Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) hat die Gemeindevertretung in Kirchheim am 30.04.2026 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand
| (1) | Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. | |
| (2) | Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. | |
| (3) | Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten: | |
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| 1. | Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen, |
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| 2. | Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB) |
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| 3. | Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB, |
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| 4. | Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von EURO 10.000,00 im Einzelfall, |
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| 5. | Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von EURO 10.000,00 im Einzelfall, |
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| 6. | Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zum einem Gesamterbbaurechtszins von EURO 100.000,00 (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall, |
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| 7. | Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von EURO 10.000,00 im Einzelfall, |
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| 8. | Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure, |
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| 9. | Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen, |
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| 10. | Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von EURO 10.000,00 (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall, |
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| 11. | Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall, |
| (4) | Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt. | |
§ 2 Ausschüsse
| (1) | Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse: | |
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| 1. | Haupt- und Finanzausschuss |
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| 2. | Bauausschuss |
| (2) | Die Ausschüsse haben 7 Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen. | |
§ 3 Haushaltswirtschaft
Auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde finden ab dem Haushaltsjahr 2009 gemäß § 92 Abs. 3 HGO die Grundsätze der doppelten Buchführung (kommunale Doppik) Anwendung. Es gelten im Übrigen die §§ 114a bis 114u HGO.
§ 4 Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf zwei festgelegt.
§ 5 Gemeindevorstand
| (1) | Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten. |
| (2) | Die Zahl der Beigeordneten beträgt sieben. Es werden keine Stellen hauptamtlich verwaltet. |
§ 6 Ortsbeirat
| (1) | Für die Ortsteile Allendorf, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Goßmannsrode, Heddersdorf, Kemmerode, Kirchheim, Reckerode, Reimboldshausen, Rotterterode und Willingshain werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet. |
| (2) | Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt: |
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| Der Ortsteil Allendorf umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Allendorf. |
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| Der Ortsteil Frielingen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Frielingen. |
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| Der Ortsteil Gersdorf umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Gersdorf. |
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| Der Ortsteil Gershausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Gershausen. |
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| Der Ortsteil Goßmannsrode umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Goßmannsrode. Der Ortsteil Heddersdorf umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Heddersdorf. Der Ortsteil Kemmerode umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kemmerode Der Ortsteil Kirchheim umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kirchheim. |
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| Der Ortsteil Reckerode umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Reckerode. Der Ortsteil Reimboldshausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Reimboldshausen. |
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| Der Ortsteil Rotterterode umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Rotterterode. Der Ortsteil Willingshain umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Willingshain. |
| (3) | Der Ortsbeirat besteht |
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| im Ortsteil Allendorf aus 3 Mitgliedern |
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| im Ortsteil Frielingen aus 5 Mitgliedern |
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| im Ortsteil Gersdorf aus 5 Mitgliedern |
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| im Ortsteil Gershausen aus 5 Mitgliedern |
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| im Ortsteil Goßmannsrode aus 3 Mitgliedern |
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| im Ortsteil Heddersdorf aus 3 Mitgliedern |
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| im Ortsteil Kemmerode aus 5 Mitgliedern |
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| im Ortsteil Kirchheim aus 7 Mitgliedern |
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| im Ortsteil Reckerode aus 7 Mitgliedern |
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| im Ortsteil Reimboldshausen aus 5 Mitgliedern |
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| im Ortsteil Rotterterode aus 5 Mitgliedern |
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| im Ortsteil Willingshain aus 5 Mitgliedern |
§ 7 Ausländerbeirat
Entfällt
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen
| (1) | Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite - im Sinne von § 5 a BekantmachungsVO - der Gemeinde Kirchheim unter www.kirchheim.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht. | |
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| Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen der Gemeinde während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht wird auch auf der Internetseite der Gemeinde hingewiesen. | |
| Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in den Kirchheimer Nachrichten im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO. | ||
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| Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. | |
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| Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die Internetseite/Kirchheimer Nachrichten den bekannt zu machenden Text enthält. | |
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| Bei öffentlicher Bekanntmachung in mehreren Zeitungen: | |
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| Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Tages vollendet, an dem die letzte Zeitung mit der Bekanntmachung erscheint. | |
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| Bei öffentlicher Bekanntmachung im Internet: | |
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| Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet. | |
| (2) | Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. | |
| (3) | Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Kirchheim, Ortsteil Kirchheim, Hauptstraße 20 zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet. | |
| (4) | Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, | |
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| 1. | dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, |
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| 2. | dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, |
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| 3. | dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und |
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| 4. | welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen. |
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| Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen. | |
| (5) | Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung in Kirchheim, Ortsteil Kirchheim, Hauptstraße 20 eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist. | |
| (6) | Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 unverzüglich nachgeholt. | |
§ 9 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
| (1) | Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. | |
| (2) | Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten: | |
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| - | Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung |
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| = Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung |
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| - | Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter |
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| = Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter |
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| - | Bürgermeisterin oder Bürgermeister |
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| = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister |
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| - | Beigeordnete oder Beigeordneter |
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| = Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter |
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| - | Mitglied des Ortsbeirates |
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| = Ehrenmitglied des Ortsbeirates |
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| - | Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher |
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| = Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher |
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| - | Mitglied des Ausländerbeirates |
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| = Ehrenmitglied des Ausländerbeirates |
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| - | Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausländerbeirates |
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| = Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender des Ausländerbeirates |
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| - | Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte |
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| = Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-" |
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| Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. | |
| (3) | Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen. | |
| (4) | Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. | |
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 28.08.2025 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
36275 Kirchheim, den 30.04.2026
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| Der Gemeindevorstand der Gemeinde Kirchheim |
| (Siegel) | gez. Axel Schmidt, |
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| Bürgermeister |