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Kirchheimer Nachrichten
Ausgabe 14/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Niederschrift über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung

Gremium:

Gemeindevertretung

Sitzungsort:

Dorfgemeinschaftshaus Heddersdorf

am:

27. März 2025

Beginn:

20:00

Ende:

21:18

Vorsitzender:

Vorsitzender der Gemeindevertretung

Martin Bornschier

Zahl der Mitglieder:

23, davon anwesend 17

Anwesend:

Gemeindevertreter

Alexander Curth

Gemeindevertreter

Arnold Diebel

Gemeindevertreterin

Adelheid Ermel

Gemeindevertreter

Sebastian Hattwich

Gemeindevertreter

Alexander Hinz

Gemeindevertreter

Achim Kimpel

Gemeindevertreter

Martin Kurz

Gemeindevertreter

Karl-Heinz Lepper

Gemeindevertreterin

Manuela Mondel

Gemeindevertreter

Stefan Nieding

Gemeindevertreterin

Sandra Preuß

Gemeindevertreter

Frank Rehbaum,

ab TOP 19

Gemeindevertreter

Thomas Roppel

Gemeindevertreter

Thomas Röth

Gemeindevertreter

Bernd Stamm

Gemeindevertreter

Ernst Steinberger

Abwesend:

Gemeindevertreter

Holger Faulhaber

(entschuldigt)

Gemeindevertreterin

Silvia Fuchs

(entschuldigt)

Gemeindevertreter

Michael Klotzbach

(entschuldigt)

Gemeindevertreter

Andreas Kuhn

(entschuldigt)

Gemeindevertreter

Jens Nuhn

(entschuldigt)

Gemeindevertreter

Björn Wettlaufer

(entschuldigt)

Außerdem anwesend:

Bürgermeister

Axel Schmidt

1. Beigeordneter

Thomas Schneemilch

Beigeordnete

Gabriele Hattwich

Beigeordnete

Gerlinde Müllner

Beigeordneter

Heinrich Schenk

Tanja Brand

Außerdem abwesend:

Beigeordneter

Hans-Dieter Berg

(entschuldigt)

Beigeordneter

Bernd Schäfer

(entschuldigt)

Beigeordneter

Andreas Thon

(entschuldigt)

Schriftführer:

Steffen Lange

Tagesordnung

1.

Feststellung der Beschlussfähigkeit

2.

Feststellung der Tagesordnung

3.

Schließung des Protokolls der Sitzung der Gemeindevertretung vom 06.02.2025

4.

Berichterstattung des Gemeindevorstandes / Kenntnisnahme

4.1.

Desinfektionsreinigung der Hochbehälter

4.2.

Austausch defekte Nitratsonde

4.3.

Betrieb Ölabscheider Bauhof & Feuerwehr Kirchheim

4.4.

Beauftragung der Firma Baumgart GmbH Glas- und Gebäudereinigung mit der Reinigung der Fenster in öffentlichen Gebäuden

4.5.

Instandhaltung Atemschutzkompressor

5.

Neubeschaffung und Einbau Sektionaltor Maschinenhalle Bauhof

6.

Neuanschaffung Akkugeräte & Mulchmäher

7.

Erneuerung Zaunanlage Gershausen Silbersee aufgrund von Abgängigkeit

8.

Erneuerung Flachdachabdichtung Friedhofskapelle Kirchheim

9.

Neuanschaffung des BITE Bewerbermanagement

10.

Umsetzung Hygienekonzept Feuerwehr Kirchheim

11.

Neues Hoftor für Bauhof

12.

Neuanschaffung Schreinereimaschinen Bauhof

13.

Erweiterung Amonium Analysator

14.

Sanierung Rohrleitungen TB III Reckerode

15.

Technische Aufrüstung des Wechselladerfahrzeugs

16.

Sanierung gesundheitsschädliche Decke Kindergarten

17.

Dienstanweisung für Berechtigungsbefugnisse i. R. v. Auszahlungen für Instandhaltungen und Investitionen in der vorläufigen Haushaltführung / haushaltslosen Zeit

18.

Auflösung Eigenbetrieb und Aufhebung der Eigenbetriebssatzung der Gemeindewerke Kirchheim

19.

Anpassung Stellenplan 2025 Gemeinde / Gemeindewerke

20.

Aufstellungsbeschluss der 20. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans Nr. 37 „Freiflächenphotovoltaikanlage Willingshain“ und Billigung des Vorentwurfs sowie Beschluss zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit u. der Träger

21.

Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 37 „Freiflächenphotovoltaikanlage Willingshain“ und Billigung des Vorentwurfs sowie Beschluss zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit u. der Träger öffentlicher Belange

22.

Zuschuss Schützenverein Willingshain - Sanierungsmaßnahme Schießhalle

23.

Grundhafte Sanierung FWGH Frielingen - Abschließende Arbeiten

24.

Anträge und Anfragen

24.1.

Antrag der CDU-Fraktion vom 24.02.2025

24.1.1.

Antrag zur Beendigung der Mitgliedschaft in der TAG Rotkäppchenland zum 31.12.2025

1.

Feststellung der Beschlussfähigkeit

Die Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes waren durch Einladung des Vorsitzenden der Gemeindevertretung vom 20.03.2025 unter Angabe der zur Verhandlung stehenden Gegenstände, der Stunde und des Ortes der Versammlung auf heute zu einer Sitzung zusammenberufen. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag lagen mindestens 3 Tage.

Da von den 23 Mitgliedern der Gemeindevertretung zum Sitzungsbeginn 16 Gemeindevertreter (also mehr als die Hälfte) erschienen waren, so war die Versammlung beschlussfähig. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden. Man ging hierauf zur Beratung der Gegenstände der Tagesordnung über. Die Niederschrift über die Sitzung (s. Anlage) wurde gemäß § 61 HGO gefertigt.

2.

Feststellung der Tagesordnung

Die Tagesordnung entspricht der Einladung vom 20.03.2025.

3.

Schließung des Protokolls der Sitzung der Gemeindevertretung vom 06.02.2025

Gegen das Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung vom 06.02.2025 wurden keine Einwände erhoben. Es wird vom Vorsitzenden geschlossen.

4.

Berichterstattung des Gemeindevorstandes / Kenntnisnahme

4.1.

Desinfektionsreinigung der Hochbehälter

Kenntnisnahme:

Einmal jährlich muss eine Desinfektionsreinigung der vorhandenen Hochbehälter der Trinkwasserversorgung Kirchheim erfolgen inklusive mikrobiologischer Wasserproben. Dabei handelt es sich um fünf Hochbehälter mit je zwei Kammern (Kirchheim/Reimboldshausen/Reckerode/Willingshain/Willingshain-Eisenberg). Auf Grund personeller Engpässe und entsprechendem Alter der Hochbehälter (alle um die 1970er Jahre) ist die Beauftragung einer Fachfirma nötig.

Die Preisanfrage erfolgte bei der Fachfirma mit dem bereits wirtschaftlichsten Angebot im Jahr 2024, welche mit der Sitzung der Betriebskommission vom 26.02.2024 beauftragt wurde und die Örtlichkeiten bereits kennt:

Anbieter

Angebotspreis Brutto

MÖSSLEIN GmbH aus Lohr am Main

5.860,75 €

Beschluss des Gemeindevorstandes vom 04.03.2025:

Der Gemeindevorstand beschließt, den Auftrag für die Desinfektionsreinigung der Hochbehälter an die MÖSSLEIN GmbH aus Lohr am Main zum Angebotspreis von 5.860,75 € zu vergeben.

Abstimmung:

7 Ja-Stimmen (einstimmig)

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

Es ist aus Gründen der Wasserversorgungssicherheit der Gemeindewerke Kirchheim zwingend eine jährliche Desinfektionsreinigung der Hochbehälter nötig, um die Sauberkeit der Hochbehälter zu gewährleisten und eine Gefahr der Verkeimung zu reduzieren.

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellen-bezeichnung

2025

115330105

Hochbehälter

I Kirchheim

2025

115330106

Hochbehälter II Reimboldshausen

2025

115330108

Hochbehälter III

Reckerode

2025

115330108

Hochbehälter IV a

Willingshain

2025

115330109

Hochbehälter IV b

Eisenberg

Beratungsergebnis: Zur Kenntnis genommen

4.2.

Austausch defekte Nitratsonde

Kenntnisnahme:

Die Nitratsonde für die Überwachungswerte der Kläranlage Kirchheim ist defekt und muss ersetzt werden.

Die Preisanfrage erfolgte bei der Fachfirma von der die letzte Nitratsonde geliefert wurde. Die Fachfirma kennt die Örtlichkeit und beliefert bzw. stattet die Kläranlage Kirchheim seit Inbetriebnahme aus. Die verbaute Messtechnik ist auf diese Fachfirma abgestimmt und funktioniert:

Anbieter

Angebotspreis Brutto

HACH LANGE GmbH aus Düsseldorf

8.330,00 €

Beschluss des Gemeindevorstandes vom 04.03.2025:

Der Gemeindevorstand beschließt, den Auftrag für den Austausch der Nitratsonde für die Kläranlage Kirchheim an die HACH LANGE GmbH aus Düsseldorf zum Angebotspreis von 8.330,00 € zu vergeben.

Abstimmung:

7 Ja-Stimmen (einstimmig)

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

Es ist aus Gründen der Einhaltung und Überwachung der festgesetzten Grenzwerte der Austausch der defekten Nitratsonde unumgänglich.

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellen-bezeichnung

Betrag

2025

115380101

Abwasserbeseitigung

8.330,00 € (Brutto)

Beratungsergebnis: Zur Kenntnis genommen

4.3.

Betrieb Ölabscheider Bauhof & Feuerwehr Kirchheim

Kenntnisnahme:

Die Ölabscheider auf unserem Bauhof und unserer Feuerwehr werden momentan und wurden auch in der Vergangenheit nicht offiziell betrieben. Der Zeitpunkt für die Leerung der Ölabscheider wurde in der Vergangenheit immer abgeschätzt bzw. bei der Feuerwehr wurde der Ölabscheider im Februar 2025 zum ersten Mal geleert. Bei jeder Leerung der Ölabscheider melden die Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmers bedenken zu unserem Betrieb der Ölabscheider an.

Es gelten folgende Vorgaben:

1.

Ein Ölabscheider muss bei der zuständigen Behörde gemeldet sein.

2.

Folgende Vorschriften müssen eingehalten werden:

-

Monatliche Prüfung & Führung des Betriebstagebuchs

-

Leerung je nachdem, was die monatliche Prüfung aussagt

-

Halbjährliche Prüfung (etwas umfangreicher als monatliche Prüfung)

-

Prüfung nach Anhang 49 (rein schriftliche Prüfung für Behörde)

-

Alle 5 Jahre muss eine Generalinspektion nach DIN 1999-100 und EN 858-2

durchgeführt werden.

Darüber hinaus müssen sowohl die 5-jährige Generalinspektionen als auch die Leerungen von einer Fachfirma durchgeführt werden. Die monatliche und halbjährliche Prüfung könnte durch geschultes Personal in Eigenregie umgesetzt werden. Im Folgenden sind die Kosten für die komplett externe Überwachung der Ölabscheider und auch die einmaligen Schulungskosten von bis zu drei eigenen Bauhofmitarbeitern gegenübergestellt. Hierbei ist noch wichtig zu erwähnen, dass die Kosten für die externe Überwachung jährlich und die Schulungskosten nur einmalig anfallen:

Anbieter

Angebotspreis Brutto

M. Kummetat GmbH & Co. KG

(externe Überwachung!)

2.727,48 € / jährlich

M. Kummetat GmbH & Co. KG

(einmalige Schulungskosten für bis zu 3 Mitarbeiter des Bauhofs um monatliche und halbjährliche Prüfung selber durchzuführen!)

1.163,82 € / einmalig

Beschluss des Gemeindevorstandes vom 18.03.2025:

Der Gemeindevorstand beschließt, den Auftrag für die Schulung von bis zu drei Mitarbeitern von unserem Bauhof an die Firma Kummetat GmbH & Co. KG zum Angebotspreis von 1.163,82 € zu vergeben.

Abstimmung:

7 Ja-Stimmen (einstimmig)

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

Der zukünftig offizielle Betrieb der Ölabscheider ist unumgänglich und die Gegenüberstellung der Kosten für eine komplett externe Überwachung der Ölabscheider und der Überwachung in Eigenregie mit geschultem Personal, spricht normalerweise schon für sich.

Die Kosten für eine externe Überwachung fallen jährlich an und liegen über dem doppelten Betrag für eine einmalige Schulung von bis zu drei Mitarbeitern, die dann die Führung des Betriebstagebuches und die monatliche bzw. halbjährliche Prüfung selber durchführen können. Es ist auch in Zukunft keine erneute Schulung der Mitarbeiter nötig und es kann mit dieser einen Schulung jeder Ölabscheider geprüft werden. Somit kann die Prüfung von beiden Ölabscheidern (Feuerwehr und Bauhof) von unseren geschulten Mitarbeitern abgedeckt werden.

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellen-bezeichnung

Betrag

2025

011111201

Bauhof

581,91 € (Brutto)

2025

0212600102

Feuerwehr Kirchheim

581,91 € (Brutto)

Beratungsergebnis: Zur Kenntnis genommen

4.4.

Beauftragung der Firma Baumgart GmbH Glas- und Gebäudereinigung mit der Reinigung der Fenster in öffentlichen Gebäuden

Kenntnisnahme:

In den vergangenen Jahren haben die Reinigungskräfte der Verwaltung alle Fenster der öffentlichen Gebäude der Gemeinde Kirchheim geputzt sowie Gardinen abgehängt, gewaschen und wieder angebracht. Hierzu wurden die zur Verfügung gestellten Leitern genutzt.

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind die bei der Verwendung von Leitern auftretenden Gefährdungen zu beurteilen sowie die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln. Hierbei wird auf die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1111 „Gefährdungsbeurteilung“ und die TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen“ hingewiesen.

-

Der Arbeitgeber darf nur solche Leitern als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die den zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

-

Die Beschäftigten sind gemäß § 12 BetrSichV zu unterweisen.

Da die Anforderungen in der Vergangenheit keine Berücksichtigung gefunden haben wurde sich dazu entschlossen,

a)

die Gardinen im Rathaus zu entfernen (wurde schon umgesetzt),

b)

die Fenster, die nur mit Leitern und höchster Schwierigkeit zu putzen sind, an eine Gebäudereinigung zu vergeben.

Für die Reinigung folgender Gebäude wurde ein Angebot bei der Firma Baumgart GmbH - Glas- und Gebäudereinigung - in Bad Hersfeld eingeholt:

Für die Reinigung der Fenster entstehen laut Angebot folgende Kosten:

Kirchheimer Rathaus (67 Fenster)

brutto

DGH Heddersdorf (19 Fenster 1 Dachreiter)

brutto

DGH Kirchheim (24 Fenster)

brutto

DGH Frielingen (15 Fenster)

brutto

Kläranlage (22 Fenster)

brutto

Gesamt

brutto

Das Reinigen der Fenster soll 2x Mal im Jahr erfolgen.

Beschluss des Gemeindevorstandes vom 04.03.2025:

Der Gemeindevorstand beschießt, dass die Reinigung der Fenster im Rathaus, DGH Heddersdorf, DGH Kirchheim, DGH Frielingen und in der Kläranlage 2x im Jahr erfolgen soll und an die Firma Baumgart GmbH Glas- und Gebäudereinigung zu einem Gesamtpreis von brutto 4.901,88 € vergeben wird.

Abstimmung:

7 Ja-Stimmen (einstimmig)

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

Um § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i. V. m. § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) nachzukommen, müssen die Fensterreinigungsarbeiten für das Rathaus, die Dorfgemeinschaftshäuser Kirchheim, Frielingen und Heddersdorf sowie für die Kläranlage, von einer Fachfirma ausgeführt werden.

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellen-bezeichnung

2025

011110106

Rathaus

2025

155730108

DGH Heddersdorf

2025

155730102

DGH Kirchheim

2025

155730104

DGH Frielingen

2025

115380104

Kläranlage

2025

analog oben

Gesamt

Beratungsergebnis: Zur Kenntnis genommen

4.5.

Instandhaltung Atemschutzkompressor

Kenntnisnahme:

Mit Antragsdatum vom 14.03.2025 hat Herr Andreas Schmier folgenden Antrag zur Instandhaltung des vorhandenen Atemschutzkompressors gem. Angebot der Firma IDE Compressors eingereicht:

1.

„Instandhaltung Atemschutzkompressor“

Kosten: 3.837,16 EUR

Die Instandhaltung ist zwingend erforderlich, da sonst keine Einsätze mit Brandbezug durch die Feuerwehr Kirchheim durchgeführt werden dürfen.

Beschluss des Gemeindevorstandes vom 18.03.2025:

Der Gemeindevorstand beschließt die Kosten in Höhe von 3.837,16 € für die Instandhaltung des Atemluftkompressors gem. Angebot der Firma IDE Compressors inkl. Fracht.

Abstimmung:

7 Ja-Stimmen (einstimmig)

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

Der Atemluftverdichter der Feuerwehr Kirchheim wird zum Aufrechterhalten der Einsatzbereitschaft benötigt. Da dieser Kompressor älter ist, benötigt dieser eine Wartung vom Hersteller. Diese Wartung wurde von Seiten der Feuerwehr Kirchheim hinausgezögert. Da nun wichtige Komponenten verschlissen oder verbraucht sind müssen diese dringendst getauscht werden. Ansonsten kommt es zu einer Zwangsabschaltung. Die Atemluft für Atemschutzgeräteträger muss gewisse Vorrausetzungen im Bereich Luftfeuchtigkeit erfüllen, damit bei Einsätzen das Atemschutzgerät nicht einfriert und der im Gerät verbaute Druckminderer die überlebenswichtigen Funktionen sicherstellt. DIN EN 12021 ist somit nicht mehr gegeben. Auch zur Wartung und Pflege der Atemgeräte wird die gereinigte und getrocknete Luft benötigt. Zurzeit sind alle Flaschen gefüllt und die Feuerwehr Kirchheim ist noch einsatzfähig bis zum nächsten Einsatz. Sollte es danach zu weiteren Einsätzen kommen, müsste auf benachbarte Atemschutzwerkstätten wie Bad Hersfeld oder Rotenburg a. d. F. ausgewichen werden, um weiterhin Einsatzfähig zu bleiben. Ein Versand mit Spedition ist wesentlich günstiger als einen Monteur anfahren zu lassen

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellen-bezeichnung

Betrag

2025

021260102

Feuerwehr Kirchheim

3.837,16 €

Beratungsergebnis: Zur Kenntnis genommen

5.

Neubeschaffung und Einbau Sektionaltor Maschinenhalle Bauhof

Vorlage: GVE/13/2025

Sachverhalt:

Die Maschinenhalle am Bauhof ist größtenteils frei zugänglich, sobald das Tor des Bauhofs offen ist und besitzt keine verschließbaren Tore. Es soll der vorderste Bereich der Maschinenhalle zur Straße hin mithilfe einer Innenwand (Wandpfosten stehen schon) und eines Sektionaltores abschließbar gemacht werden.

Die Fahrzeuge oder andere Gegenstände müssen sowohl gegen Diebstahl als auch vor Wettereinflüssen geschützt werden. Durch die leider sehr gute Einsehbarkeit dieses Hallenbereichs aus dem öffentlichen Raum hat dieser Bereich bzw. diese Halleneinfahrt die höchste Priorität eine Verschließbarkeit zu haben, um schon allein dem Prinzip „Gelegenheit macht Diebe“ entgegenzuwirken. Ein weiteres Argument ist ein deutlich besserer Versicherungsschutz bei einem Einbruch durch ein verschlossenes Tor.

Die Preisanfrage ergab für das Sektionaltor incl. Einbau folgendes Ergebnis:

Anbieter

Angebotspreis Brutto

Raiffeisen Baumarkt Alsfeld

5.318,71 €

Siebert GmbH & Co. KG Hünfeld

5.623,23 €

Hendrich & Hellwig GmbH Niederjossa

7.364,91 €

Rechtslage:

Die Gemeinde Kirchheim befindet sich gem. § 99 HGO in der vorläufigen Haushaltsführung.

Die Gemeinde darf

1.

die Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

2.

insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,

3.

die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

4.

Kredite umschulden.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

Der Einbau eines Sektionaltores für den vorderen separat abschließbaren Bereich der Maschinenhalle muss vor Diebstahl von Fahrzeugen und anderen Gegenstände als auch Wettereinflüssen geschützt sein. Hinzu ist ein deutlich besserer Versicherungsschutz bei einem Einbruch durch ein verschlossenes Tor gegeben.

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellen-bezeichnung

Betrag

2025

011111201

Bauhof

5.318,71 € (Brutto)

Herr Stamm verliest die Beschlussempfehlung sowie die Abstimmung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18. März 2025 mit 7 Ja-Stimmen (einstimmig).

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, die Anschaffung des Sektionaltors incl. Einbau in die Maschinenhalle über den Raiffeisen Baumarkt Alsfeld am Bauhof zum Angebotspreis von 5.318,71 € zu vergeben.

Abstimmung:

16 Ja-Stimmen (einstimmig)

6.

Neuanschaffung Akkugeräte & Mulchmäher

Vorlage: GVE/14/2025

Sachverhalt:

Bei dem letzten Einbruch am Bauhof sind leider unter anderem mehrere Akkugeräte und ein Mulchmäher entwendet worden und bisher gibt es für diese Geräte noch keinen Ersatz. Leider hat der Versicherungsschutz bei dem damaligen Einbruch nicht gegriffen, weil lt. dem Versicherungsbericht kein Einbruch in ein Gebäude vorlag. Momentan müssen unsere Bauhofmitarbeiter bei der Grünpflege unter anderem auf Friedhöfen mit Geräten für die Rasen- und Heckenpflege arbeiten, die zu groß und ungeeignet sind, weil man nur sehr beschwerlich bis gar nicht zwischen Gräbern mähen oder Laub und Grünabfälle entfernen kann. Es handelt sich um die Anschaffung einer Akkuheckenschere, einem Akkulaubbläser, drei Akkus und noch einem Mulchmäher. Diese Geräte sind vor allem für die ordnungsgemäße Rasen- und Heckenpflege auf den Friedhöfen unumgänglich und auch in sonstigen räumlich sehr beengten Bereichen eine deutliche Arbeitserleichterung für unsere Bauhofmitarbeiter.

Die Preisanfrage ergab für die Rasen- und Heckenschnittmaschinen incl. Akkus folgendes Ergebnis:

Anbieter

AWEMA Ochs KG aus Alsfeld

Schmelz + Webert oHG aus Bad Hersfeld

Schwalm GmbH & Co. KG aus Gersdorf

Rechtslage:

Die Gemeinde Kirchheim befindet sich gem. § 99 HGO in der vorläufigen Haushaltsführung.

Die Gemeinde darf

1.

die Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

2.

insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,

3.

die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

4.

Kredite umschulden.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

Vor allem die Rasenpflege zwischen den Gräbern auf den Friedhöfen ist momentan nur sehr beschwerlich möglich für unsere Bauhofmitarbeiter aufgrund von unpassenden Maschinen für die Rasen- und Heckenpflege. Die geeigneten Maschinen für Rasen- und Heckenpflege auf engem Raum waren vor dem letzten Einbruch am Bauhof auch vorhanden und wurden seitdem nicht ersetzt. Durch diese Maschinen wird die Arbeit für unser Bauhofmitarbeiter deutlich erleichtert und die Arbeitszeit wird um ein vielfaches kürzer werden für die oben genannten Arbeiten.

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellen-bezeichnung

Betrag

2025

011111201

Bauhof

3.199,91 € (Brutto)

Herr Stamm verliest die Beschlussempfehlung sowie die Abstimmung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18. März 2025 mit 7 Ja-Stimmen (einstimmig).

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, den Auftrag für die Neuanschaffung der Rasen- und Heckenschnittgeräte an die Firma Schwalm GmbH & Co. KG aus Gersdorf zum Angebotspreis von 3.199,91€, zu vergeben.

Abstimmung:

16 Ja-Stimmen (einstimmig)

7.

Erneuerung Zaunanlage Gershausen Silbersee aufgrund von Abgängigkeit

Vorlage: GVE/15/2025

Sachverhalt:

Der alte Holzzaun am Damm des Silbersees in Gershausen ist abgängig und auch durch sein Alter nicht mehr in einem ordnungsgemäßen Zustand. Die Gemeinde beschafft das Material für die Zaunanlage bzw. das Material ist schon vorrätig am Bauhof und während der Errichtung der neuen Zaunanlage wird noch ein Mitarbeiter unseres Bauhofs mit Minibagger und Erdbohrer den Angelverein „Moby Dick“ unterstützen, der die Zaunanlage ansonsten selber aufbauen wird. Die neue Zaunanlage wird eine Doppelstab-Gittermatten-Ausführung in der Farbausführung RAL 7016 (Anthrazitgrau).

Das Angebot für den Kauf des Materials der Zaunanlage:

Anbieter

Angebotspreis Brutto

Nordhessischer Baustoffmarkt Asbach

2.541,58 €

Rechtslage:

Die Gemeinde Kirchheim befindet sich gem. § 99 HGO in der vorläufigen Haushaltsführung.

Die Gemeinde darf

1.

die Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

2.

insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,

3.

die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

4.

Kredite umschulden.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

Der alte Holzzaun ist abgängig und durch sein Alter ist die Zaunanlage auch in keinem guten Zustand mehr. Im momentanen Zustand der Zaunanlage ist der Schutz vor unbefugtem Betreten des Sees nicht mehr gegeben und genauso ist der vorgeschriebene Schutz für Leib und Leben nicht mehr gegeben. Die neue Zaunanlage mit Doppelstab-Gittermatten wird auch eine längere Lebensdauer haben als eine Zaunanlage aus Holz und ist nicht so wartungsintensiv.

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellen-bezeichnung

Betrag

2025

135520101

Öffentliches Gewässer

2.541,58 € (Brutto)

Herr Stamm verliest die Beschlussempfehlung sowie die Abstimmung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18. März 2025 mit 7 Ja-Stimmen (einstimmig).

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die Anschaffung der neuen Doppelstab-Gittermatten-Zaunanlage vom Nordhessischen Baustoffmarkt in Asbach, mit einem Materialwert von 2.541,58 €, zu vergeben.

Abstimmung:

16 Ja-Stimmen (einstimmig)

8.

Erneuerung Flachdachabdichtung Friedhofskapelle Kirchheim

Vorlage: GVE/16/2025

Sachverhalt:

Bei der Friedhofskapelle am Friedhof in Kirchheim ist der Flachdachbereich undicht und es tropft nach unten durch die Konstruktion durch. Es wurden im vergangenen Jahr schon mal Reparaturarbeiten durchgeführt an der Flachdachabdichtung, allerdings hat dies nur eine kurze Wirkung erzielt. Der komplette Flachdachbereich (ca. 70 qm) muss neu abgedichtet werden. Folgende Angebote wurden eingeholt für die Erneuerung des Flachdachbereichs:

Angebote für die Erneuerung des Flachdachbereichs:

Anbieter

Angebotspreis Brutto

Dach- und Holzbau Schmidt GmbH & Co. KG

15.426,57 €

Zimmerei Holger Fischer Gmb

6.981,78 €

Rechtslage:

Die Gemeinde Kirchheim befindet sich gem. § 99 HGO in der vorläufigen Haushaltsführung.

Die Gemeinde darf

1.

die Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

2.

insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,

3.

die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

4.

Kredite umschulden.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

Momentan kommt es bei Anfall von Regenwasser auf dem Flachdach der Friedhofskapelle zu einer Durchdringung des Wassers in dem Vordachbereich. Somit ist die Flachdachkonstruktion schon komplett durchnässt und es ist dringendes Handeln gefordert. Da in der Vergangenheit vereinzelte Reparaturarbeiten leider ohne Erfolg waren, muss nun der komplette Flachdachbereich neu gemacht werden, um noch schlimmere Schäden an der Gebäudekonstruktion zu vermeiden. Wandanschlüsse des Flachdachs sind leider auch mangelhaft ausgeführt und müssen dringend erneuert werden.

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellen-bezeichnung

Betrag

2025

135530102

Friedhof Kirchheim

6.981,78 € (Brutto)

Herr Stamm verliest die Beschlussempfehlung sowie die Abstimmung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18. März 2025 mit 7 Ja-Stimmen (einstimmig).

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, für die Flachdachsanierung der Friedhofskapelle den Auftrag an die Firma Zimmerei Holger Fischer GmbH aus Bad Hersfeld für 6.981,78 € zu vergeben.

Abstimmung:

16 Ja-Stimmen (einstimmig)

9.

Neuanschaffung des BITE Bewerbermanagement

Vorlage: GVE/17/2025

Sachverhalt:

Auf Initiative der Hauptamtsleitung Frau Tanja Brand fand am 30.10.2024 die Vorstellung des Bewerbermanagementtools BITE statt. Der BITE Bewerbermanagement bietet eine datenschutzkonforme Möglichkeit der E-Mail-Bewerbung, sowie weitgehende kostenlose digitale Reichweite der Stellenanzeigen.

In der Vergangenheit wurden Stellenanzeigen der Kommune, weitestgehend in den Printmedien Hersfelder Zeitung, Schwälmer Bote sowie den Kirchheimer Nachrichten veröffentlicht. Die einzige Möglichkeit der digitalen Veröffentlichung war die gemeindeeigene Homepage. Dies stellt in der heutigen Zeit aufgrund des Fachkräftemangels keine ausreichende Reichweite mehr dar, um Stellen zuverlässig besetzen zu können. Die Stellen- und Ausbildungssuche findet zum Großteil digital statt. Aus diesem Grund wurden im vergangenen Jahr erstmals die Möglichkeiten der Jobplattform „Indeed“ sowie der digitalen Veröffentlichungen bei „Osthessennews“ durch die Personalabteilung genutzt. Die Kosten für eine Stellenanzeige der Gemeinde Kirchheim umfasste in dieser Kombination von Print- und digitalen Medien bis zu 1.981,35 Euro für drei Landkreise zzgl. 604,52 € für digitale Veröffentlichungen.

Nach Erwerb einer Lizenz des Bewerbermanagementtools werden die Stellenanzeigen der Kommune automatisch und kostenlos auf folgenden Jobbörsen im Internet veröffentlicht: „Google for Jobs“, „indeed“, „Linkedin“ sowie „Stellen im öffentlichen Dienst“ veröffentlicht. Dies entspricht nach den oben geschilderten Erfahrungen einer Ersparnis von ca. 604,52 Euro im Bereich der digitalen Veröffentlichungen pro Stellenanzeige und die digitale Reichweite wurde von zwei auf vier Plattformen verdoppelt! Weiterhin erfolgt die Veröffentlichung ohne weiteres Zutun der Personalverwaltung, was weitere Einsparungen aufgrund der Arbeitszeit bedeutet.

Da in den kommenden Wochen voraussichtlich drei Stellenanzeigen für die Bereiche Wasser, Bauhof und Kindertagesstätte erforderlich werden, bietet sich die Möglichkeit durch die Nutzung der Software auf eine vergrößerte digitale Reichweite zu setzen, welche durch die Lizenzgebühren bereits gedeckt ist und die Kosten für die analogen Printmedien zu reduzieren.

Nachtrag zur Sitzung des GVO am 18.02.2025:

Aufgrund der Anregung des Gemeindevorstandes eine Nutzung der Online-Dienste der Bundesagentur für Arbeit zu forcieren, trat die Verwaltung in den Dialog mit dem Anbieter des BITE Bewerbermanagement. Dieser stellte dar, dass es die Möglichkeit einer direkten Schnittstelle zur Bundesagentur für Arbeit gibt. Diese Schnittstelle ist allerdings nicht durch die bereits beschlossenen Kosten abgedeckt. Für die Integration und Nutzung der Schnittstelle erhöht sich die jährliche Lizenzgebühr auf 2.830,25 Euro.

Rechtslage:

Die Gemeinde Kirchheim befindet sich gem. § 99 HGO in der vorläufigen Haushaltsführung.

Die Gemeinde darf

1.

die Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

2.

insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,

3.

die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

4.

Kredite umschulden.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

Um die Leistungsfähigkeit der Gemeinde Kirchheim sicher zu stellen, insbesondere die Pflichtaufgaben nach den gesetzlichen Vorgaben ausführen zu können, werden in den kommenden Wochen mindestens drei Stellenausschreibungen erforderlich. Die Ausgaben die zur Besetzung von offenen Stellen auf dem Stellenplan geleistet werden, zählen zu den Leistungen zu denen die Kommune rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Durch die Anschaffung des Bewerbermanagementtools und durch die Möglichkeit der Reduzierung der Ausschreibungen in den Printmedien würde sich die Software bereits durch die drei geplanten Anzeigen amortisieren und je nach Reduzierung der Printmedien der Gemeinde zwischen 1.500,00 und 3.000,00 Euro einsparen.

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellen-bezeichnung

Betrag

2025

011110401

Personalwesen

2.830,25 € (netto)

Herr Stamm verliest die Beschlussempfehlung sowie die Abstimmung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18. März 2025 mit 7 Ja-Stimmen (einstimmig).

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, das Bewerbermanagementtool BITE für die jährliche Lizenzgebühr von 2.830,25 Euro anzuschaffen. Zum 31.03.2026 soll eine Evaluation der Nutzung durch die Verwaltung erfolgen.

Abstimmung:

15 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen

10.

Umsetzung Hygienekonzept Feuerwehr Kirchheim

Vorlage: GVE/18/2025

Sachverhalt:

Mit Antragsdatum vom 12.02.2025 hat Herr Andreas Schmier folgenden Antrag (siehe Anlage) zur Genehmigung einer Anschaffung eingereicht:

  1. „Umsetzung Hygienekonzept Feuerwehr Kirchheim“
    1. Rollwagen mit Boxen für die Ausrüstung
    2. Infrarotstrahler zum Wärmeerhalt
    3. Matten zum umkleiden auf sauberen Boden
    4. 2 x Stiefelknecht
    5. Wechselbekleidung

1)

10 X Sportanzüge

2)

10 X Sportschuhe

3)

10 X Unterwäsche (Socken und Unterhosen)

4)

10 X Gästehandtücher

5)

10 X Feuerwehreinsatzjacke dünn für den Wärmeerhalt

6)

03 X Boxen Hygienetücher

7)

20 X Erfrischungsgetränke

8)

01 X Paket einwegschürzen

9)

02 X Pakete Einweghandschuhe in verschiedenen Größen

10)

20 X Aufbewahrungsbeutel für kontaminierte Bekleidung

11)

20 X Atemschutzmasken FFP 3 mit Ausatemventil

12)

01 X Campingtoilette als Trockentoilette

13)

01 X Sichtschutzplane als Maßanfertigung mit Durchgang für TSF - L Frielingen

Da diese Anschaffung passend für die Feuerwehr Kirchheim und die dazugehörigen Fahrzeuge entwickelt wird und die Kosten somit nicht abschätzbar sind, bittet Herr Schmier um ein Budget von 10.000,00 EUR.

Rechtslage:

Die Gemeinde Kirchheim befindet sich gem. § 99 HGO in der vorläufigen Haushaltsführung.

Die Gemeinde darf

1.

die Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

2.

insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,

3.

die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

4.

Kredite umschulden.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

In der Gemeindefeuerwehr Kirchheim fehlt die Fähigkeit, die Kameradinnen und Kameraden nach einem Einsatz mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, (Atemschutzeinsätze) nach Vorschrift zu reinigen. Durch die Ergänzung des TSF - L in Frielingen wird mit diesen Teilen die Privatsphäre beim Umkleiden geschützt. Hierdurch müssen die Kameradinnen und Kameraden sich nicht mehr vor den Blicken der Schaulustigen reinigen und umkleiden. Des Weiteren haben die Kameradinnen und Kameraden auch die Möglichkeit eine Notdurft auf der Autobahn zu verrichten. Die Anschaffung der mobilen Campingtoilette ist insbesondere für die Kameradinnen erforderlich, um diesen ebenfalls während längeren Einsätzen den Gang zur Toilette zu ermöglichen.

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellen

bezeichnung

Betrag

2025

021260102

Feuerwehr Kirchheim

Ca. 10.000,00 €

Herr Stamm verliest die Beschlussempfehlung sowie die Abstimmung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18. März 2025 mit 7 Ja-Stimmen (einstimmig).

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt das Budget in Höhe von 10.000,00 € der Feuerwehr Kirchheim zur Umsetzung des Hygienekonzepts zur Verfügung zu stellen.

Abstimmung:

16 Ja-Stimmen (einstimmig)

11.

Neues Hoftor für Bauhof

Vorlage: GVE/19/2025

Sachverhalt:

Das alte zweiflüglige Hoftor des Bauhofs ist seid eines Einbruchschadens nicht mehr ordnungsgemäß zu verschließen. Momentan wird notdürftig mithilfe einer Kette mit Schloss das Hoftor halbwegs sicher verriegelt. Das Tor ist leider verzogen und eine Bedienung des Tores ist auch nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich. Das Tor muss aufgrund des Schadens neu gemacht werden und als neues Tor soll ein Schiebetor eingebaut werden. Es geht hier rein um die Anschaffungskosten für das Tor. Die Arbeiten für die Fundamente und auch die elektrischen Anschlussarbeiten können wir selber mithilfe unserer Bauhofmitarbeiter durchführen.

Die Preisanfrage ergab für das elektrische Hoftor als Schiebetor mit Funkfernbedienung folgendes Ergebnis:

Anbieter

Angebotspreis Brutto

Siebert GmbH & Co. KG aus Hünfeld

9.939,93 €

Metallbau Lerch aus dem Haunetal

12.346,25 €

Nordhessischer Baustoffmarkt aus Asbach

18.555,88 €

Rechtslage:

Die Gemeinde Kirchheim befindet sich gem. § 99 HGO in der vorläufigen Haushaltsführung.

Die Gemeinde darf

1.

die Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

2.

insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,

3.

die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

4.

Kredite umschulden.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

Das alte Hoftor ist leider verzogen und nicht mehr ordnungsgemäß zu verschließen. Genauso ist die Betätigung des Tores nur sehr schwierig möglich. Der Bauhof ist natürlich auch nicht mehr sicher vor Einbrüchen bzw. Diebstahl, weil dieses Tor schon defekt ist und ein zweiflügliges Tor ist immer leicht zu durchbrechen mit einem Fahrzeug. Ein einteiliges massives Schiebetor wäre leicht zu bedienen für unsere Bauhofmitarbeiter und es wäre natürlich auch wesentlich sicherer gegen Einbruchversuche. Durch ein solch massives Schiebetor, kann man nicht ohne weiteres durchbrechen mit einem Fahrzeug. Des Weiteren erhöht es natürlich die gesamte Sicherheit des Bauhofgeländes und der Versicherungsschutz bei Einbrüchen durch ein solches Tor ist auch wesentlich besser bzw. eventuell kann die Versicherung diesbezüglich sogar noch optimal angepasst werden und somit auch dort Kosten eingespart werden.

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellen-bezeichnung

Betrag

2025

011111201

Bauhof

9.939,93 € (Brutto)

Herr Stamm verliest die Beschlussempfehlung sowie die Abstimmung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18. März 2025 mit 7 Ja-Stimmen (einstimmig).

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, die Anschaffung des elektrischen Schiebetors für den Bauhof über den Baumarkt Siebert GmbH & Co. KG in Hünfeld zum Angebotspreis von 9.939,93 € zu vergeben.

Abstimmung:

16 Ja-Stimmen (einstimmig)

12.

Neuanschaffung Schreinereimaschinen Bauhof

Vorlage: GVE/20/2025

Sachverhalt:

Momentan werden von unserem Schreiner am Bauhof sehr veraltete Maschinen (Formatkreissäge, Kombinationsgerät aus Dicken- und Abrichtenhobel), die den aktuellen Arbeitsschutz nicht ansatzweise erfüllen, benutzt und es gibt in der geschlossenen Halle auch keine Absaugungseinrichtung für den schädlichen Staub der Holzbearbeitungsmaschinen. Somit ist eine Weiterführung der Schreinerarbeiten unter diesen Bedingungen undenkbar. Allerdings sind die Schreinerarbeiten für die Gemeinde Kirchheim unerlässlich vor allem für Instandhaltungsarbeiten an gemeindeeigenen Immobilien, den Spielplätzen und noch vieles mehr.

Um die Kosten für die Anschaffungen neuer Schreinereimaschinen so gering wie möglich zu halten, wurde ein Angebot über Gebrauchtmaschinen eingeholt. Die Maschinen sind technisch in einem einwandfreien Zustand und es handelt sich hierbei um absolute Profimaschinen. Die Maschinen entsprechen dem heutigen geforderten Sicherheitsstandard und werden vor Auslieferung nochmal überprüft bzw. Verschleißteile ausgetauscht. Die Formatkreissäge und die Absauganlage sind Gebrauchtmaschinen, allerdings bei dem Dicken- und Abrichtenhobel handelt es sich um eine Neumaschine.

Im Angebotspreis ist die Anlieferung, die Aufstellung und die Einweisung in die Maschinen durch den Herr Steinert enthalten.

Anbieter Gebrauchtmaschinen

Angebotspreis Brutto

Reinhold Steinert Schreinereibedarf aus Oberaula

16.440,00 €

Rechtslage:

Die Gemeinde Kirchheim befindet sich gem. § 99 HGO in der vorläufigen Haushaltsführung.

Die Gemeinde darf

1.

die Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

2.

insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,

3.

die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

4.

Kredite umschulden.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

Es ist aus Gründen der Arbeitssicherheit unumgänglich die alten Maschinen aus der Schreinerei des Bauhofs möglichst zeitnah zu ersetzen durch moderne Maschinen, die dem aktuellen Sicherheitsstandard entsprechen. Genauso muss auch unbedingt eine entsprechende Absaugungsanlage angeschafft werden, damit überhaupt in einem geschlossenen Raum/Halle mit stauberzeugenden Geräten gearbeitet werden darf.

Des Weiteren sind diese Maschinen (Formatkreissäge, Kombinationsgerät aus Dicken- und Abrichtenhobel kombiniert mit passender Absauganlage) für die anfallenden Schreinerarbeiten dringend erforderlich.

Die Entscheidung für Gebrauchtmaschinen, die den heutigen Sicherheitsstandard erfüllen, ist durchaus sinnvoll, weil es sich um absolute Profimaschinen handelt. Sie sind in einem technisch einwandfreien Zustand und durch die Auswahl von qualitativ sehr hochwertigen und namenhaften Herstellern ist die Ersatzteilbeschaffung bei Bedarf kein Problem und auch die Bedienung der Maschinen ist nach einer einfachen Einweisung für jeden Mitarbeiter des Bauhofs kein Problem. Genauso hätten wir mit dem Herr Steinert einen Fachmann für Schreinereimaschinen in greifbarer Nähe, falls mal Bedarf bestehen sollte, aufgrund von Wartung oder Reparaturarbeiten.

Solche Profimaschinen wären als Neuware keine Option für die Schreinereiarbeiten bei uns am Bauhof, aufgrund der sehr hohen Anschaffungskosten. Als Gebrauchtmaschinen ist es aber die ideale Lösung für unseren Bauhof, weil man hat die besten Maschinen die man am Markt der Holzbearbeitungsmaschinen bekommen kann für einen sehr günstigen Preis und man sieht auch in den Arbeitsergebnissen sehr oft, ob mit minderwertigem Werkzeug gearbeitet wurde oder ob hochwertiges Werkzeug verwendet wurde. Es ist noch zu erwähnen, dass die leichte und sehr durchdachte Bedienung der Maschinen eine extreme Arbeitserleichterung darstellt und auch eine gewisse Zeitersparnis mit sich bringt. Eine falsche Bedienbarkeit wird bei diesen Geräten auch auf ein absolutes Minimum beschränkt, was sich natürlich auch wieder auf die Langlebigkeit der Maschine positiv auswirkt.

Für den Dicken- und Abrichtenhobel wurde leider nichts passendes preiswertes für die Arbeiten am Bauhof unter den Gebrauchtmaschinen gefunden und daher wurde sich hier für eine neue Maschine entschieden, weil diese günstiger ist, als die am Gebrauchtmaschinenmarkt verfügbaren Maschinen.

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellen-bezeichnung

Betrag

2025

011111201

Bauhof

16.440,00 € (Brutto)

Herr Stamm verliest die Beschlussempfehlung sowie die Abstimmung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18. März 2025 mit 7 Ja-Stimmen (einstimmig).

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, den Auftrag für die Anschaffung von gebrauchten Schreinereimaschinen an die Firma Reinhold Steinert Holzbearbeitungsmaschinen & Schreinereibedarf aus Oberaula zum Angebotspreis von 16.440,00 €, zu vergeben.

Abstimmung:

15 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen

13.

Erweiterung Amonium Analysator

Vorlage: GVE/21/2025

Sachverhalt:

Das Klärschlammbeleberbecken 1 wird seit 2020/2021 mit dem Amtax SC Amonium Analysator überwacht. Das Klärschlammbeleberbecken 2 ist bisher ohne separate Überwachung und der Amonium Analysator soll nun durch den Hersteller von einem 1-Kanal auf ein 2-Kanal Analysator erweitert werden. Hierbei handelt es sich um eine investive Maßnahme.

Die Preisanfrage erfolgte bei der Fachfirma von der der Amtax SC Amonium Analysator geliefert wurde. Die Fachfirma kennt die Örtlichkeit und beliefert bzw. stattet die Kläranlage Kirchheim seit Inbetriebnahme aus. Die verbaute Messtechnik ist auf diese Fachfirma abgestimmt und funktioniert:

Anbieter

Angebotspreis Brutto

HACH LANGE GmbH aus Düsseldorf

3.088,05 €

Rechtslage:

Die Gemeinde Kirchheim befindet sich gem. § 99 HGO in der vorläufigen Haushaltsführung.

Die Gemeinde darf

1.

die Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

2.

insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,

3.

die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

4.

Kredite umschulden.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

Es ist aus Gründen der Einhaltung und Überwachung der festgesetzten Grenzwerte die Erweiterung des Amtax SC Amonium Analysators nötig, da die Klärschlammbeleberbecken 1 und 2 getrennt voneinander betrieben und gesteuert werden können und somit die getrennte Messung für die Betriebssicherheit der Kläranlage Kirchheim notwendig ist.

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellen-bezeichnung

Betrag

2025

115380101

Abwasserbeseitigung

3.088,05 € (Brutto)

Herr Stamm verliest die Beschlussempfehlung sowie die Abstimmung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18. März 2025 mit 7 Ja-Stimmen (einstimmig).

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, den Auftrag für die Erweiterung des Amtax SC Amonium Analysators für die Kläranlage Kirchheim an die HACH LANGE GmbH aus Düsseldorf zum Angebotspreis von 3.088,05 € zu vergeben.

Abstimmung:

16 Ja-Stimmen (einstimmig)

14.

Sanierung Rohrleitungen TB III Reckerode

Vorlage: GVE/22/2025

Sachverhalt:

Mit Beschluss der Betriebskommission vom 24.06.2024 wurde die Fa. Wötjen mit der Sanierung der maroden Rohrleitung für den TB III Reckerode beauftragt. Die Ausführung wurde für die 30. KW 2024 laut Angebot eingeplant. Bis zum heutige Tage konnte die Maßnahme auf Grund von Kapazitätsgründen nicht durch die Fa. Wöltjen durchgeführt werden. Nach Rücksprache mit der Fa. Wöltjen ist ein Rücktritt des erteilten Auftrages ohne Probleme möglich. Daraufhin wurde im Zuge des Umbaus der Druckerhöhungsanlage des HB I Kirchheim die ausführende Fa. zur Abgabe eines Angebotes angefragt und vor Ort der Sachverhalt begutachtet. Auf Grund der langen Wartezeit der geplanten Sanierung der Rohrleitungen ist es mittlerweile nötig weitere Bauteile auszutauschen.

Die Preisanfrage erfolgte bei der Fachfirma die bereits mit dem wirtschaftlichsten Angebot im Jahr 2024 den Auftrag für den Umbau der Druckerhöhungsanlage HB I Kirchheim erhalten hatte, welche mit der Sitzung der Betriebskommission vom 13.05.2024 und der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 16.05.2024 beauftragt wurde und die Örtlichkeiten bereits kennt:

Anbieter

Angebotspreis Brutto

Rohrleitungsbau Fritz GmbH & Co. KG aus Reiskirchen

18.134,05 €

Rechtslage:

Die Gemeinde Kirchheim befindet sich gem. § 99 HGO in der vorläufigen Haushaltsführung.

Die Gemeinde darf

1.

die Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

2.

insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,

3.

die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

4.

Kredite umschulden.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

Es ist aus Gründen der Wasserversorgungssicherheit der Gemeindewerke Kirchheim zwingend eine Sanierung der Rohrleitungen TB III Reckerode nötig, da ebenfalls die neue Pump- und Fallleitung zwischen TB I Kirchheim und HB I Kirchheim erst ab März 2025 erneuert wird und die Grundversorgung der Einwohner Kirchheims zurzeit am TB III Reckerode hängt.

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellen-bezeichnung

Betrag

2025

115330104

Wasserwerk III

Reckerode

18.134,05 € (Brutto)

Herr Stamm verliest die Beschlussempfehlung sowie die Abstimmung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18. März 2025 mit 7 Ja-Stimmen (einstimmig).

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, den Auftrag für die Sanierung TB III Reckerode der Fa. Wöltjen aus Großalmerode zu entziehen und an die Rohrleitungsbau Fritz GmbH & Co. KG aus Reiskirchen zum Angebotspreis von 18.134,05 € zu vergeben.

Abstimmung:

16 Ja-Stimmen (einstimmig)

15.

Technische Aufrüstung des Wechselladerfahrzeugs

Vorlage: GVE/23/2025

Sachverhalt:

Mit Rechnungsdatum vom 17.01.2025 wurde eine Technische Aufrüstung des Wechselladerfahrzeugs vorgenommen. In Absprache zwischen Herrn Marcel Preuß und Herrn GBI Andreas Schmier, wurde eine Halterung für die Wärmebildkamera und eine Nebenantrieb Sperre an das Wechselladerfahrzeug angebracht. Zur Durchführung dieser Aufrüstung wurde die Firma Schade GmbH & Co. KG beauftragt. Folgende Kosten hat die Firma Schade der Gemeinde Kirchheim in Rechnung gestellt:

1.

„Nebenantrieb Sperre installieren“

Kosten: 1.041,60 EUR

2.

„Halter für Wärmebildkamera“

Kosten: 535,68 EUR

3.

„Ersatzteile, Klein- und Reinigungsmaterial, Service“

Kosten: 264,20 EUR

Gesamtkosten: 1.841,48 EUR

Die technische Aufrüstung wurde bereits durchgeführt.

Rechtslage:

Die Gemeinde Kirchheim befindet gem. § 99 HGO in der vorläufigen Haushaltsführung.

Die Gemeinde darf

1.

die Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

2.

insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,

3.

die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

4.

Kredite umschulden.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

Die bereits im Sachverhalt erläuterte Maßnahme wurde in Rücksprache mit Herrn Preuß wie folgt begründet:

Zum Transport eines Abrollbehälters auf dem Wechselladerfahrzeug ist eine Stromversorgung zwischen Fahrzeug und Abrollbehälter nötig. Die besagte Stromversorgung betreibt die Beleuchtung, sowie die Fahrtrichtungsanzeiger und die Warnblinkanlage. Wenn an der Einsatzstelle der Abrollbehälter abgesetzt werden muss oder der Abrollbehälter getauscht wird, könnte das Kabel stecken bleiben. Das Kabel könnte dadurch aus der Halterung gerissen werden. Hierdurch würden immens hohe Kosten für die Instandsetzung anfallen.

Mit der ausgeführten Arbeit in Arbeitsumfang 01 (siehe Anlage) kann dies nicht mehr geschehen. Hier wurde eine Nebenantrieb Sperre verbaut. Die Montage des Halters für eine Wärmebildkamera war nötig, weil die Feuerwehr Kirchheim eine Wärmebildkamera für 2 Abrollbehälter besitzt. Die Wärmebildkamera ist für beide Abrollbehälter unabdingbar. Die Feuerwehr Kirchheim hat sich in Rücksprache mit Herrn Marcel Preuß und Herrn GBI Andreas Schmier dazu entschieden, die Wärmebildkamera mit der angeschafften Halterung in den Innenraum des Wechselladerfahrzeugs einzubauen. Somit ist gewährleistet, dass im Einsatzfall beide Abrollbehälter des Wechselladerfahrzeugs mit der Wärmebildkamera ausgestattet sind.

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellenbezeichnung

Betrag

2025

021260102

Feuerwehr Kirchheim

1.841,48 €

Herr Stamm verliest die Beschlussempfehlung sowie die Abstimmung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18. März 2025 mit 7 Ja-Stimmen (einstimmig).

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, die bereits getätigten Investitionen in Höhe von 1.841,48 € an die Firma Schade für die Aufrüstung des Wechselladerfahrzeugs im Nachgang zu genehmigen.

Abstimmung:

16 Ja-Stimmen (einstimmig)

16.

Sanierung gesundheitsschädliche Decke Kindergarten

Vorlage: GVE/24/2025

Sachverhalt:

Bei der letzten Besprechung zwischen dem Bauamt und der Kindergartenleitung wurde unter anderem in einem Ortstermin festgestellt, dass die Kinder in den beiden Gruppenräumen des Altbaus im Bereich der Spielhäuschen Dämmung aus den Schattenfugen der Deckenleisten gezogen haben. Diese Tatsache in Verbindung mit dem Baujahr (1970) des Kindergartens hat Anlass zur genaueren Betrachtung der Kindergartendecke gegeben und dabei kam heraus, dass eine auf der Unterseite schwarz kaschierte Dämmung ohne jeglichen Rieselschutz direkt auf den Deckenleisten liegt, die mit einem Abstand von circa 2 cm verlegt sind.

Daraufhin wurde eine Probe der Dämmung aus der Decke entnommen und in ein chemisch-analytisches Laboratorium geschickt zur Untersuchung. Leider waren die Bedenken gerechtfertigt und das Dämmmaterial wurde in die Kategorie 2 (nach GefStoffV Anhang 1 Nr. 1.4.2.1) eingestuft.

Hier die Definition der Kategorie 2 aus dem Laborbericht:

„Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahmen beruhen im Allgemeinen auf:

-

Geeigneten Langzeit-Tierversuchen,

-

Sonstigen relevante Informationen“

Nachdem das Ergebnis bekannt war, wurde sofort der Kontakt mit der Bauaufsicht in Bad Hersfeld aufgenommen und der Kontakt zu der Firma Belfor (Spezialist für Ausbau und Entsorgung von gesundheitsschädlichen Baustoffen) hergestellt. Glücklicherweise konnte auch schon ein Ortstermin mit der Firma Belfor abgestimmt werden und es gibt auch schon ein Angebot für die komplette Schadensanierung inkl. Wiederherstellung der Decke und auch Austausch des Bodenbelags.

Anbieter

Angebotspreis Brutto

Belfor Deutschland GmbH aus Kassel

78.659,11 €

Der Sachverhalt und das Angebot wurden bei einer Dringlichkeitssitzung des Gemeindevorstands, zusammen mit der Betriebskommission, am 27.02.2025 vorgestellt. Bei der groben Darlegung des Angebots wurde von den Gremien bemängelt, dass nur ein Angebot vorgelegt worden ist. Dies wurde vom Bürgermeister und vom Bauamt darauf zurückgeführt, dass die Firma Belfor eine renommierte Fachfirma ist und diese sehr schnell terminlich greifbar war und vor Ort sein konnte. Zudem war die Firma bereits bei einem Wasserschaden in der Kindertagesstätte vor einigen Jahren involviert. In der Sitzung wurde trotz allem darum gebeten, auch andere Firmen nach Angeboten zu fragen.

Die Recherche ergab, dass zwar andere Firmen in Betracht kommen, diese aber nicht alle notwendigen Leistungen aus einer Hand bieten können. Das heißt, dass mehrere Firmen beauftragt und koordiniert werden müssten. Demzufolge müssen mehrere Angebote eingeholt und vergeben werden, was einen enormen zeitlichen Aufwand darstellt und das ganze Projekt in die Länge zögert. Der Zeitplan der Fa. Belfor, maximal 6 Wochen für die Sanierung zu benötigen (mit Start in der Woche vor Ostern), kann dann nicht eingehalten werden.

Die ansässigen Betriebe können erst im Laufe dieser Woche (10. KW) Ortstermine anbieten. Da die Firmen durch ihre Auftragslage sehr ausgelastet sind, können Angebote erst in zwei bis vier Wochen vorgelegt werden. Diese müssten wiederum den Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt werden, bevor eine Auftragsvergabe stattfinden kann. Eine Auftragsvergabe hieße dann wieder ein Zeitfenster für die Umsetzung einzuplanen.

Im Umkehrschluss hieße das, dass bei dieser Vorgehensweise das Zeitfenster, dass die Fa. Belfor angeboten hat, überschritten wird. Auch zu bedenken ist, dass zusätzlich ein Chemiker beauftragt werden muss, der die Räume durch Messungen wieder frei gibt. Im Rahmen der Kindertagesstätte Regenbogen ist dies unumgänglich.

Weitere Gedanken dahingehend, dass die Firma BELFOR nur die Sanierung der Decke übernimmt, andere Firmen Maler- und Fußbodenarbeiten übernehmen, ist nicht zielführend. Es kann nicht davon ausgegangen werden, wenn die Firma BELFOR mit ihren Arbeiten fertig ist, dass am nächsten Tag die danach anzusetzende Firma die Arbeiten aufnimmt. Die Vergangenheit und die Erfahrungen lassen darauf schließen, dass dann zunächst die „Baustelle“ ruhen wird, bis die nächsten Arbeiten weitergeführt werden können.

Die Firma BELFOR gilt als weltweitführendes Unternehmen der Schadenbranche und bietet sämtliche Sanierungsmaßnahmen aus einer Hand. Sie verfügt über mehr als 40 Jahre Erfahrung in der Beseitigung von Schadstoffen. Wie versucht darzustellen, wäre eine Auftragsvergabe an die Firma BELFOR unter mehreren Aspekten zielführend.

Es wurde bereits dargelegt, dass es sich um Stoffe handelt, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Demzufolge sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe, hier die TRGS 521, einzuhalten. Hierbei handelt es sich um den Schutz der Beschäftigten und andere Personen bei Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle, bei denen krebserzeugend eingestufte Faserstäube freigesetzt werden. Daneben sind die VdS Richtlinien (Verband der Sachversicherer e. V.) einzuhalten. Beide Vorgaben sind im Angebot enthalten. Darüber hinaus ist ein Chemiker im Einsatz, der Probenahme und Luftraummessungen analysiert.

Die Decke und die Dämmstoffe sind nicht „nur“ zu demontieren, sondern „fachgerecht“ durch qualifiziertes Sanierungsfachpersonal zu demontieren, verpacken und zu entsorgen. Für die Vermeidung der Ausbreitung die Schadstoffe muss eine Abschottung aufgebaut werden, um dann durch spezielle Vorgaben die Fasern zu binden.

Auch die im Angebot zusätzlich aufgeführte „optionale Leistung“ für einen neuen Fußboden sollte angenommen werden, da der derzeitige Fußboden bereits „in sein Alter“ gekommen ist, eindeutige Gebrauchsspuren aufweist, was sich auch sichtbar macht an aufgehenden Stoßnähten. Die Dämmung kann also ebenfalls in den offenen Falz dringen, sodass auch hier ein neuer Fußboden dringend von Nöten ist. Im Hinblick darauf, dass in den Sommerferien auch der Fußboden im Neubau neu verlegt wird, ist dies eine weitere Aufwertung der Kindertagesstätte insgesamt und nicht nur in Teilbereichen.

Rechtslage:

Die Gemeinde Kirchheim befindet sich gem. § 99 HGO in der vorläufigen Haushaltsführung.

Die Gemeinde darf

1.

die Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

2.

insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,

3.

die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

4.

Kredite umschulden.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

Dadurch das sich die Probe der Dämmung nachgewiesener Weise als gesundheitsgefährdend herausgestellt hat ist hier dringender Handlungsbedarf geboten. Die beiden betroffenen Gruppenräume sind natürlich auch gesperrt und der Altbaubereich ist nur noch für den Durchgangsverkehr geöffnet. Momentan wird mit Hochdruck an einer Ersatzunterbringung der beiden Kindergartengruppen gesucht, die auch so schnell wie möglich gefunden werden muss.

Die Ersatzunterbringung muss natürlich so kurz wie möglich gehalten werden, um die erschwerenden Umstände für die Kinder und die Erzieher/innen möglichst gering zu halten.

Diesbezüglich würde die Firma Belfor eine schnelle und komplette Lösung anbieten können und sogar auch im Laufe der Umbaumaßnahmen den abgenutzten Fußboden mit austauschen. Bei zeitnaher Beauftragung können die Arbeiten voraussichtlich am 14.04.2025 starten.

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellen-bezeichnung

Betrag

2025

063650102

Kita Regenbogen

78.659,11 € (Brutto)

Herr Stamm verliest die Beschlussempfehlung sowie die Abstimmung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18. März 2025 mit 7 Ja-Stimmen (einstimmig).

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, den Auftrag für die Sanierung der Decke und den neuen Fußboden des Altbaus im Kindergarten an die Firma Belfor aus Kassel zum Angebotspreis von 78.659,11 €, zu vergeben.

Abstimmung:

16 Ja-Stimmen (einstimmig)

17.

Dienstanweisung für Berechtigungsbefugnisse i. R. v. Auszahlungen für Instandhaltungen und Investitionen in der vorläufigen Haushaltführung / haushaltslosen Zeit

Vorlage: GVE/25/2025

Sachverhalt:

In Anbetracht der gegenwärtigen Haushaltslage und der damit verbundenen gesetzlichen Einhaltung des § 99 HGO „Vorläufige Haushaltsführung“, wurde seitens der Gremien und Budgetverantwortlichen die Verwaltung angefragt, ob Wertgrenzen für Aufwendungen und Auszahlungen festgelegt werden könnten.

Um eine verbindliche und verwaltungsinterne Regelung zu erlangen, wurde eine „Dienstanweisung für Berechtigungsbefugnisse i. R. v. Auszahlungen für Instandhaltungen und Investitionen in der vorläufigen Haushaltführung / haushaltslosen Zeit“ aufgestellt.

Nach Rücksprache mit den Behörden sollte eine Beschlussfassung von allen Gremien herbeigeführt werden.

Rechtslage:

Die Gemeinde Kirchheim befindet sich gem. § 99 HGO in der vorläufigen Haushaltsführung.

Die Gemeinde darf

1.

die Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

2.

insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,

3.

die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

4.

Kredite umschulden.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

- Keine kostenbedingten haushaltsrechtlichen Auswirkungen -

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellen-bezeichnung

Betrag

Herr Stamm verliest die Beschlussempfehlung sowie die Abstimmung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18. März 2025 mit 7 Ja-Stimmen (einstimmig).

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die vorgelegte „Dienstanweisung für Berechtigungsbefugnisse i. R. v. Auszahlungen für Instandhaltungen und Investitionen in der vorläufigen Haushaltführung / haushaltslosen Zeit“.

Abstimmung:

16 Ja-Stimmen (einstimmig)

18.

Auflösung Eigenbetrieb und Aufhebung der Eigenbetriebssatzung der Gemeindewerke Kirchheim

Vorlage: GVE/26/2025

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung hat am 19.10.2023 beschlossen, die Gemeindewerke Kirchheim zum nächstmöglichen Zeitpunkt, voraussichtlich zum 31.12.2024 aufzulösen.

Es wurde seinerzeit bereits festgestellt, dass in den letzten Jahren und vor allem ab 2021 / 2022 offensichtlich die Bestimmungen der Eigenbetriebssatzung sowie auch des Eigenbetriebsgesetzes (EIGBGes) nicht mehr eingehalten werden konnten.

Weiterhin wurde schon damals festgestellt, dass die Beachtung der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ und ein „Internes Kontrollsystem“ (IKS) nicht durchgängig Beachtung gefunden haben.

Die seinerzeitige Überprüfung verschiedener Arbeitsabläufe ergab, dass u. a. die Bearbeitung von Rechnungen, die Buchungssystematik und auch Zahlungsläufe nicht gesondert und alleinstehend im Eigenbetrieb vorgenommen, sondern auch über die Finanzsoftware der Gemeinde abgebildet werden. Veranlagungen oder Mieteinnahmen werden z. B. bei der Gemeinde eingebucht, dann wieder durch Gegenbuchungen neutralisiert und im nächsten Schritt in den Eigenbetrieb überführt. Das Beispiel zeigt, dass eine strukturelle Änderung vorgenommen werden muss. Hieraus ergeben sich Synergieeffekte in Arbeitsabläufen, verbunden mit personellen Erleichterungen und der Wegfall der jährlich doppelt aufzustellenden Haushalte (Gemeindehaushalt und Wirtschaftsplan), i. V. m. doppelt aufzustellenden Jahresabschlüssen sowie doppelt vorgenommenen Abschlussprüfungen (einmal durch das Rechnungsprüfungsamt und einmal durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft).

Dies bestätigte sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2016, die im Sommer 2024 von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft SWS Schüllermann und Partner AG begonnen wurde. Diese teilte am 05.08.2024 mit, dass unmittelbar nach Prüfungsbeginn der vorgelegte Jahresabschluss zum 31.12.2016 nicht prüffähig ist, die Prüfungshandlungen unterbrochen wurden und anhand des vorgelegten Rechnungswesens eine Prüfung nicht möglich ist. Dies hatte zur Folge, dass kein Bestätigungsvermerk erteilt werden konnte.

Gleiches bestätigte die Unternehmensberatung Bome, die ebenfalls im Sommer 2024 nach Durchsicht der Dateien zu dem Entschluss gekommen ist, dass man in der Buchhaltung „… weder auf Unveränderlichkeit noch Nachvollziehbarkeit geachtet hat, was „…generell schon gegen die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) spricht…. Insgesamt ist ein riesiges Durcheinander vorgefunden worden, was dazu führt, dass für die entsprechenden Zeiträume keinerlei Abschlüsse erstellt werden können und zu immensen Aufwand des Nachbuchens führt.“

Durch die in 2024 vorgefundenen katastrophalen, gravierenden neuen Erkenntnissen und aufgrund des Neuaufbaus der Buchhaltung ab 2016, konnte die Auflösung des Eigenbetriebs „Gemeindewerke Kirchheim“ leider nicht wie vorgesehen zum 31.12.2024 umgesetzt werden. Glücklicherweise konnte in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsprüfer der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft SWS Schüllermann und Partner AG sowie der Unternehmensberatung Bome ein Konzept für den Neuaufbau gefunden werden. Des Weiteren konnten zusätzliche Mitarbeiterinnen zur Umsetzung gewonnen werden.

Nach Rücksprache mit Behörden und dem Wirtschaftsprüfer der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft SWS Schüllermann und Partner AG wurde der Gemeinde Kirchheim vermittelt, dass eine Auflösung der „Gemeindewerke Kirchheim“ zum 31.12.2025 vorgenommen werden kann, auch wenn bis dahin noch nicht alle Jahresabschlüsse nachgeholt werden konnten. Aktuell ist der Stand, dass die Daten für 2016 komplett und für 2017 die Monate Januar und Februar nacherfasst wurden. Die Vorgehensweise der

-

Belegsuche und Zuordnung zu den Kontoauszügen,

-

Ersteingabe der Buchungen in eine Excel-Datei,

-

Durchschau der Datei i. R. d. Vieraugenprinzips,

-

Abnahme durch die Finanzleitung, wo die Zahlungen und die damit verbundenen Buchungen zwischen Gemeinde und Gemeindewerke nachgetragen werden und abschließend

-

Übersendung der Datei an die Unternehmensberatung Bome, die die Buchungen in die Software „Lexware“ übernimmt und die Buchungen i. R. d. steuerlichen Bewandtnis für den Betriebszweig „Wasser“, „Freibad“ und „Photovoltaik“ vornimmt, zeigt sich als effektiv.

Die derzeitigen Aufgaben des Eigenbetriebes werden mit Wirkung vom 01.01.2026 in die Gemeinde Kirchheim überführt und von dieser wahrgenommen.

Die Aufhebung der Eigenbetriebssatzung kann nur durch eine Satzung erfolgen und bedarf insofern dieser gesonderten Form.

Rechtslage:

Die Gemeinde Kirchheim befindet sich gem. § 99 HGO in der vorläufigen Haushaltsführung.

Die Gemeinde darf

1.

die Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

2.

insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,

3.

die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

4.

Kredite umschulden.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

- entfällt -

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellen

bezeichnung

Betrag

- entfällt -

Herr Stamm verliest die Beschlussempfehlung sowie die Abstimmung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18. März 2025 mit 7 Ja-Stimmen (einstimmig).

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt:

1.

Der Eigenbetrieb „Gemeindewerke Kirchheim“ wird mit Wirkung vom 01.01.2026 aufgelöst.

2.

Die in der Anlage beigefügte „Satzung zur Auflösung und Aufhebung der Eigenbetriebssatzung der Gemeindewerke Kirchheim“ wird beschlossen.

Abstimmung:

16 Ja-Stimmen (einstimmig)

19.

Anpassung Stellenplan 2025 Gemeinde / Gemeindewerke

Vorlage: GVE/27/2025

Sachverhalt:

Gemäß § 94 Abs. 2 Pkt. 5 HGO enthält die Haushaltssatzung die Festsetzung zum Stellenplan. Entsprechend § 95 Abs. 3 S. 2 HGO ist der Stellenplan für die Beamten, Angestellten und Arbeiter Teil des Haushaltsplans. Des Weiteren gilt der Stellenplan nach § 99 Abs. 3 HGO des Vorjahres weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Haushaltsjahr bekannt gemacht ist.

Die zuletzt genehmigte Haushaltssatzung der Gemeinde Kirchheim und damit auch der zuletzt genehmigte Wirtschaftsplan der Gemeindewerke Kirchheim, wurde für das Haushaltsjahr 2021 bewilligt. Entsprechend § 99 HGO gilt der dort beschlossene Stellenplan.

Der Stellenplan muss aus folgenden Gründen angepasst werden:

1.

Durch die interne Umstrukturierung zum 01.01.2024 haben sich Zuständigkeiten geändert, wobei auch Arbeitsplatzbeschreibungen und Stellenbewertungen vorgenommen worden sind und noch vorgenommen werden müssen. Aufgrund dessen wurden Beschäftigten neue Zuständigkeiten übertragen, sodass die Arbeitsplätze durch Stellenbewertungen, in Zusammenarbeit mit dem Kommunalen Arbeitgeberverband, neu beurteilt werden mussten. Werden höherwertige Aufgaben übertragen und damit tarifrechtliche Ansprüche auf Höhergruppierung begründet, wäre der Stellenplan anzupassen.

2.

Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung. Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

3.

In den Arbeitsverträgen wird auf die Bestimmungen eines Tarifvertrags verwiesen. Durch diese Verweisung werden die Regelungen des Tarifvertrag Bestandteil des Arbeitsvertrags, sodass wesentliche Bestandteile des Arbeitsverhältnisses durch einen Tarifvertrag geregelt sind.

4.

Um den gesetzlichen Bestimmungen des Tarifvertrags nachzukommen, muss der Stellenplan entsprechend der neuen Tätigkeitsstrukturen angepasst werden.

Nachfolgend wird aufgezeigt, warum bisher keine Haushaltsatzung i. V. m. einem Wirtschaftsplan aufgestellt werden konnte / kann.

Die Gemeindevertretung wurde am 05.09.2024 mit dem Beschluss „Weiterer Fortgang bei der Prüfung der Jahresabschlüsse Gemeindewerke für die Jahre 2016 ff.“ u. a. darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft SWS Schüllermann und Partner AG am 05.08.2024 mitteilte, dass unmittelbar nach Prüfungsbeginn der vorgelegte Jahresabschluss zum 31.12.2016 nicht prüffähig ist, die Prüfungshandlungen unterbrochen wurden, anhand des vorgelegten Rechnungswesens eine Prüfung nicht möglich ist und damit kein Bestätigungsvermerkt erteilt werden kann.

Darüber hinaus wurde sie darüber unterrichtet, dass die Unternehmensberatung Bome zu dem Entschluss gekommen, dass man in der Buchhaltung „… weder auf Unveränderlichkeit noch Nachvollziehbarkeit geachtet hat, was „…generell schon gegen die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) spricht…. Insgesamt ist ein riesiges Durcheinander vorgefunden worden, was dazu führt, dass für die entsprechenden Zeiträume keinerlei Abschlüsse erstellt werden können und zu immensen Aufwand des Nachbuchens führt.“

Der Gemeindevorstand wurde in seiner Sitzung am 17.09.2024 darüber informiert, dass mit Schreiben vom 06.08.2024 Herr Bürgermeister Schmidt dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg - hier der Kommunalaufsicht und dem Rechnungsprüfungsamt - und dem Regierungspräsidium Kassel - hier der oberen Aufsichtsbehörde - die vorgenannte Situation mitgeteilt hat. Da dies auch unmittelbare Auswirkungen auf (künftige) genehmigungsfähige Haushalte der Gemeinde Kirchheim hat, sollten die Aufsichtsbehörden aus hiesiger Sicht eine Stellungnahme zu dem nun festgestellten Sachverhalt abgeben.

Besagte Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 05.09.2024 durch den Landkreis Hersfeld-Rotenburg - hier die Kommunal- und Finanzaufsicht - abgegeben. In diesem Schreiben wurde der Gemeindevorstand der Gemeinde Kirchheim u. a. aufgefordert, eine Haushaltssatzung für das laufende Haushaltsjahr aufzustellen und der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Mit Schreiben vom 30.09.2024 hat Herr Bürgermeister Schmidt auf vorgenannte Stellungnahme geantwortet und ebenfalls zum Anlass genommen, auch das Hessische Innenministerium, Abt. IV - Kommunale Angelegenheiten - über die prägnante Situation zu informieren.

Die Verwaltung teilte der Kommunalaufsicht mit, dass eine Aufstellung einer Haushaltssatzung nicht realisierbar sei:

Fakt ist, dass diese Satzung nicht rechtskonform aufgestellt werden und dass aktuell davon ausgegangen werden kann, dass keine Genehmigung erteilt werden könnte. Dies ergibt sich aus folgenden Punkten:

1.

Im Schreiben des Landkreises wird auf Seite 1 im letzten Absatz auf § 22 Eigenbetriebssatzung hingewiesen. Dieser besagt, dass für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen ist.

-

Umkehrschluss ist also, dass gem. § 22 Eigenbetriebssatzung als erstes die Jahresabschlüsse aufgestellt werden müssen, um im Nachgang die Voraussetzungen nach § 94 HGO erfüllen zu können.

2.

Weiterhin heißt es im letzten Absatz auf Seite 1 des Schreibens, dass „zunächst“ die Pflicht des Gemeindevorstandes bzw. der Gemeindeverwaltung Kirchheim ist, die vorhandenen Jahresabschlussunterlagen zu überarbeiten und fehlende Belege auffindbar zu machen bzw. ggf. Ersatzbelege auszustellen.

-

Die Punkte 1 und 2 zeigen somit klar auf, welche Schritte „vor“ der Aufstellung eines Haushaltsplanes zu gehen sind.

3.

Somit ist die Aussage in Absatz 6 auf Seite 2, dass die Kommunalaufsicht den Gemeindevorstand der Gemeinde Kirchheim auffordert, eine Haushaltssatzung für das laufende Haushaltsjahr aufzustellen und der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, nicht nachvollziehbar.

4.

Weiterhin nicht verständlich ist, dass in Absatz 5 auf Seite 2 geschrieben wird, dass unabhängig von „möglichen“ Genehmigungshindernissen eine Haushaltssatzung zu beschließen ist. Hier wird von „möglich“ gesprochen, wobei bereits in Absatz 4 darauf hingewiesen wird, dass „ohne die Vorlage prüffähiger Jahresabschlüsse der Gemeindewerke Kirchheim eine aussagekräftige Gesamtbeurteilung der finanziellen Verhältnisse der Gemeinde Kirchheim nicht möglich ist, sodass der kommunale Haushalt als auch der Wirtschaftsplan der Gemeindewerke nicht genehmigungspflichtig wäre.

5.

Zusätzlich zum Schreiben des Landkreises wird der Gemeindevorstand von der Verwaltung darüber in Kenntnis gesetzt, dass auch die Vorgaben des § 1 GemHVO „Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen“ in Betracht gezogen werden müssen, da diese Pflichtvoraussetzungen zur Genehmigung eines Haushaltsplans und der damit verbundenen Haushaltssatzung erfüllt werden.

Folgende Vorgaben können aktuell aufgrund fehlender Informationen nicht eingehalten werden:

5.1.

Nach § 1 Abs. 4 GemHVO sind im Ergebnis- und Finanzhaushalt die „Ergebnisse“ des dem Vorjahr vorhergehenden Jahres gegenüberzustellen.

5.1.1.

Bei den Gemeindewerken können im Wirtschaftsplan aufgrund fehlender Buchhaltung und Jahresabschlüsse KEINE Ergebnisse aufgezeigt werden.

Vorgabe kann nicht erfüllt werden!

5.2.

Nach Abs. 4 werden weiterhin Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre aufzustellen.

5.2.1.

Auch hier können analog 5.1.1 ohne dem tatsächlichen finanziellen Wissen über die Gemeindewerke keine Plandaten ermittelt werden.

Vorgabe kann nicht erfüllt werden!

5.3.

Nach Abs. 5 Punkt 2 ist ein Investitionsprogramm dem Haushaltsplan beizufügen.

5.3.1.

Ein Investitionsprogramm kann ohne Wissen, welcher tatsächlich finanzielle Spielraum zur Verfügung steht, nicht aufgestellt werden. Hierzu fehlen zudem Informationen aus vergangenen Jahresabschlüssen, ob ggf. neue Darlehen (oder Umschuldungen) aufgenommen werden müssen.

-

Vorgabe kann nicht erfüllt werden!

5.4.

Um einen Investitionskredit berechnen und beantragen zu können, muss Punkt 5.3 erfüllt sein. Ein Investitionskredit wäre genehmigungspflichtig!

Vorgabe kann nicht erfüllt werden!

5.5. I. V. m.

dem Investitionskredit für das Haushaltsjahr 2024 müssten zusätzlich die Investitionen aus den vorangegangenen Jahren aufgenommen werden, die bisher nicht berücksichtigt wurden – wie bekannt aus der E-Mail-Antwort des RP vom 24.05.2024 -. Auch hier kann noch keine abschließende Beurteilung getroffen werden, welche Investitionen, in welcher Höhe und welche Umbuchungen im Nachgang als Investitionen dargestellt und finanziert werden müssen.

5.5.1.

Schon jetzt ist bekannt, dass in der Vergangenheit vieles falsch umgesetzt wurde und damit neu im nächsten Haushalt nachträglich aufgenommen werden muss.

Vorgabe kann nicht erfüllt werden!

5.6.

Nach Abs. 5 Punkt 5 müssen Übersichten über den voraussichtlichen Stand von Verbindlichkeiten zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres sowie über den Stand zu Beginn des Vorjahres beigefügt werden.

5.6.1.

Analog der vorherigen Punkte können diese Übersichten aufgrund fehlender Jahresabschlüsse und fehlender Buchungen sowohl bei der Gemeinde als auch bei den Gemeindewerken nicht vorgelegt werden. Hierzu fehlt Wissen über Vorjahrswerte.

Vorgabe kann nicht erfüllt werden!

5.7.

Dem Haushaltsplan können „wissentlich“ die geforderten Jahresabschlüsse nach Punkt 8 und 9 nicht beigefügt werden.

Vorgabe kann nicht erfüllt werden!

Fazit:

a)

Da eine Satzung nach Rechtsqualität aufgestellt werden muss, kann aus vorgenannten Gründen den gesetzlichen Vorgaben nicht nachgekommen werden.

b)

Eine Haushaltssatzung für das laufende Haushaltsjahr würde somit nur als „Provisorium“ aufgestellt werden.

Darüber hinaus wurden bereits getroffene Maßnahmen aufgezeigt, wie die aktuelle Buchführung der Gemeindewerke aufgestellt ist und wie eine Aufarbeitung der Jahresabschlüsse der Gemeindewerke 2016 ff. - gemeinsam mit der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft SWS Schüllermann und Partner AG und der Unternehmensberatung Bome - erfolgen wird.

Nicht zu vergessen sei, dass ein belastbarer und genehmigungsfähiger Haushalt erst vorgelegt werden kann, wenn belastbare Zahlen, leider rückwirkend bis 2016, vorliegen. Ebenfalls sei leider abzusehen, dass in einem solchen Haushalt Vergangenheitsbewältigung von fast 10 Jahren (Nicht-Vorlage bzw. nicht genehmigten Haushalten) enthalten sein wird, welcher absehbar zu einer Höherbelastung der Kirchheimer Bürger führen wird.

Am 24.10.2024 teilte das Regierungspräsidium Kassel – hier die obere Aufsichtsbehörde – nach Rücksprache mit dem Hessischen Innenministerium - erfreulicherweise folgendes mit:

1.

Dass es aufsichtsrechtlich nicht beanstandet wird, falls für 2025 kein Haushalt aufgestellt wird.

2.

Für das Haushaltsjahr 2026 zwingend wieder eine Haushaltssatzung durch den Gemeindevorstand vorzulegen ist.

3.

Der Gemeindevorstand zwingend die Gemeindevertretung sowie die Aufsichtsbehörden zumindest vierteljährlich über die Entwicklung der Gemeindefinanzen und den Fortgang der Aufarbeitung der rückständigen Jahresabschlüsse zu informieren hat.

Stellenplan

Nach dem Muster 13 zum Stellenplan muss das Sondervermögen mit Sonderrechnungen –also die Gemeindewerke – separat ausgewiesen werden. Da die Gemeindevertretung am 19.10.2023 beschlossen hat, die Gemeindewerke Kirchheim zum nächstmöglichen Zeitpunkt, voraussichtlich zum 31.12.2024 aufzulösen, dies mit der „Satzung zur Auflösung und Aufhebung der Eigenbetriebssatzung der Gemeindewerke Kirchheim“ mit Wirkung zum 01.01.2026 auch umgesetzt wird, wird nur „ein“ Stellenplan vorgelegt.

Erläuterungen zum Stellenplan

Teil B1:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer außerhalb des Sozial- und Erziehungsdienstes

Stellenplan 2021:

14 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Davon 2 wegfallend:

1 x EG 11 (Ruhestand MA Bauamt)

1 x EG 8 (Ruhestand Leitung Gemeindekasse)

Stellenplan 2025:

14 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Davon

1 x

Neueinstellung zusätzlicher MA Bauamt „unbefristet“ab 01.12.2024 für die ehemalige Stelle „Diebel“

1 x

Neueinstellung „Haupt- und Finanzleitung“ „unbefristet“ ab 01.01.2025

Hier:

zusätzliche Stelle „Hauptamt“, die seit Jahren vakant ist.

1 x

Neueinstellung „Finanzverwaltung/Steueramt zunächst „befristet“ ab 01.12.2025

Das Steueramt ist seit Jahren mit nur einer Stelle besetzt und hat seither keine Stellvertretung - Um einem Ausfall des Steueramts entgegenzutreten, ist hier eine Zweitbesetzung unumgänglich. Zudem unterstützt die neue Mitarbeiterin derzeit den Neuaufbau die Buchführung der Gemeindewerke und soll später zudem die Haupt- und Finanzleitung vertreten.

Teil B2: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sozial- und Erziehungsdienstes

Stellenplan 2021:

22 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Stellenplan 2025:

22 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Teil C: Arbeiter

Stellenplan 2021:

11 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Stellenplan 2025:

12 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Von den 12 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind es

  • 2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Wasserversorgung,
  • 2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Abwasserbeseitigung und
  • 8 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für den Bauhof

Die derzeitigen Bauhofsmitarbeiter bringen folgende Fachkenntnisse mit:

1.

Elektrotechnikmeister / Technischer Betriebswirt

2.

KFZ-Mechaniker

3.

Tiefbaufacharbeiter

4.

Industriemechaniker – Richtung Instandhaltung

5.

Schreiner

6.

Forstwirt

7.

Landwirt

8.

Maler / Lackierer

Der hier aufgeführte Maler und Lackierer hat derzeit noch eine befristete Stelle und soll bei Ausscheiden des Schreiners (Renteneintritt im Herbst 2025) eine Festeinstellung erhalten.

Eine Neubesetzung des Schreiners ist aufgrund folgender Sachverhalte unumgänglich:

1.

Kindertagesstätte: Unterhaltungsarbeiten im Gebäude und von Spielgeräten im Außenbereich.

2.

Spielplätze: Unterhaltungsarbeiten von Spielgeräten.

3.

Dorfgemeinschaftshäuser / Rathaus: Unterhaltungsarbeiten.

4.

Friedhöfe: Unterhaltung Gebäude, Zaunanlagen, Türen/Tore

5.

Unterstützung von anderen Arbeitsbereichen bei Bedarf / extrem hohem Arbeitsaufkommen (z. B. während Heckenschnittperiode Unterstützung der restlichen Bauhofmitarbeiter).

6.

Fachliches, schnelles und unkompliziertes beheben von Instandhaltungsmaßnahmen in allen Gebäuden.

7.

Externe Beauftragungen benötigen eine extrem hohe Vorlaufzeit, Verbunden damit, dass teilweise keine Rückmeldungen erfolgen.

8.

Die meisten Instandhaltungsmaßnahmen sind „Kleinigkeiten“ und können vom Fachpersonal schnell und einfach behoben werden und sind für externe Fachfirmen nicht wirtschaftlich und daher unattraktiv = zeitlicher Mehraufwand bei der Suche nach Fachfirmen und der damit zusammenhängenden Vergabe.

9.

Die „Kleinigkeiten“ werden von externen Fachfirmen oftmals recht teuer angeboten, können zeitlich nicht fest definiert werden und werden dort so eingeplant, dass die Arbeiten „zwischendurch“ gemacht werden.

10.

Auf längere Zeit gesehen wird die Gemeinde Kirchheim durch die Beschäftigung eines Schreiners – unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte - sehr viel Geld sparen.

Insgesamt betrachtet:

Der Verwaltungsaufwand im gesamten Rathaus wird deutlich geringer, wenn mit eigenem Fachpersonal unkompliziert und schnell (bei akuten Vorkommnissen reicht ein Anruf aus!) viele Probleme erledigt werden.

Rechtslage:

Die Gemeinde Kirchheim befindet sich gem. § 99 HGO in der vorläufigen Haushaltsführung.

Die Gemeinde darf

1.

die Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

2.

insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,

3.

die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

4.

Kredite umschulden.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

Um die im Sachverhalt genannten rechtlichen Voraussetzungen nachzukommen.

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellen-bezeichnung

Betrag

Kostensteigerungen i. R. v. Tariferhöhungen und Neueingruppierungen i. R. v. Stellenbewertungen.

Herr Stamm verliest die Beschlussempfehlung sowie die Abstimmung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18. März 2025 mit 6 Ja-Stimmen und 1 Stimmenthaltung.

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt den im Anhang beigefügten Stellenplan.

Abstimmung:

8 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 6 Stimmenthaltungen

20.

Aufstellungsbeschluss der 20. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans Nr. 37 „Freiflächenphotovoltaikanlage Willingshain“ und Billigung des Vorentwurfs sowie Beschluss zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit u. der Träger

Vorlage: GVE/28/2025

Sachverhalt:

In ihrer Sitzung vom 05.09.2024 hat die Gemeindevertretung dem Antrag der Firma Ranft Projekte 20 GmbH zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage in der Gemeinde Kirchheim, Ortsteil Willingshain, zugestimmt.

Die Flächen befinden sich planungsrechtlich im Außenbereich und sind im aktuell wirksamen Flächennutzungsplan als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.

Da die Voraussetzungen des § 35 BauGB (privilegierte Vorhaben im Außenbereich) nicht erfüllt sind, ist das Vorhaben planungsrechtlich derzeit unzulässig. Voraussetzung für die Errichtung der vorliegenden Photovoltaikanlage ist daher eine Bauleitplanung mit der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 BauGB und, nachdem die geplante Nutzung von den Darstellungen im Flächennutzungsplan abweicht, eine Änderung des Flächennutzungsplans. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kirchheim wurde bisher 19-mal geändert. Die folglich 20. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im sogenannten Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 37 „Freiflächenphotovoltaikanlage Willingshain“.

Der Änderungsbereich entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans und umfasst eine Größe von insgesamt ca. 4,1 ha. Er beinhaltet vollständig die Flurstücke 58, 59/1 sowie Teilflächen der Flurstücke 60 und 112, jeweils der Flur 6, und vollständig das Flurstück 16 sowie eine Teilfläche des Flurstücks 61, jeweils der Flur 11. Die Grundstücke befinden sich alle in der Gemarkung Willingshain.

Der Vorentwurf der 20. Flächennutzungsplanänderung enthält die Darstellung dreier Sondergebiete gem. § 1 Abs. 2 Nr. 12 BauNVO mit der Zweckbestimmung „FF-PV“ (Freiflächenphotovoltaik) und nach endgültiger Aufgabe der Photovoltaiknutzung die Folgenutzung „Fläche für die Landwirtschaft“ gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB.

Die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Regelverfahren mit Umweltprüfung und mit 2-stufigem Beteiligungsverfahren. Dabei werden die Öffentlichkeit, die Nachbargemeinden sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf der Planung zunächst frühzeitig beteiligt (§ 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB). Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Stellungnahmen und ggf. neuen Erkenntnisse, erfolgt die Ausarbeitung des Entwurfs und im Anschluss die formelle Beteiligung der Öffentlichkeit, der Nachbargemeinden sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB). Sofern durch die Beteiligungen keine wesentlichen Änderungen ausgelöst werden, wird die Flächennutzungsplanänderung anschließend durch die Gemeindevertreter der Gemeinde Kirchheim festgestellt und nach Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung öffentlich bekannt gemacht.

Rechtslage:

Die Gemeinde Kirchheim befindet sich gem. § 99 HGO in der vorläufigen Haushaltsführung.

Die Gemeinde darf

1.

die Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

2.

insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,

3.

die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

4.

Kredite umschulden.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

Der Gemeinde Kirchheim entstehen durch die Bauleitplanung keine Kosten, da sich der Vorhabenträger zur Kostenübernahme des Planverfahrens verpflichtet hat. Die Vereinbarung erfolgt über einen gesonderten städtebaulichen Vertrag. Die Planung hat folglich keine negativen finanziellen Auswirkungen. Durch die Umsetzung der Planung und nach Anschluss der Anlage kann die Kommune nachhaltige und langfristige Einnahmen generieren.

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Enfällt!

Herr Stamm verliest die Beschlussempfehlung sowie die Abstimmung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18. März 2025 mit 7 Ja-Stimmen (einstimmig).

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt:

1.

Aufstellungsbeschluss

Die Gemeindevertretung beschließt gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der 20. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans Nr. 37 „Freiflächenphotovoltaikanlage Willingshain“.

2.

Billigung des Vorentwurfs

Der vom Planungsbüro kliP & klaR | Stadt- und Umweltplanung ausgearbeitete Vorentwurf zur 20. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 27.03.2025, bestehend aus

Planzeichnung und Begründung, wird als Grundlage für das frühzeitige Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.

Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange

Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Abstimmung:

15 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen

21.

Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 37 „Freiflächenphotovoltaikanlage Willingshain“ und Billigung des Vorentwurfs sowie Beschluss zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit u. der Träger öffentlicher Belange

Vorlage: GVE/29/2025

Sachverhalt:

In ihrer Sitzung vom 05.09.2024 hat die Gemeindevertretung dem Antrag der Firma Ranft Projekte 20 GmbH zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage in der Gemeinde Kirchheim, Ortsteil Willingshain, zugestimmt.

Die Flächen befinden sich planungsrechtlich im Außenbereich, werden derzeit überwiegend intensiv als Ackerflächen sowie Grünlandflächen genutzt und sind im aktuell wirksamen Flächennutzungsplan als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.

Da die Voraussetzungen des § 35 BauGBs (privilegierte Vorhaben im Außenbereich) nicht erfüllt sind, ist das Vorhaben planungsrechtlich derzeit unzulässig. Voraussetzung für die Errichtung der geplanten Photovoltaikanlage ist daher eine Bauleitplanung mit der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 BauGB und, nachdem die geplante Nutzung von den Darstellungen im Flächennutzungsplan abweicht, eine Änderung des Flächennutzungsplans. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im sogenannten Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans (20. Änderung).

Da dem Bebauungsplan ein konkretes Projekt mit Vorhabenträger zugrunde liegt, sollen die bauplanungsrechtlichen Grundlagen mit der Aufstellung eines projektbezogenen Bebauungsplans geschaffen werden. Verpflichtungen des Vorhabenträgers gegenüber der Gemeinde (wie z. B. Kostenübernahmen) werden in städtebaulichen Verträgen zwischen Vorhabenträger und Gemeinde vertraglich geregelt.

Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von insgesamt ca. 4,1 ha und beinhaltet vollständig die Flurstücke 58, 59/1 sowie Teilflächen der Flurstücke 60 und 112, jeweils der Flur 6, und vollständig das Flurstück 16 sowie eine Teilfläche des Flurstücks 61, jeweils der Flur 11. Die Grundstücke befinden sich alle in der Gemarkung Willingshain. Im Detail ergibt sich der Geltungsbereich aus der Planzeichnung (siehe Anlage).

Die 4,1 ha unterteilen sich in drei Sonstige Sondergebiete (SO) mit der Zweckbestimmung „FF-PV“ (Freiflächenphotovotlaik) im Sinne des § 11 Abs. 2 BauNVO mit Größen von 0,8 ha, 1,3 ha und 1,4 ha. Die verbleibenden Flächen umfassen bestehende Verkehrsflächen, bestehende Gehölzbestände, die als zu erhalten festgesetzt sind, und Ausgleichsflächen zur Einbindung der Anlage in die Landschaft.

Schutzgebiete befinden sich keine innerhalb des Geltungsbereichs. Direkt nördlich grenzt jedoch das europäische Vogelschutz „Knüll“ an, weshalb hier im Zuge des Aufstellungsverfahren eine Verträglichkeitsabschätzung durchgeführt wird. Die Ergebnisse dieser Abschätzung sowie der Überprüfung des Artenbestands und der ggf. auftretenden artenschutzrechtlichen Konflikte, werden zur Entwurfsphase vorliegen.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren mit Umweltprüfung und mit 2-stufigem Beteiligungsverfahren. Dabei werden die Öffentlichkeit, die Nachbargemeinden sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf der Planung zunächst frühzeitig beteiligt (§ 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB). Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Stellungnahmen und ggf. neuen Erkenntnisse, erfolgt die Ausarbeitung des Entwurfs und im Anschluss die formelle Beteiligung der Öffentlichkeit, der Nachbargemeinden sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB). Sofern durch die Beteiligungen keine wesentlichen Änderungen ausgelöst werden, wird der Bebauungsplan anschließend durch die Gemeindevertreter der Gemeinde Kirchheim als Satzung beschlossen und nach Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung öffentlich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan leistet einen Beitrag zur Energiewende und berücksichtigt die Maßgabe des § 2 Erneuerbare Energien Gesetz (EEG), wonach die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen; bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

Rechtslage:

Die Gemeinde Kirchheim befindet sich gem. § 99 HGO in der vorläufigen Haushaltsführung.

Die Gemeinde darf

1.

die Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

2.

insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,

3.

die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

4.

Kredite umschulden.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

Der Gemeinde Kirchheim entstehen durch die Bauleitplanung keine Kosten, da sich der Vorhabenträger zur Kostenübernahme des Planverfahrens verpflichtet hat. Die Vereinbarung erfolgt über einen gesonderten städtebaulichen Vertrag. Die Planung hat folglich keine negativen finanziellen Auswirkungen. Durch die Umsetzung der Planung und nach Anschluss der Anlage kann die Kommune nachhaltige und langfristige Einnahmen generieren.

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Enfällt!

Herr Stamm verliest die Beschlussempfehlung sowie die Abstimmung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18. März 2025 mit 7 Ja-Stimmen (einstimmig).

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt:

1.

Aufstellungsbeschluss

Die Gemeindevertretung beschließt gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 37 „Freiflächenphotovoltaikanlage Willingshain“.

2.

Billigung des Vorentwurfs

Der vom Planungsbüro kliP & klaR | Stadt- und Umweltplanung ausgearbeitete Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 37 „Freiflächenphotovoltaikanlage Willingshain“, in der Fassung vom 27.03.2025, bestehend aus Textlichen Festsetzungen (Teil I), Planzeichnung (Teil II) und Begründung, wird als Grundlage für die frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.

Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange

Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmung:

15 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen

22.

Zuschuss Schützenverein Willingshain – Sanierungsmaßnahme Schießhalle

Vorlage: GVE/30/2025

Sachverhalt:

Im August 2017 hat der Schützenverein Willingshain e. V. dem Gemeindevorstand der Gemeinde Kirchheim einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu einer Sanierungsmaßnahme am Schützenhaus Willingshain e. V. vorgelegt. Aufgrund von Feuchtigkeit musste der Fußboden der Schießhalle saniert werden. Die Kosten bezifferten sich seinerzeit auf 31.980,90 EUR. Es wurden Zuschüsse vom Landessportbund Hessen i. H. v. 5.160 EUR, vom Landkreis Hersfeld-Rotenburg i. H. v. 3.300 EUR und von der Gemeinde Kirchheim i. H. v. 6.800 EUR erwartet.

Der Gemeindevorstand hat in seiner Sitzung am 08.06.2017 beschlossen, dem Schützenverein einen Zuschuss gemäß den Vereinsförderrichtlinien i. H. v. 20 % der Kosten zu gewähren.

Mit Schreiben des Schützenvereins vom 12.12.2024 wird um die Schlussrechnung der Maßnahme gebeten. Zu den seinerzeit angefallenen Teilkosten von 31.320 EUR hat die Gemeinde am 23.08.2019 einen Abschlag i. H. v. 6.264 EUR (= 20 % der Teilkosten) gezahlt. Lt. Schreiben haben durch die Coronapandemie und die dadurch enorm gestiegenen Kosten die Sanierungsarbeiten in den Jahren 2021 bis 2023 geruht. Im November 2024 wurden die Arbeiten nunmehr abgeschlossen, wobei Gesamtkosten i. H. v. 37.712,52 EUR entstanden sind. Der Kreisausschuss habe die Sanierungsmaßnahme mittlerweile komplett abgerechnet und die entsprechenden Belege geprüft. Somit wären dem Schützenverein noch 20 % des Differenzbetrages der urspr. Kosten von 6.392,52 EUR (37.712,52 EUR - 31.320 EUR) - demzufolge 1.278,50 EUR, zu zahlen.

Hier ist anzumerken, dass die Haushaltssatzung 2017 zwar durch die Gemeindevertretung beschlossen, die Genehmigungen des genehmigungspflichtigen Teils jedoch verwehrt wurde und damit nicht in Kraft getreten sind. Gemäß den „Richtlinien der Gemeinde Kirchheim für die Förderung von Vereinen und Kultureinrichtungen sowie Maßnahmen der Jugendpflege“ heißt es in Punkt 1.2 „Die Zuwendungen können nur bewilligt werden, wenn entsprechende Mittel haushaltsmäßig zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht.“

Da es sich hierbei um einen Investitionskostenzuschuss handelt, hat die Gemeindevertretung letztendlich zu beschließen.

Rechtslage:

Die Gemeinde Kirchheim befindet sich gem. § 99 HGO in der vorläufigen Haushaltsführung.

Die Gemeinde darf

1.

die Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

2.

insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,

3.

die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

4.

Kredite umschulden.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

Gemäß vorgenannten § 99 HGO und des im Sachverhalt genannten Hinweises auf Punkt 1.2 der „Richtlinie der Gemeinde Kirchheim für die Förderung von Vereinen und Kultureinrichtungen sowie Maßnahmen der Jugendpflege“, kann der restlich geforderte Zuschuss i. H. v. 1.278,50 EUR nicht ausgezahlt werden.

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellen-bezeichnung

Betrag

Herr Stamm verliest die Beschlussempfehlung sowie die Abstimmung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18. März 2025 mit 5 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 1 Stimmenthaltung.

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, dem Antrag des Schützenvereins Willingshain e. V. nicht zu entsprechen und den restlich geforderten Zuschuss i. H. v. 1.278,50 EUR aufgrund der vorgenannten Haushaltslage nicht auszuzahlen.

Abstimmung:

5 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen, 4 Stimmenthaltungen

23.

Grundhafte Sanierung FWGH Frielingen - Abschließende Arbeiten

Vorlage: GVE/31/2025

Sachverhalt:

In der Gemeindevertretersitzung vom 16.05.2024 wurde der Sachverhalt zur grundhaften Sanierung des Feuerwehrgerätehausen in Frielingen dargelegt. Mit Stand 22.03.2024 waren bereits Kosten von rd.139.000 EUR angefallen. Nach Rücksprache mit der Feuerwehr Frielingen war seinerzeit mit zusätzlichen Kosten von rd. 21.000 EUR zu rechnen.

Mit diesen Kenntnissen wurde am 16.05.2024 beschlossen, beim Regierungspräsidium in Kassel eine Einzelkreditermächtigung für die grundhafte Sanierung des Feuerwehrgerätehauses in Frielingen i. H. v. 160.000 EUR einzuholen.

Das Kostenlimit von 160.000,00 EUR ist nunmehr erreicht, sodass ein Baustopp angeordnet werden musste.

Folgende Arbeiten stehen noch aus:

-

Sanitärbereich benötigt noch Unterbodenaufbau (Abdichtung, Fußbodendämmung und Estrich)

-

Fliesenarbeiten im Sanitärbereich incl. der Abdichtungsarbeiten fehlen noch komplett

-

Fertigstellung des Innenausbaus

-

Fertigstellung der Elektroinstallation

-

Fertigstellung der Sanitärinstallation

-

Fertigstellung der Malerarbeiten

Für die Unterbodenarbeiten incl. des Estrichs als auch für die kompletten Fliesenarbeiten wurden Angebote eingeholt. Für die weiteren oben aufgeführten Punkte handelt es sich nur um Materialkosten, da die Arbeiten in Eigenleistung erbracht werden. Für die Fliesenarbeiten wurden keine Vergleichsangebote eingeholt, weil die Firma Gies schon die komplette Fahrzeughalle im Feuerwehrgebäude gefliest hat und somit schon sehr gut in das Bauvorhaben eingebunden ist.

Die Preisanfragen für die Restarbeiten sind wie folgt zu beziffern:

Anbieter/Auszuführende Arbeiten

Angebotspreis Brutto

Fa. Fliesen Gies (Unterbodenarbeiten inkl. Estrich, gem. Angebot)

1.654,10 €

Fa. Fliesen Gies (Komplette Fliesenarbeiten Sanitärbereich, gem. Angebot)

8.304,18 €

Kostenschätzung Materialbedarf für Restarbeiten in Eigenleistung

6.500,00 €

Rechtslage:

Die Gemeinde Kirchheim befindet sich gem. § 99 HGO in der vorläufigen Haushaltsführung.

Die Gemeinde darf

1.

die Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

2.

insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,

3.

die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

4.

Kredite umschulden.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

a) Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

Die bisherigen Umbaumaßnahmen bei der Feuerwehr Frielingen haben das vorher geschätzte Kostenlimit erreicht, sodass die noch ausstehenden Arbeiten das Kostenlimit übersteigen. Mit den Restarbeiten stehen die letzten Arbeiten an und bringen die Fertigstellung des Umbaus in greifbare Nähe. Es ist wichtig, dass die Arbeiten fertiggestellt werden können, da ansonsten ein unfertiges und nicht im vollen Umfang nutzbares Feuerwehrgebäude geschaffen wurde.

b) Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellen-bezeichnung

Betrag

2025

021260104

Feuerwehr Frielingen

16.458,28 € (Brutto)

Herr Stamm verliest die Beschlussempfehlung sowie die Abstimmung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18. März 2025 mit 7 Ja-Stimmen (einstimmig).

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, die ursprünglichen Kosten von 160.000 EUR auf rd. 177.000 EUR anzuheben (Kostensteigerung von rd. 17.000 EUR), damit die Restarbeiten des Umbaus / der Sanierung des Feuerwehrgerätehauses in Frielingen fertiggestellt werden können. Die Einzelkreditermächtigung ist somit ebenfalls um 17.000 EUR zu erhöhen.

Abstimmung:

17 Ja-Stimmen (einstimmig)

24.

Anträge und Anfragen

24.1.

Antrag der CDU-Fraktion vom 24.02.2025

24.1.1.

Antrag zur Beendigung der Mitgliedschaft in der TAG Rotkäppchenland zum 31.12.2025

Vorlage: GVE/32/2025

Sachverhalt:

Die Touristische Arbeitsgruppe „Rotkäppchenland" mit Sitz in Homberg Efze kümmert sich um die Etablierung des Touristikverkehrs in der Region rund um den Knüll. Es befinden sich 20 Gemeinden in der Arbeitsgruppe.

Die TAG bietet Services für Gemeinden und Touristen an. Neben gedruckten Informationen stellt die Webseite rotkaeppchenland.de viele Informationen über touristische Angebote bereit. Bei genauerem Blick stellt man fest, dass Kirchheim (inkl. Ortsteile) nur in wenigen Kategorien vertreten ist:

Rubrik „Kultur entdecken“:

Kulturschätze im Rotkäppchenland:

0

Burgen und Schlösser:

0

Märchen und Sagen:

0

Museen:

0

Fachwerk und Geschichte:

0

Kirche, Kapelle, Kloster:

2

Meilensteine der Reformation:

0

In den Rubriken Wandern, Radfahren und Natur- und Badeseen gibt es wenige Einträge für Kirchheimer Gebiet.

In „Golf- und Outdoorsport" ist Kirchheim nicht vertreten.

Schaut man sich weiter auf der Seite um, so stellt man fest, dass im Wesentlichen Attraktionen von Gemeinden in der Schwalm vertreten sind. Der Schwerpunkt liegt deutlich erkennbar in den Gemeinden nordnordwestlich von Kirchheim.

CDU-Fraktion Kirchheim beantragt daher die Kündigung der Mitgliedschaft in der TAG Rotkäppchenland zum 31.12.2025.

Der freiwerdende Betrag kann anderweitig und nach unserer Auffassung effektiver zur Förderung der touristischen Attraktivität unserer Gemeinde benutzt werden. Alternativ kann der Betrag auch komplett eingespart werden.

Über den Antrag möge im Haupt- und Finanzausschuss beraten werden.

Rechtslage:

Die Gemeinde Kirchheim befindet sich gem. § 99 HGO in der vorläufigen Haushaltsführung.

Die Gemeinde darf

1.

die Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

2.

insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,

3.

die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

4.

Kredite umschulden.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Begründung, warum die Maßnahme trotz „vorläufiger Haushaltsführung“ umgesetzt werden soll / muss:

Die Kosten belasten folgende Kostenstelle / Kostenstellen:

Haushaltsjahr

Kostenstelle

Kostenstellen-bezeichnung

Betrag

Herr Stamm verliest die Beschlussempfehlung sowie die Abstimmung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18. März 2025 mit 3 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 1 Stimmenthaltung.

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beauftragt den Gemeindevorstand den Austritt aus der Touristischen Arbeitsgruppe Rotkäppchenland mit Wirkung zum 31.12.2025 in die Wege zu leiten. Zu beachten ist die 6 monatige Kündigungsfrist.

Abstimmung:

7 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen

Die nächste Sitzung der Gemeindevertretung findet am 22.05.2025 statt.

Vorsitzender

Schriftführer

Martin Bornschier

Steffen Lange

Vorsitzender der Gemeindevertretung