Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kirchheim hat in der Sitzung am 25.01.2024 den Jahresabschluss 2015 und die Entlastung der Betriebsleitung beschlossen. Nachfolgend werden der Beschluss und die Entlastung öffentlich bekanntgegeben.
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| 8. | Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 der Gemeindewerke Kirchheim |
Sachverhalt:
Einleitend ist festzustellen, dass gemäß § 27 Abs. 1 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) die Betriebsleitung den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen hat. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind gemäß Absatz 2 nach Prüfung durch den Abschlussprüfer mit dessen Bericht und den Stellungnahmen der Betriebsleitung und der Betriebskommission über den Gemeindevorstand der Gemeindevertretung vorzulegen. Der Jahresabschluss soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt werden. Gleichzeitig beschließt die Gemeindevertretung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes.
Die ADVISOR Treuhand GmbH aus Fulda hat zum 20.11.2023 für den Eigenbetrieb der Gemeinde Kirchheim den Jahresabschluss zum 31.12.2015 und dem als Anlage beigefügten Lagebericht geprüft und einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk (Bericht Seite 44 und 45) erteilt.
Im Bericht auf Seite 3 wird unter Punkt 2.2 auf „Unstimmigkeiten“ wie folgt eingegangen:
„Die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde Kirchheim wurden nicht vollständig mit dem Jahresabschluss zum 31.12.2015 der Gemeinde Kirchheim abgestimmt und die wechselseitigen Verrechnungen zwischen Gemeinde und Gemeindewerke konnten nicht in allen Fällen plausibel erläutert werden. Ein großer Teil der Differenzen konnte geklärt werden. Teilweise wurden Forderungen wertberichtigt. Im Bereich
| - | Abwasser | rd. | 32 TEUR |
| - | Wasser | rd. | 24 TEUR |
| - | Immobilien | rd. | 13 TEUR |
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| GESAMT | rd. | 69 TEUR |
Die notwendigen aufwändigen Abstimmungsarbeiten zwischen der Gemeinde und den Gemeindewerken haben zu einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeiten zwischen November 2020 und Februar 2023 geführt.“
Weiterhin werden im Detail auf Seite 25 die erfolgten Ausbuchungen als Wertberichtigungen wie folgt dargestellt:
| 31.821,84 EUR | Abwasserbeseitigung |
| 23.615,99 EUR | Wasserversorgung |
| 12.793,80 EUR | Immobilien |
| 68.231,63 EUR | GESAMT |
Hinzu kommt eine verbliebene Abweichung von rd. 20 TEUR, die bis 2020 fortgeführt und dann endgültig mit dem Haushalt der Gemeinde abgestimmt wird.
Der Jahresüberschuss von 400.853,76 EUR (geplanter Überschuss: 45.000,00 EUR) setzt sich wie folgt zusammen:
| Abwasser: | 35.767,01 EUR |
| Wasser: | 15.190,85 EUR |
| Immobilien: | 350.170,40 EUR |
| Energie: | - 274,50 EUR |
| Freibad: | 0,00 EUR |
| Naturpark: | 0,00 EUR |
| GESAMT: | 400.853,76 EUR |
Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) sollen für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Nach Absatz 5 soll der Jahresgewinn des Eigenbetriebs in der Regel so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 3 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. Ein etwaiger Jahresverlust ist gemäß Absatz 6, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnungen vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zulässt; ist dies nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.
Für die Betriebszweige „Abwasser“ und „Wasser“ ist neben dem Eigenbetriebsgesetz auch § 121 Abs. 8 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) zu beachten, wobei wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde so zu führen sind, dass sie einen Überschuss für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dies mit der Erfüllung des öffentlichen Zwecks in Einklang zu bringen ist. In Verbindung dazu ist § 10 Abs. 1 S. 2 Kommunales Abgabengesetz (KAG) einzubeziehen, dass Gebührensätze in der Regel so zu bemessen sind, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden.
In der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) wird diesbezüglich explizit in § 41 Abs. 7 folgendes ausgeführt: „Übersteigen in einem Haushaltsjahr die Benutzungsgebühren, die von der Gemeinde für die Benutzung einer ihrer öffentlichen Einrichtungen nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), erhoben werden, die Kosten dieser Einrichtung, ist der Unterschiedsbetrag in der Schlussbilanz dieses Haushaltsjahres auf der Passivseite als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen.
Die Ergebnisverwendung (Überschüsse und Fehlbetrag) der einzelnen Betriebszweige ist daher unter Berücksichtigung der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen den Rücklagen zuzuführen bzw. den Verlust vorzutragen.
Da die neue kaufmännische Betriebsleiterin, Frau Tanja Brand, den Jahresabschluss nicht aufgestellt hat, sondern noch vom ehemaligen Betriebsleiter, Herr Diebel, durchgeführt wurde, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die nach § 11 Abs. 6 EigBGes geschilderte „Fünf-Jahres-Frist“ eingehalten wird.
Der Vorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses, Herr Frank Rehbaum, verliest die Beschlussempfehlung sowie die Abstimmung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 16. Januar 2024 mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung.
Herr Oliver Kurz beantragt eine Sitzungsunterbrechung (21:18 bis 21:25 Uhr).
Beschluss:
| 1. | Der von der ADVISOR Treuhand GmbH aus Fulda geprüfte Jahresabschluss 2015 der Gemeindewerke Kirchheim wird festgestellt. |
| 2. | Der Betriebsleitung wird für das Wirtschaftsjahr 2015 Entlastung erteilt. |
| 3. | Die Jahresgewinne werden den Rücklagen zugeführt, der Jahresverlust wird vorgetragen. |
Abstimmung:
8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 11 Stimmenthaltungen
Der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 23.09.2024 bis einschließlich 01.10.2024 während den Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung, Hauptstraße 20, 36275 Kirchheim, öffentlich aus.
36275 Kirchheim, den 16.09.2024