Die Düngeverordnung regelt die Aufbringung von Düngemitteln im Herbst um Nährstoffeinträge in Grund- und Oberflächengewässer zu vermeiden. Daher ist auf Ackerflächen nach Ernte der Hauptfrucht bis zum 31.01. des Folgejahres keine Stickstoffdüngung (N) mehr erlaubt. Ausnahmereglungen machen eine Düngung bis spätestens zum 01.10. zu Gerste, Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bis in Höhe des N-Düngebedarfs möglich, jedoch nicht mehr als 30 kg NH4-N oder 60 kg Gesamt-N. Auf Grünland-, und bei mehrjährigem Feldfutterbau gilt das N-Düngeverbot vom 01.11. bis 31.01. des Folgejahres. Vom 01.09. bis 31.10. dürfen hier flüssig-org. Düngemittel und flüssige Wirtschaftsdünger nur bis zu einer Höhe von 80 kg N- Gesamt/ ha ausgebracht werden. Die Sperrfrist für Festmist und Kompost gilt vom 01.12. bis zum 15.01. des Folgejahres. Weitere Infos zur Düngeverordnung sind zu finden unter: www.llh.hessen.de. R. Jacob, FD Ländlicher Raum Bad Hersfeld, Tel.: 06621-87-2233
Eine mineralische N-Düngung zu Raps (zu Gerste und Zwfr. macht es keinen Sinn!) im Herbst kann sinnvoll sein, um schwache Bestände, die keine organische Düngung bekommen haben, etwas anzuschieben. Ist der Raps auf Grund von Trockenheit od. Saattermin in der Entwicklung zurück, so kann eine kleine N-Gabe von 27 N/ha die Bestände etwas ankurbeln (ggf. als Volldünger). Eine zusätzliche Versorgung mit Mikronährstoffen über das Blatt hilft ebenfalls. 150 g B/ha, 200 g Mn/ha - erste Versuche zeigen auch positive Effekte durch Silizium. Sollten sie Si oder Biostimulanzien einsetzten gerne bei der AGLW anfragen für Untersuchungen - an Kontrollstreifen denken. AGLW: 06623/933730, Mobil 01746215705, wsg-beratung@aglw.de