Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674, 686) hat die Gemeindevertretung in Kirchheim am 28.08.2025 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand
| (1) | Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. | |
| (2) | Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. | |
| (3) | Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten: | |
| 1. | Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen, |
| 2. | Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB) |
| 3. | Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB, |
| 4. | Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von EURO 10.000,00 im Einzelfall, |
| 5. | Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von EURO 10.000,00 im Einzelfall, |
| 6. | Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zum einem Gesamterbbaurechtszins von EURO 100.000,00 (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall, |
| 7. | Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von EURO 10.000,00 im Einzelfall, |
| 8. | Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure, |
| 9. | Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen, |
| 10. | Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von EURO 10.000,00 (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall, |
| 11. | Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall, |
| (4) | Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt. | |
§ 2 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
| (1) | Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse einen Haupt- und Finanzausschuss. |
Der Ausschuss hat 7 Mitglieder.
§ 3 Haushaltswirtschaft
Auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde finden ab dem Haushaltsjahr 2009 gemäß § 92 Abs. 3 HGO die Grundsätze der doppelten Buchführung (kommunale Doppik) Anwendung. Es gelten im Übrigen die §§ 114a bis 114u HGO.
§ 4 Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf zwei festgelegt.
§ 5 Gemeindevorstand
| (1) | Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten. |
| (2) | Die Zahl der Beigeordneten beträgt sieben. Es werden keine Stellen hauptamtlich verwaltet. |
§ 6 Ortsbeirat
| (1) | Für die Ortsteile Allendorf, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Goßmannsrode, Heddersdorf, Kemmerode, Kirchheim, Reckerode, Reimboldshausen, Rotterterode und Willingshain werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet. |
| (2) | Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt: |
| Der Ortsteil Allendorf umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Allendorf. |
| Der Ortsteil Frielingen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Frielingen. |
| Der Ortsteil Gersdorf umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Gersdorf. |
| Der Ortsteil Gershausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Gershausen. |
| Der Ortsteil Goßmannsrode umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Goßmannsrode. Der Ortsteil Heddersdorf umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Heddersdorf. Der Ortsteil Kemmerode umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kemmerode Der Ortsteil Kirchheim umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kirchheim. |
| Der Ortsteil Reckerode umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Reckerode. Der Ortsteil Reimboldshausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Reimboldshausen. |
| Der Ortsteil Rotterterode umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Rotterterode. Der Ortsteil Willingshain umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Willingshain. |
| (3) | Der Ortsbeirat besteht |
| im Ortsteil Allendorf aus 3 Mitgliedern |
| im Ortsteil Frielingen aus 5 Mitgliedern |
| im Ortsteil Gersdorf aus 5 Mitgliedern |
| im Ortsteil Gershausen aus 5 Mitgliedern |
| im Ortsteil Goßmannsrode aus 3 Mitgliedern |
| im Ortsteil Heddersdorf aus 3 Mitgliedern |
| im Ortsteil Kemmerode aus 5 Mitgliedern |
| im Ortsteil Kirchheim aus 7 Mitgliedern |
| im Ortsteil Reckerode aus 7 Mitgliedern |
| im Ortsteil Reimboldshausen aus 5 Mitgliedern |
| im Ortsteil Rotterterode aus 5 Mitgliedern |
| im Ortsteil Willingshain aus 5 Mitgliedern |
§ 7 Ausländerbeirat
Entfällt
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen
| (1) | Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck in den Kirchheimer Nachrichten öffentlich bekannt gemacht. |
| Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. |
| Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die Kirchheimer Nachrichten den bekannt zu machenden Text enthält. |
| (2) | Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. |
| (3) | Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Kirchheim, Ortsteil Kirchheim, Hauptstraße Nr. 20 zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet. |
| (4) | Soll ein Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bebauungsplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Sie gibt dabei an, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Sie hält Bebauungsplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. |
| (5) | Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt. |
§ 9 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
| (1) | Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. | |
| (2) | Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten: | |
| - | Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung |
| = | Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung |
| - | Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter |
| = | Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter |
| - | Bürgermeisterin oder Bürgermeister |
| = | Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister |
| - | Beigeordnete oder Beigeordneter |
| = | Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter |
| - | Mitglied des Ortsbeirates |
| = | Ehrenmitglied des Ortsbeirates |
| - | Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher |
| = | Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher |
| - | Mitglied des Ausländerbeirates |
| = | Ehrenmitglied des Ausländerbeirates |
| - | Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausländerbeirates |
| = | Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender des Ausländerbeirates |
| - | Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte |
| = | Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-" |
| Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. | |
| (3) | Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen. | |
| (4) | Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. | |
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 15.03.2016 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
36275 Kirchheim, den 28.08.2025
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Kirchheim
Axel Schmidt
Bürgermeister