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Kirchheimer Nachrichten
Ausgabe 15/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Kirchheim, Gemarkung Willingshain

Bebauungsplan Nr. 37 "Freiflachenphotovoltaikanlage Willingshain" im Ortsteil Willingshain

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kirchheim hat in der Sitzung vom 27.03.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 37 "Freiflachenphotovoltaikanlage Willingshain" und der 20. Änderung des Flachennutzungsplans im Parallelverfahren beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekanntgemacht.

In selbiger Sitzung hat die Gemeindevertretung den Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 37 "Freiflachenphotovoltaikanlage Willingshain" in der Fassung vom 27.03.2025 gebilligt.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoitaikanlage im Bereich des Plangebiets geschaffen werden.

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich nordwestlich der Gemeinde Kirchheim im Ortsteil Willingshain und umfasst eine Gesamtflache von ca. 4,1 ha. Die Planungsflache unterteilt sich in drei Photovoltaikfelder und liegt ca. 100 m nordöstlich des Siedlungsgebiets von Willingshain, östlich des Hollenbachs auf den Feldstucken,,Auf der Holmsliede",,,Auf den Zillbäumen" und,,Untermars". Der Geltungsbereich beinhaltet vollständig die Flurstucke 58, 59/1 sowie Teilflachen der Flurstücke 60 und 112, jeweils der Flur 6, und vollständig das Flurstuck 16 sowie eine Teilflache des Flurstucks 61, jeweils der Flur 11. Die Grundstucke befinden sich alle in der Gemarkung Willingshain.

Der detaillierte Geltungsbereich kann der Planzeichnung (Teil II) entnommen werden. Die Planzeichnung vom 27.03.2025 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 37 "Freiflachenphotovoltaikanlage Willingshain" ist Bestandteil des Beschlusses.

Übersichtskarte mit Geltungsbereich (geordnet, ohne Maßstab):

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung, wesentliche Auswirkungen

In Obereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben des § 1 Abs. 4 BauGB zielt die Baurechtschaffung für die Freiflachen-Photovoltaikanlagen darauf ab, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu fordern, die soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen sowie die Belange des Klimaschutzes in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 37 "Freiflachenphotovoltaikanlage Willingshain" tragt die Gemeinde Kirchheim zudem entsprechend den rechtlichen Grundlagen zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes bei. Die wesentlichen Ziele der Planung sind daher: Forderung der erneuerbaren Energien, Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen, Umsetzung der Landes-und Regionalplanung.

Die Flächen befinden sich planungsrechtlich im Auenbereich, werden derzeit überwiegend intensiv als Ackerflachen sowie Grünlandflächen genutzt und sind im aktuell wirksamen Flachennutzungsplan als Flachen für die Landwirtschaft dargestellt.

Da die Voraussetzungen des § 35 BauGBs (privilegierte Vorhaben im Außenbereich) nicht erfüllt sind, ist das Vorhaben planungsrechtlich derzeit unzulässig. Voraussetzung für die Errichtung der geplanten Photovoltaikanlage ist daher eine Bauleitplanung mit der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 BauGB und, nachdem die geplante Nutzung van den Darstellungen im Flachennutzungsplan abweicht, eine Änderung des Flachennutzungsplans. Die Änderung des Flachennutzungsplans erfolgt im sogenannten Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans (20. Änderung).

Da dem Bebauungsplan ein konkretes Projekt mit Vorhabenträger zugrunde liegt, sollen die bauplanungsrechtlichen Grundlagen mit der Aufstellung eines projektbezogenen Bebauungsplans geschaffen werden. Verpflichtungen des Projektträgers gegenüber der Gemeinde (wie z. B. Kostenübernahmen) werden in städtebaulichen Vertragen zwischen Vorhabenträger und Gemeinde vertraglich geregelt.

Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit erfolgt auf Ebene des Bebauungsplans die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 1 1 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung,,FF-PV" (Freiflachenphotovoltaikanlage). Die Nutzung ist nicht dauerhaft vorgesehen. Die Pachtdauer ist aktuell für 20 bis 30 Jahre geplant. Die Folgenutzung nach endgültigem Rückbau der Module ist wieder,,Flache für die Landwirtschaft".

Die Ausweisung der Sondergebietsflachen für die Errichtung einer Freiflachen-PV-Anlage bringt Auswirkungen auf die aktuellen Nutzungen sowie die Umwelt mit sich. Diese können sowohl positiver als auch nachteiliger Art sein. Die wesentlichen Auswirkungen sind die temporäre Flacheninanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflache und die technische Überprägung des Landschaftsbilds. Nachteilige Auswirkungen werden im Zuge der Umweltprüfung ermittelt und durch entsprechende Maßnahmen vermieden, minimiert oder ausgeglichen. Im Aufstellungsverfahren sind die wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans im Zuge der Begründung darzulegen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Kapitel 7) und es sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (20.07.2022) sowie das EEG 2023 heben in § 2 die besondere Bedeutung dererneuerbaren Energien als überragendes Öffentliches Interesse hervor, das der Öffentlichen Sicherheit dient. Zudem legt das Gesetz Test, dass die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzufuhrenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Die Abwägungsentscheidungen erfolgen unter Berücksichtigung dieses Gesetzes. Die Erzeugung van Solarstrom ist darüber hinaus neben der Windkraft eine der günstigsten, flacheneffizientesten und umweltfreundlichsten Formen der Erzeugung erneuerbaren Energien. Sie tragt zur Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen sowie zur Minderung der Treibhausgasemissionen bei und durch festgesetzte grünordnerische Maßnahmen auch zur Forderung der Biodiversität.

Verfahrensart

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Normalverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie mit der Erstellung eines Umweltberichts. gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungsplane aus dem Flachennutzungsplan zu entwickeln.

Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, sodass mit der Aufstellung des Bebauungsplans gleichzeitig der Flachennutzungsplan im sag.,,Parallelverfahren" nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden muss.

Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Der Vorentwurf zum Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung (Teil I), Textliche Festsetzungen (Teil II), kann mit der Begründung (Teil A) im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit

vom 14.04.2025 bis einschließlich 15.05.2025

im Internet auf der Homepage der Gemeinde Kirchheim und auf dem Internetportal des Landes Hessen eingesehen werden:

https://www.kirchheim.de/seite/347468/bebauungs-flächennutzungspl.-im-verfahren.html

httDS://bauleitplanung.hessen.de/

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die voran genannten Unterlagen im Rathaus der Gemeinde Kirchheim, Bauamt, Hauptstraße 20, 36275 Kirchheim, Zimmer 13, wahrend der allgemeinen Öffnungszeiten aus.

Wahrend dieser Frist besteht für jedermann die Gelegenheit zur Einsicht, Äußerung und Erörterung.

Stellungnahmen können wahrend dieser Frist van jedermann abgegeben werden. Diese sollen elektronisch (per E-Mail) an verwaltung@gemeinde-krichheim.de übermittelt werden; bei Bedarf können diese auch auf anderem Wege abgegeben werden (z. B. in Textform an das Bauamt oder wahrend der Dienststunden im Bauamt mündlich zur Niederschrift unter vorgenannter Adresse).

Die Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung sind:

Montag bis Donnerstag

08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,

Montag

14:00 Uhr bis 17:00 Uhr,

Dienstag

14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

und am Donnerstag

14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung Über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren" das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbanden:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Seite 1 Nummer 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Seite 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hatte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

Bekanntmachungsanordnung

De Aufstellungsbeschluss und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf der 20. Änderung des Flachennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans Nr. 37 "Freiflachenphotovoltaikanlage Willingshain" werden in den Kirchheimer Nachrichten, Ausgabe Nr. 15/2025, Jahrgang 57, am 11.04.2025 öffentlich bekanntgemacht.