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Kirchheimer Nachrichten
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Kirchheim, Gemarkung Kirchheim

genordet, ohne Maßstab

genordet, ohne Maßstab

Bebauungsplan Nr. 34 Freiflächen-Photovoltaikanlage „Heiliger Acker / Eichäcker“

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kirchheim hat in ihrer Sitzung am 08.12.2022 den Bebauungsplan Nr. 34 Freiflächen-Photovoltaikanlage „Heiliger Acker / Eichäcker“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 91 Abs. 1 und 3 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Kirchheim, Flur 21, die Flurstücke 15 teilweise, 17 teilweise, 23 teilweise (Plankarte 1). Darüber hinaus wurden in der Gemarkung Goßmannsrode, Flur 4, die Flurstücke 104 und 105 in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen und der Planung als externe Ausgleichsfläche für den artenschutzrechtlichen Ausgleich zugeordnet (Plankarte 2). Die Lage des Plangebietes sowie die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches kann den nachfolgenden Übersichtskarten entnommen werden.

Mit dem Bebauungsplan werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage im Bereich des Plangebietes geschaffen. Das Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ sowie die Sicherung der Erschließung. Zudem werden die im Plangebiet vorhandenen naturschutzfachlich erhaltenswerten Gehölzstrukturen gesichert. Hinzu kommt die Regelung des erforderlichen artenschutzrechtlichen Ausgleichs für die betroffenen Vogelarten Feldlerche und Rebhuhn.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung wird im Rathaus der Gemeinde Kirchheim, Bauamt, Hauptstraße 20, 36275 Kirchheim, Zimmer 13, zu den allgemeinen Dienststunden der Verwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Kirchheim, den 07.02.2023

Der Gemeindevorstand
Axel Schmidt
Bürgermeister
Übersichtskarte zur Lage des Plangebietes

Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 34