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Kirchheimer Nachrichten
Ausgabe 28/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderung zur Parkgebührenordnung

Aufgrund § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBI. I S. 310, 919) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 118 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBI. I S. 3044) in Verbindung mit § 16 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) vom 12.12.2007 (GVBI. I S. 859) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kirchheim am 30.06.2022 folgende 1. Änderung zur Gebührenordnung für Parkgebühren im Gebiet der Gemeinde Kirchheim – Parkgebührenordnung – vom 27.06.2019 beschlossen:

Artikel I

Folgender neuer § 4 a - Längerfristige Parkscheine - wird eingefügt:

§ 4 a

Längerfristige Parkscheine

(1)

Gewerbebetrieben mit Haupt- oder Zweigniederlassung in Kirchheim können längerfristige Parkscheine für den unter § 2 a) genannten Parkraum für seine Mitarbeiter ausgestellt werden.

(2)

Der Parkschein wird auf Antrag vom Gemeindevorstand ausgestellt, längstens für ein Kalenderjahr. Die Parkgebühr beträgt 15,-- € pro Parkplatz und Monat. Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung von Parkscheinen besteht nicht.

(3)

Der Parkschein berechtigt ab Ausstellungsdatum für den unter § 4 a (2) entrichteten Zeitraum zum Parken in dem in § 2 a) genannten Parkraum im Rahmen der öffentlichen Widmung, Freigabe durch die Straßenverkehrsbehörde und Verfügbarkeit der öffentlichen Parkplatzfläche. Bei Gewerbeabmeldung erfolgt eine Rückerstattung der unter § 4 a (2) entrichteten Gebühr nur für volle Monate. Zudem ist der Parkschein mit dem Tag der Gewerbeabmeldung bei dem Gemeindevorstand abzugeben.

Artikel II

Diese 1. Änderung zur Parkgebührenordnung tritt am 01.08.2022 in Kraft.

Kirchheim, den 30.06.2022

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Kirchheim
gez. Manfred Koch
Bürgermeister