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Kirchheimer Nachrichten
Ausgabe 46/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Entschädigungssatzung

ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG

der Gemeinde Kirchheim

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023, hat die Gemeindevertretung Kirchheim am 07.11.2024 folgende Neufassung der Entschädigungssatzung beschlossen:

Erster Abschnitt

Allgemeiner Teil

§ 1 Verdienstausfall

Mitglieder der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, der Ortsbeiräte und andere ehrenamtlich Tätige erhalten auf Antrag den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Verdienstausfall ersetzt.

§ 2 Fahrkosten

(1)

Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten.

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.

(2)

Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

§ 3 Dienstreisen

(1)

Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Beigeordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.

(2)

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Dienstreise genehmigt hat. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen.

Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.

(3)

Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.

§ 4 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist

(1)

Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(2)

Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Gemeindevorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.

§ 5 Steuern und Sozialabgaben

Die Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der nach dieser Satzung zu zahlenden Beträge ist Angelegenheit der Empfänger.

Zweiter Abschnitt

Politische Gremien

§ 6 Aufwandsentschädigungen

(1)

Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Monat/pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, folgende Aufwandsentschädigung:

– Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter

10,00 €

– Ehrenamtliche Beigeordnete

10,00 €

– Mitglieder der Ortsbeiräte

10,00 €

– Mitglieder des Seniorenbeirates

10,00 €

– Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates

10,00 €

– Gewählte Mitglieder der Betriebskommission

10,00 €

– Sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner einer Kommission

10,00 €

– Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für die Teilnahme anlässlich von

-

Beurkundungsterminen

10,00 €

-

Geburtstagsbesuche und Jubiläen (Goldene Hochzeit etc.)

7,50 €

Die Mitglieder des Wahlausschusses, der Wahlvorstände / Auszählungswahlvorstände sowie Hilfskräfte bei Gemeindewahlen, Ortsbeiratswahlen, Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, Ausländerbeiratswahlen und Bürgerentscheiden erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit den Betrag, der als Erfrischungsgeld bei Bundestags-, Landtags- und Europawahlen vorgeschrieben ist. Die Gemeinde Kirchheim erhöht das Erfrischungsgeld bei allen Wahlen um weitere 15,00 € pro Mitglied/Hilfskraft.

(2)

Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für

– die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung

15,00 €

– stellvertretende Vorsitzende der Gemeindevertretung im Vertretungsfall

15,00 €

– Ausschussvorsitzende

10,00 €

– stellvertretende Ausschussvorsitzende im Vertretungsfall

10,00 €

– Fraktionsvorsitzende

10,00 €

– Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher

15,00 €

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.

(3)

Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

(4)

Wer den/die Bürgermeister/in vertritt, erhält neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und der Aufwandsentschädigung nach § 3 eine Aufwandsentschädigung von 20,00 € je Kalendertag.

(5)

Die Regelungen für die Schriftführerinnen oder Schriftführer trifft der Gemeindevorstand.

§ 7 Fraktionssitzungen

(1)

Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen).

(2)

Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 1 pro Sitzung der Gemeindevertretung begrenzt.

Dritter Abschnitt

Freiwillige Feuerwehren

§ 8 Aktive Einsatzkräfte

Alarmierte und am Einsatz teilnehmende Feuerwehrangehörige erhalten pro Einsatz eine pauschale Aufwandsentschädigung von 10,00 €. Damit sind alle Aufwendungen, die in Verbindung mit dem Einsatz stehen, wie z. B. Herstellen der Einsatzbereitschaft, Fahrt zum Gerätehaus oder Verpflegungspauschalen, abgegolten.

Folgeeinsätze, die sich unmittelbar an Einsätze anschließen, sind zusammen mit dem entsprechenden Ersteinsatz abgegolten.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird spätestens alle 3 Jahre überprüft.

Die Aufwandsentschädigung wird jährlich auf Grundlage der Florix-Daten personalisiert und ausgezahlt.

§ 9 Atemschutzgeräteträger

Für den besonderen Aufwand zur Aufrechterhaltung der Einsetzbarkeit erhalten die Atemschutzgeräteträger eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 €/pro Jahr, sofern eine Einsatzfähigkeit nach FwDV 7 besteht.

§ 10 Hydrantenüberprüfung

Sollte der Wassermeister oder ein Verantwortlicher der Gemeinde auf die Freiwilligen Feuerwehren zukommen mit der Bitte um Unterstützung zur Prüfung des Hydranten-Netzes, so werden diese Arbeiten grundsätzlich von Seiten der Freiwilligen Feuerwehr durchgeführt, so denn sie personell in der Lage dazu ist. Für die durchgeführten Arbeiten wird der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr eine Entschädigung von 3,00 € pro Hydrant zur Förderung des Feuerwehrwesens im Verein gezahlt.

§ 11 zusätzliche Dienstaufwandsentschädigung Gemeindebrandinspektor

Dem Gemeindebrandinspektor wird zusätzlich zur bestehenden Dienstaufwandsentschädigung gemäß HBKG eine weitere Aufwandsentschädigung in Höhe von pauschal 30,00 € monatlich gemäß den §§ 4 und 5 FwDRAVO (besondere Dienstleistungen) gewährt.

§ 12 Jugendwartaufwandsentschädigung, Leitung Kinderfeuerwehr

Änderungen der Anwendung zu der Kostensatzung des Land Hessen (FwDRAVO § 1 (1)):

In den Einzugsgebieten der Jugendfeuerwehren werden die Gesamteinwohnerzahlen zu der Berechnung der Aufwandsentschädigung zu Grunde gelegt. Für die Vertreter gilt der FwDRAVO § 3 in gleicher abgewandelter Form.

Jugendwartaufwandsentschädigung

Die Jugendfeuerwehren im Gemeindegebiet Kirchheim sind immer ein Zusammenschluss mehrerer Orte:

JF Kirchheim

Einzugsgebiet:

Kirchheim; Gershausen; Reimboldshausen; Allendorf; Kemmerode

JF Frielingen

Einzugsgebiet:

Heddersdorf; Frielingen; Gersdorf; Willingshain

JF Goßmannsrode

Einzugsgebiet:

Goßmannsrode; Rotterterode; Reckerode

Abweichend zur Kostensatzung Land Hessen (FwDRAVO § 1 (2)):

Die Leitung der Gemeinde-Kinderfeuerwehr wird nach FwDRAVO § 1 (1) vergütet, hier mit 50 % der Aufwandsentschädigung des Gemeindebrandinspektors.

§ 13 Aufwandsentschädigung Gerätewart

Gerätewarte der einzelnen Ortsteilwehren werden nach FwDRAVO § 1 Abs. 2 in Höhe von 50 % der Anlage 1 vergütet.

Gerätewarte/Gerätewartinnen für die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) werden nach Beschluss durch den Gemeindevorstand gesondert berücksichtigt

§ 14 Aufwandsentschädigung Funktionsträger

Generell findet die „Verordnung über die Dienst- und Reisekostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (Feuerwehrdienst- und Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung - FwDRAVO) Anwendung. Wird ein Funktionsträger in mehrere Positionen gewählt in dem ihm nach Kostensatzung des Landes Hessen und der Gemeinde Kirchheim eine Aufwandsentschädigung zusteht, erhält er diese gem. § 1 Abs. 3 FwDRAVO für alle ausübenden Positionen.

§ 15 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Gemeinde vom 16.08.2018 außer Kraft.

36275 Kirchheim, den 01.01.2024

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Kirchheim

Siegel

gez. Axel Schmidt

Axel Schmidt

Bürgermeister