Aufgrund § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBI. I S. 310, 919) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 118 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBI. I S. 3044) in Verbindung mit § 16 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) vom 12.12.2007 (GVBI. I S. 859) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kirchheim am 30.06.2022 folgende 1. Änderung zur Gebührenordnung für Parkgebühren im Gebiet der Gemeinde Kirchheim – Parkgebührenordnung – vom 27.06.2019 beschlossen:
Artikel I
Folgender neuer § 4 a - Längerfristige Parkscheine - wird eingefügt:
§ 4 a
Längerfristige Parkscheine
| (1) | Gewerbebetrieben mit Haupt- oder Zweigniederlassung in Kirchheim können längerfristige Parkscheine für den unter § 2 a) genannten Parkraum für seine Mitarbeiter ausgestellt werden. |
| (2) | Der Parkschein wird auf Antrag vom Gemeindevorstand ausgestellt, längstens für ein Kalenderjahr. Die Parkgebühr beträgt 15,-- € pro Parkplatz und Monat. Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung von Parkscheinen besteht nicht. |
| (3) | Der Parkschein berechtigt ab Ausstellungsdatum für den unter § 4 a (2) entrichteten Zeitraum zum Parken in dem in § 2 a) genannten Parkraum im Rahmen der öffentlichen Widmung, Freigabe durch die Straßenverkehrsbehörde und Verfügbarkeit der öffentlichen Parkplatzfläche. Bei Gewerbeabmeldung erfolgt eine Rückerstattung der unter § 4 a (2) entrichteten Gebühr nur für volle Monate. Zudem ist der Parkschein mit dem Tag der Gewerbeabmeldung bei dem Gemeindevorstand abzugeben. |
Artikel II
Diese 1. Änderung zur Parkgebührenordnung tritt am 01.08.2022 in Kraft.
Kirchheim, den 30.06.2022