Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kirchheim hat in der Sitzung vom 27.03.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 20. Änderung des Flachennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 37 "Freiflachenphotovoltaikanlage Willingshain" im Parallelverfahren beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekanntgemacht.
In selbiger Sitzung hat die Gemeindevertretung den Vorentwurf zur 20. Änderung des Flachennutzungsplans in der Fassung vom 27.03.2025 gebilligt.
Mit der Aufstellung der 20. Änderung des Flachennutzungsplans sollen auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 37 und die Errichtung einer Freiflachen-Photovoltaikanlage im Bereich des Plangebiets geschaffen werden.
Geltungsbereich der Änderung
Der Änderungsbereich des Flachennutzungsplans entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 37. Dieser befindet sich nordwestlich der Gemeinde Kirchheim im Ortsteil Willingshain und umfasst eine Gesamtflache von 4,1 ha. Die Planungsflache unterteilt sich in drei Photovoltaikfelder und liegt ca. 100 m nordöstlich des Siedlungsgebiets van Willingshain, östlich des Hollenbachs auf den Feldstucken,,Auf der Holmsliede",,,Auf den Zillbäumen" und,,Untermars". Der Geltungsbereich beinhaltet vollständig die Flurstucke 58, 59/1 sowie Teilflachen der Flurstucke 60 und 112, jeweils der Flur 6, und vollständig das Flurstuck 16 sowie eine Teilflache des Flurstucks 61, jeweils der Flur 11. Die Grundstucke befinden sich alle in der Gemarkung Willingshain.
Der detaillierte Geltungsbereich kann der Planzeichnung zur Flächennutzungsplanungen entnommen werden. Die Planzeichnung vom 27.03.2025 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 37 "Freiflachenphotovoltaikanlage Willingshain" ist Bestandteil des Beschlusses.
Übersichtskarte mit Geltungsbereich (angeordnet, ohne Maßstab):
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung, wesentliche Auswirkungen
In Obereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben des § 1 Abs. 4 BauGB zielt die Baurechtschaffung für die Freiflachen-Photovoltaikanlagen darauf ab, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu fordern, die soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen sowie die Belange des Klimaschutzes in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt. Durch die vorbereitende Änderung des Flachennutzungsplans zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 37 "Freiflachenphotovoltaikanlage Willingshain" tragt die Gemeinde Kirchheim zudem entsprechend den rechtlichen Grundlagen zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes bei. Die wesentlichen Ziele der Planung sind daher: Forderung der erneuerbaren Energien, Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen, Umsetzung der Landes- und Regionalplanung.
Die Flachen befinden sich planungsrechtlich im Auenbereich, werden derzeit überwiegend intensiv als Ackerflachen sowie Grünlandflächen genutzt und sind im aktuell wirksamen Flachennutzungsplan als Flachen für die Landwirtschaft dargestellt.
Da die Voraussetzungen des § 35 BauGBs (privilegierte Vorhaben im Augenbereich) nicht erfüllt sind, ist das Vorhaben planungsrechtlich derzeit unzulässig. Voraussetzung für die Errichtung der geplanten Photovoltaikanlage ist daher eine Bauleitplanung mit der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 BauGB und, nachdem die geplante Nutzung von den Darstellungen im Flachennutzungsplan abweicht, eine Änderung des Flachennutzungsplans. Die Änderung des Flachennutzungsplans erfolgt im sogenannten Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans (vorliegende 20. Änderung).
Im Zuge der 20. Änderung des Flachennutzungsplans werden die Änderungsbereiche analog dem Bebauungsplan als Sondergebietsflache gem. § 1 Abs. 2 Nr. 12 BauNVO mit der Zweckbestimmung „FF-PV" (Freiflachenphotovoltaikanlage), und nach endgültige Aufgabe der Photovoltaiknutzung als Folgenutzung „Fläche für die Landwirtschaft" gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB dargestellt. Die Flachennutzungsplanänderung ersetzt innerhalb ihres Geltungsbereichs alle vorherigen Darstellungen des bisher wirksamen Flachennutzungsplans.
Die Darstellung von Sondergebietsflachen für die Erzeugung erneuerbarer Energien (hier: Freiflachen-Photovoltaik) entfaltet zwar auf der Ebene des Flachennutzungsplans keine unmittelbaren Wirkungen auf den Natur- und Landschaftshaushalt sowie die aktuellen Nutzungen, hinsichtlich der Grundkonzeption und zukünftigen Flachennutzungen im Gemeindegebiet werden jedoch planungsrechtliche Grundlagen geschaffen, die Auswirkungen auf die aktuelle im wirksamen FNP dargestellten Nutzungen mit sich bringen. Diese können sowohl positiver als auch nachteiliger Art sein. Im Aufstellungsverfahren sind die wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans im Zuge der Begründung darzulegen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Kapitel 7) und es sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die wesentlichen Auswirkungen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung ist die temporäre Umwandlung von Flachen für die Landwirtschaft. Das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (20.07.2022) sowie das EEG 2023 heben in § 2 die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien als überragendes öffentliches Interesse hervor, das der öffentlichen Sicherheit dient. Zudem legt das Gesetz fest, dass die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzufuhrenden Sicherheitsabwägungen eingebracht werden sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Die Abwägungsentscheidungen erfolgen unter Berücksichtigung dieses Gesetzes. Die Erzeugung von Solarstrom ist darüber hinaus neben der Windkraft eine der günstigsten, flacheneffizientesten und umweltfreundlichsten Formen der Erzeugung erneuerbaren Energien. Sie tragt zur Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen sowie zur Minderung der Treibhausgasemissionen bei und durch die auf Ebene des Bebauungsplans festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen auch zur Forderung der Biodiversitat.
Verfahrensart
Die Aufstellung der 20. Änderung des Flachennutzungsplans erfolgt im Normalverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie mit der Erstellung eines Umweltberichts. gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungsplane aus dem Flachennutzungsplan zu entwickeln. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, sodass mit der Aufstellung des Bebauungsplans gleichzeitig der Flachennutzungsplan im sag.,,Parallelverfahren" nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden muss.
Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Der Vorentwurf 20. Änderung des Flachennutzungsplans, bestehend aus Planzeichnung und Begründung (Teil A), kann im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit
vom 14.04.2025 bis einschließlich 15.05.2025
im Internet auf der Homepage der Gemeinde Kirchheim und auf dem Internetportal des Landes Hessen eingesehen werden:
https://www.kirchheim.de/seite/347468/bebauungs-flächennutzungspl.-im-verfahren.html
https://bauleitplanung.hessen.de/
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die voran genannten Unterlagen im Rathaus der Gemeinde Kirchheim, Bauamt, Hauptstraße 20, 36275 Kirchheim, Zimmer 13, wahrend der allgemeinen Öffnungszeiten aus.
Wahrend dieser Frist besteht für jedermann die Gelegenheit zur Einsicht, Äußerung und Erörterung.
Stellungnahmen können wahrend dieser Frist van jedermann abgegeben werden. Diese sollen elektronisch (per E-Mail) an verwaltung@gemeinde-krichheim.de übermittelt werden; bei Bedarf können diese auch auf anderem Wege abgegeben werden (z. B. in Textform an das Bauamt oder wahrend der Dienststunden im Bauamt mündlich zur Niederschrift unter vorgenannter Adresse).
Die Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung sind:
| Montag bis Donnerstag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, |
| Montag | 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr, |
| Dienstag | 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| und am Donnerstag | 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. |
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren" das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Bekanntmachungsanordnung
Der Aufstellungsbeschluss und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 37 "Freiflachenphotovoltaikanlage Willingshain" werden in den Kirchheimer Nachrichten, Ausgabe Nr. 15/2025, Jahrgang 57, am 11.04.2025 öffentlich bekannt gemacht.