmaßnahmen
| (1) | Verletzt ein Angehöriger/eine Angehörige der Einsatzabteilung seine/ihre Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Gemeindebrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss und dem Wehrführer ihm gegenüber | |
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| a) | eine mündliche Ermahnung |
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| b) | einen mündlichen oder schriftlichen Verweis |
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| c) | Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung) |
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| d) | Befristeter Ausschluss (6 Monate - bis 3 Jahre) aussprechen. |
| (2) | Die Ermahnung muss auch unter Beteiligung des Wehrführers ausgesprochen werden. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gem. § 9 Abs. 1 b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Betroffenen auszuhändigen. | |
§ 10 Alters- und Ehrenabteilung
| (1) | In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. | |
| (2) | Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet | |
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| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden muss, |
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| b) | durch Ausschluss (§ 8 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend). |
| (3) | Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Gemeindevorstandes oder in dessen Auftrag durch den Gemeindebrandinspektor mit Zustimmung des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 8 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. §§ 7 Abs. 3, 2 Buchst, | |
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| a) | findet entsprechende Anwendung. |
| (4) | Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. | |
§11 Jugendabteilung
| (1) | Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Kirchheim führt den Namen "Jugendfeuerwehr und den Zusatz. Kirchheim; Frielingen; Goßmannsrode. |
| (2) | Die Jugendfeuerwehr Kirchheim ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr für Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, bei einer Verlängerung bis max. zum 21. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, ebenso § 7 Abs. 3. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit. Sie gestaltet ihre Aktivitäten nach einer vom Gemeindevorstand beschlossenen Jugendordnung, die auch Vorschriften zum Vorschlagsrecht zur Wahl des Jugendfeuerwehrwartes der Gemeinde, und der Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile enthält. |
| (3) | Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Kirchheim untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes der Gemeinde bedient. Der Jugendfeuerwehrwart der Gemeinde muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile. |
| (4) | Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen. |
§ 12 Kindergruppen
(1) Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Kirchheim führt den Namen Kindergruppe Feuerwehr Kirchheim ohne Zusatz.
(2) Sie können sich einen internen Namen wie Z.B. Löschzwerge oder Bambinigruppe geben und den verwenden.
(3) Die Kindergruppe Kirchheim ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
(4) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Kirchheim untersteht die Kindergruppe der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Leiters der Kindergruppe bedient. Der Leiter der Kindergruppe muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Leiter und Betreuer sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. Die Berufung erfolgt nach§ 21 Abs. 2 HGO.
(5) Die mit der Betreuung der Kinderfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich tätige gem. § 72 a SGB III vorlegen.
§ 13 Gemeindebrandinspektor, stellvertretende Gemeindebrandinspektoren
Wehrführer, stellvertretende Wehrführer
| (1) | Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kirchheim ist der Gemeindebrandinspektor. |
| (2) | Der Gemeindebrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. |
| (3) | Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kirchheim (§ 16) statt. |
| (4) | Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kirchheim angehört, persönlich geeignet ist und die erforderlichen Fachkenntnisse mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOVO) nachweisen kann. |
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| Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Kirchheim haben. |
| (5) | Der Gemeindebrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Kirchheim ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kirchheim und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn die stellvertretenden Gemeindebrandinspektoren, die Wehrführer und der Feuerwehrausschuss (die Feuerwehrausschüsse) zu unterstützen. |
| (6) | Der Gemeindebrandinspektor wird bei Verhinderung vom ersten stellvertretenden Gemeindebrandinspektor vertreten. Ist der erste Stellvertreter verhindert, wird er vom zweiten Stellvertreter vertreten. Sie werden von denAngehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor gewählt wird. Anderenfalls hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle eines stellvertretenden Gemeindebrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandinspektors stattfinden kann. Die stellvertretenden Gemeindebrandinspektoren werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Kirchheim ernannt. |
| (7) | Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor und seine Stellvertreter durch den Gemeindevorstand zu verabschieden. |
| (8) | Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandinspektors. Gleiches gilt für den Wehrführer, der einen Zusammenschluss von verschiedenen Wehren führt. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. |
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| Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 17). |
| (9) | Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfälle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. |
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| Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr. Die Löschgruppen, die sich zu einer Wehr zusammengeschlossen haben, werden durch einen Löschgruppenführer und stellvertretenden Löschgruppenführer und stellvertreten Löschgruppenführer geführt. Dieser untersteht dem Wehrführer seines Einsatzbereiches und übernimmt in seinem Ortsteil die Aufgabe des verantwortlichen Verbindungsmannes von seiner Löschgruppe zum Wehrführer und zum Gemeindebrandinspektor. Der Löschgruppenführer und der stellvertretende Löschgruppenführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Löschgruppe auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. |
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| Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 17). |
| (10) | Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend. |
| (11) | Die Wahl eines zweiten Stellvertreters innerhalb der Wehrführung kann erfolgen, wenn dieses von der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr innerhalb einer Jahreshauptversammlung mehrheitlich beschlossen wurde. |
§ 14 Wehrführerausschuss
| (1) | Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandinspektor, den Stellvertretern, den Wehrführern und deren Stellvertretern sowie des Gemeindejugendfeuerwehrwartes, einem Jugendwart jeder Ortsteiljugendfeuerwehr, sowie aus dem Leiter der Kindergruppe besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Kirchheim zu koordinieren. Der Bürgermeister und sein Vertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. |
| (2) | Der Gemeindebrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein, die nicht öffentlich stattfinden. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. |
§15 Feuerwehrausschüsse
| (1) | Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Ortsteilen für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Kirchheim jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet. |
| (2) | Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzender, dem stellvertretenden Wehrführer sowie aus Angehörigen der Einsatzabteilung(en), einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart des betreffenden Ortsteils dem Leiter der Kindergruppe Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung. |
|
| Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter. |
| (3) | Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Gemeindebrandinspektor und seine Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. |
§ 16 Gemeinsame Jahreshauptversammlung
| (1) | Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Kirchheim statt. |
|
| Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. |
| (2) | Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. |
| (3) | Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Zusätzlich kann auf die Versammlung per Aushang im Feuerwehrgerätehaus hingewiesen. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche. |
| (4) | Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteitung und - mit Ausnahme der Wahl, des Gemeindebrandinspektors, seines Stellvertreters, die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. |
| (5) | Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. |
| (6) | Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. |
§17 Jahreshauptversammlung
| (1) | Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine (getrennte) |
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| Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Kirchheim statt. |
| (2) | Die (getrennte) Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. |
| (3) | Eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Stadt-/Ortsteilfeuerwehr schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. |
| (4) | §16 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. |
§18 Wahlen
| (1) | Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. |
| (2) | Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre. |
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| Sollte das 55. Lebensjahr bei der Wahl bereits vollendet worden sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. In diesem Zeitraum sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll. |
|
| Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor, der Gemeindebrandinspektor und sein Stellvertreter durch den Gemeindevorstand in diesem Zeitpunkt unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden. |
| (3) | Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Zusätzlich wird auf die Wahl per Aushang im Feuerwehrgerätehaus hingewiesen. Hinsichtlich der Beschtussfähigkeit der Versammlung gilt§ 17 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend. |
| (4) | Der Gemeindebrandinspektor, seine Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Jugendfeuerwehrwart der Gemeinde bzw. die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. |
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| Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig. |
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| Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. |
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| In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. |
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| Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
| (5) | Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt. |
| (6) | Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. § 16 Abs. 6 S. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandinspektors, seiner Stellvertreter, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben. |
§ 19 Feuerwehrvereinigungen
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen auf Gemeindeebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.
§ 20 Inkrafttreten
| (1) | Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Kirchheim vom 07.05.2015 außer Kraft. |