Räumlicher Geltungsbereich der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes
genordet, ohne Maßstab
Das Regierungspräsidium Kassel hat mit Schreiben vom 19.01.2023 (Az: RPKS - 21-61 a 1311/1-2023/1) mitgeteilt, dass die von der Gemeindevertretung am 08.12.2022 beschlossene 17. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Heiliger Acker / Eichäcker“ gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt wird. Die Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht; die Flächennutzungsplan-Änderung wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Mit der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Bereich des Plangebietes ein im Flächennutzungsplan der Gemeinde Kirchheim als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellter Bereich umgewidmet, um somit auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Das Planziel der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung von Sonderbauflächen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ zulasten der bisherigen Darstellungen.
Der räumliche Geltungsbereich der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst Flächen in der Gemarkung Kirchheim, Flur 21. Die Lage des Plangebietes sowie die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches kann den nachfolgenden Übersichtskarten entnommen werden.
Die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung wird im Rathaus der Gemeinde Kirchheim, Bauamt, Hauptstraße 20, 36275 Kirchheim, Zimmer 13, zu den allgemeinen Dienststunden der Verwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Kirchheim, den 31.01.2023
Übersichtskarte zur Lage des Plangebietes
genordet, ohne Maßstab