Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 BGBl. I 3618) und §§ 31 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert am 08.05.2018 und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 15. September 2016 (GVBl. S. 167), §§ 1 ff des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG, in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert am 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kirchheim in ihrer Sitzung am 30.06.2022 nachstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte beschlossen:
§ 1
Allgemeines
| (1) | Für die Benutzung der Kindertagesstätte haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren und -entgelte zu entrichten (vgl. § 10 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. | |
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| Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist der Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche Sorge vom Familiengericht ganz oder teilweise übertragen ist. Ist eine solche Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine gemeinsame elterliche Sorge, ist der Elternteil gebührenpflichtig, der Kindergeld oder dem Kindergeld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz oder nach dem Einkommensteuergesetz erhält. Sobald dieser Elternteil nicht zahlt, wird der andere Elternteil gebührenpflichtig. | |
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| Die Gebühren gliedern sich in | |
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| a) | die Betreuungsgebühr |
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| b) | das Verpflegungsentgelt |
| (2) | Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der Kindertagesstätte zu entrichten. | |
| (3) | Das Verpflegungsentgelt wird aufgrund der besonderen Buchung des Mittagessens (Bestellung bzw. Abbestellung bis jeweils zum Vortag) nach der tatsächlichen täglichen Anwesenheit und Inanspruchnahme festgesetzt und nachträglich am Ende des Monats abgerechnet. Die Festsetzung des verbindlichen Tagessatzes wird von der Gemeinde vorgenommen; Veränderungen sind dem Gemeindevorstand zur Kenntnis zu geben. Ein evtl. Kreiszuschuss wird berücksichtigt. | |
| (4) | Die Betreuungsgebühr ist stets für einen vollen Monat zu entrichten. | |
§ 2
Betreuungsgebühren
| (1) | Die Betreuungsgebühr beträgt für die Regelöffnungszeit von 6 Stunden (07:00 Uhr bis 13:00 Uhr) für das Einzelkind einer Familie monatlich | ||
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| a) | ab dem Monat, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, | |
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| - | für eine Betreuungszeit v. 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr 125,00 Euro/Monat |
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| - | für eine Betreuungszeit v. 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr 150,00 Euro/Monat |
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| - | für eine Betreuungszeit v. 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr 200,00 Euro/Monat |
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| - | für eine Betreuungszeit v. 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr 250,00 Euro/Monat |
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| - | für eine Betreuungszeit v. 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr 275,00 Euro/Monat |
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| b) | bei unregelmäßigem Besuch nach 12:00 bzw. 13:00 Uhr ist zusätzlich zur Gebühr für die Betreuungszeit bei regelmäßigem Besuch (Regelöffnungszeit) pro Tag der Benutzung zu entrichten: | |
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| - | für eine Betreuungszeit v. 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr 2,40 Euro/Tag |
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| - | für eine Betreuungszeit v. 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr 4,80 Euro/Tag |
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| - | für eine Betreuungszeit v. 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr 9,60 Euro/Tag |
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| - | für eine Betreuungszeit v. 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr 12,00 Euro/Tag |
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| c) | Werden Kinder nach Ablauf der vereinbarten Betreuungszeit um 17:00 Uhr bzw. 18:00 Uhr verspätet abgeholt, sind bei einer | |
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verspäteten Abholung ab 10 Minuten 10,00 Euro/Tag | |
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verspäteten Abholung ab 20 Minuten 20,00 Euro/Tag | |
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verspäteten Abholung ab 30 Minuten30,00 Euro/Tag | |
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| und je weitere 10 Minuten verspäteter Abholung weitere 10,00 Euro / Tag zu zahlen. | ||
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| d) | Die Betreuungsgebühr für Kinder unter 3 Jahren (ausschließlich des Monats, in dem das 3. Lebensjahr vollendet wird) beträgt für den Besuch der Kinderkrippe für die Regelöffnungszeit von 6 Stunden (07:00 Uhr bis 13:00 Uhr, § 4 Abs. 1 der Satzung) 180,00 Euro / Monat. | |
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| e) | Die Betreuungsgebühr für Kinder unter 3 Jahren (ausschließlich des Monats, in dem das 3. Lebensjahr vollendet wird) beträgt für den Besuch einer altersübergreifenden oder geöffneten Gruppe des Kindergartens für die Regelöffnungszeit von 6 Stunden (07:00 Uhr bis 13:00 Uhr, § 4 Abs. 1 der Satzung) 180,00 Euro / Monat. | |
| (2) | Die Betreuungsgebühr für Kinder unter 3 Jahren (ausschließlich des Monats, in dem das 3. Lebensjahr vollendet wird) beträgt für den Besuch einer altersübergreifenden oder geöffneten Gruppe des Kindergartens oder für den Besuch der Kinderkrippe | ||
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| - | für eine Betreuungszeit von 07:00 Uhr bis 11:30 Uhr 135,00 Euro/Monat | |
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| - | für eine Betreuungszeit von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr 180,00 Euro/Monat | |
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| - | für eine Betreuungszeit von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr 247,50 Euro/Monat | |
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| - | für eine Betreuungszeit von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr 281,25 Euro/Monat | |
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| - | für eine Betreuungszeit von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr 315,00 Euro/Monat | |
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| - | für eine Betreuungszeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr 348,75 Euro/Monat | |
| (3) | Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie die Kindertagesstätte werden für das zweite Kind 80% der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2, für jedes weitere Kind keine Betreuungsgebühren nach Abs. 1 und 2 erhoben. | ||
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| Für alle Kinder, die länger als 12:00 Uhr die Kindertagesstätte besuchen, ist die Teilnahme am Mittagessen verpflichtend. Für die Kinder, die am Mittagessen teilnehmen, ist ein Verpflegungsentgelt nach § 2a bei der Gemeindekasse im Voraus zu entrichten. | ||
| (4) | Im Jahr der Einschulung haben die Kinder, bei denen ein dringender Bedarf an Betreuung besteht, die Möglichkeit, die Kindertagesstätte noch bis zum Schulanfang weiter zu besuchen. In diesem Fall ist die Gebühr weiter zu zahlen, mindestens jedoch für einen vollen Monat. | ||
§ 2 a
Verpflegungsentgelt
Für das Mittagessen wird der Selbstkostenpreis laut Aushang in der Kindertagesstätte pro Tag weiterberechnet.
§ 3
Gebührenabwicklung
| (1) | Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen. |
| (2) | Die Benutzungsgebühr ist am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu überweisen. |
| (3) | Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung des Kindergartens (z.B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen. |
| (4) | Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung den Kindergarten über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit. |
| (5) | Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe entscheidet der Gemeindevorstand nach Maßgabe der §§ 163, 227 Abgabenordnung (AO). Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten. |
| (6) | Nimmt ein Kind ein Betreuungsangebot in der Tageseinrichtung an einem Tag nicht in Anspruch, für den aufgrund von Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus ein Betretungsverbot bestand oder für den eine Beschränkung der Betreuung auf Fälle dringender Betreuungsnotwendigkeit geregelt ist, werden Kostenbeiträge nach dieser Satzung für diesen Zeitraum nicht erhoben; bereits im Voraus gezahlte Kostenbeiträge werden erstattet. |
§ 3 a
| (1) | Soweit das Land Hessen der Gemeinde Kirchheim jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes: | |
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| 1. | ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde |
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| 2. | ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde |
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| 3. | der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird. |
| (2) | Dazu wird zunächst geprüft, ob nach Abs. 1 ein noch verbleibender anteiliger Kostenbeitrag zu zahlen ist. Ferner wird geprüft, welche weiteren Kostenbeiträge satzungsgemäß zu zahlen sind. Der danach sich ergebende höchste Kostenbeitrag wird sodann in voller Höhe ohne Ermäßigung erhoben. | |
| (3) | Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Satzung. | |
§ 4
Gebührenübernahme
In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.
§ 5
Verfahren bei Nichtzahlung
Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Kirchheim vom 11.01.2021 über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Kirchheim außer Kraft.
| 36275 Kirchheim, den 30.06.2022 | Der Gemeindevorstand |
| ( Siegel ) | |
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| Manfred Koch |
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| Bürgermeister |