Gemäß § 2 der Durchführungsbestimmungen für Schneeräumung bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind im Jahr 2024 die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken mit geraden Hausnummern (z. B. 2, 4, 6) und im Jahr 2025 die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken mit ungeraden Hausnummern (z. B. 1, 3, 5) räumungspflichtig.
Die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken werden auf ihre Räumungspflicht hingewiesen.
Kirchheim, 16.12.2024