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Künzell - Aus dem Leben der Gemeinde
Ausgabe 11/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Förderrichtlinie zum „Förderprogramm für den Bau von Hauswasserzisternen" der Gemeinde Künzell

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell hat in der Sitzung am 12.12.2024 folgende Förderrichtlinie zum „Förderprogramm Zisternen" beschlossen:

Präambel

§1

Zuwendungsempfänger

a)

Auszahlungsberechtigung

§2

Fördergegenstand / Förderfähige Anlagen

a)

Zuschusshöhe

§3

Verfahren

a)

Antragstellung

b)

Weitere Regelungen

c)

Verwendungsnachweise / Einzureichende Unterlagen

§4

Haltedauer, Mitteilungspflichten und Rückforderung

a)

Haltedauer

b)

Mitteilungspflichten des Fördermittelempfängers

c)

Rückforderung der Fördermittel

§5

Einhaltung von Rechtsvorschriften

§6

Schlussbestimmungen

Präambel

Die Gemeinde Künzell gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie zum „Förderprogramm für den Bau von Hauswasserzisternen", beschlossen am 12.12.2024, Fördermittel für die Anschaffung, den Einbau und die Installation von Anlagen bzw. Behältern für das Sammeln und Verwenden von Niederschlagswasser sowie Grauwasser — im Folgenden „Zisternen" genannt — in ihrem Gemeindegebiet.

Neben vermehrt auftretenden Starkregenereignissen, zeichnen sich auch immer extremere Hitzeereignisse und längere Trockenperioden ab. Aufgrund dieser Ereignisse ist zu befürchten, dass Wasser in den Sommermonaten zunehmend knapper werden könnte. Ein verantwortungsvoller Umgang mit der Ressource Wasser ist daher für ein gutes Leben in Künzell, das gleichzeitig das Wohlergehen aller Menschen zum Ziel hat, unerlässlich.

Aus diesem Grund hat es sich die Gemeinde Künzell zur Aufgabe gemacht, das vorliegende Förderprogramm ins Leben zu rufen und entsprechende Maßnahmen zur Niederschlagswasser- bzw. Grauwassernutzung zu fördern.

Das gesammelte Niederschlagswasser — sowie nach Aufbereitung auch das Grauwasser — eigenen sich sowohl zur Gartenbewässerung, als auch mit entsprechender Ausrüstung für die Verwendung als Brauchwasser (z. B. für die WC-Spülung oder Waschmaschinennutzung). Durch die Nutzung von Zisternen kann jeder mithelfen, die wichtige und begrenzte Ressource Wasser zu schonen und den naturnahen Wasserhaushalt zu fördern. Zusätzlich kann man als Verbraucher: in die Niederschlagswassergebühr sowie die Kosten für Frischwasser reduzieren und bei Starkregenereignissen kann das Kanalisationsnetz entlastet werden.

Das vorliegende Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Künzell. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Die Förderung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge der Antragseingänge.

Sofern diese aufgebraucht sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.

§1 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die im Folgenden benannten Eigentümer sowie Erbbauberechtigte von Wohngebäuden im Gemeindegebiet der Gemeinde Künzell. Gefördert werden Zisternen auf bebauten Grundstücken oder bei Grundstücken, für die ein Bauantrag gestellt ist.

Antragsberechtigt sind ausschließlich:

  • Privatpersonen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), hier ist die Hausverwaltung für die WEG antragsberechtigt.

a) Auszahlungsberechtigung

Der Förderantrag wird nur bewilligt und ausgezahlt, wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung und Auszahlung keine bereits fälligen Forderungen der Gemeinde gegenüber dem Zuwendungsempfänger offenstehen.

Über das Vermögen des Antragstellenden darf bis zum Zeitpunkt der Auszahlung kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein.

§2 Fördergegenstand / Förderfähige Anlagen

Förderfähig sind Zisternen, welche folgende Kriterien erfüllen:

(1)

An die Zisterne müssen zwingend Flächen wie z.B. Dachflächen Hauptgebäude angeschlossen werden um eine objektive Entlastung der Kanalisation erwarten zu können. Bei Unklarheiten ist eine Abstimmung mit der Gemeinde vorzunehmen.

(2)

Kleinstgebäude, Schuppen, Gartenlauben und ähnliches, die objektiv nicht von niederschlagsrelevanter Bedeutung sind, erfüllen die Fördervoraussetzungen nicht.

(3)

Das Fassungsvermögen (Volumen) der Zisterne muss mindestens 3.000 Liter nutzbares Volumen betragen.

(4)

Die Zisterne muss DIN 1986-100 bei der baulichen Umsetzung erfüllen.

(5)

Die Kennzeichnungspflicht für Entnahmestellen und Rohrleitungen nach DIN 2403 muss erfüllt sein.

(6)

Eine Trinkwassernachspeisung ist verbindlich bei der Nutzung des Brauchwassers für WC-Spülung/Waschmaschine. Die Trinkwassernachspeisung muss durch einen zugelassenen Installationsbetrieb installiert werden.

(7)

Bei der Zisterne ist eine oberirdische Entnahmestelle/Zapfstelle vorzusehen.

(8)

Gebrauchte Zisternen müssen frei von umweltgefährdenden Stoffen durch z. B. Restinhalte einer Vornutzung sein. In Bezug auf wiederverwertete Heizöltanks ist die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 17 Abs. 4 AwSV) einzuhalten.

(9)

Gemäß Satzung des Abwasserverbandes Fulda sind Wassermengen, die als Brauchwasser aus Zisternenanlagen z.B. zur Einspeisung in Toiletten verwendet und danach der Kanalisation zugeführt werden, gebührenpflichtig und müssen dem Abwasserverband Fulda gemeldet werden. Die Gebühr pro m³ entspricht dem jeweils aktuellen Gebührensatz für Schmutzwasser.

(10)

Für die Abrechnung des Brauchwassers besteht für den Gebührenzahler zudem die Wahlmöglichkeit zwischen der

a)

pauschalen Abrechnung nach dem 3-fachen Zisternenvolumen (wenn z.B. ein Zählereinbau baulich nicht möglich ist) oder

b)

Abrechnung nach Messergebnis über einen separaten und gültig geeichten Unterzähler, der nur die zusätzlich eingeleitete Brauchwassermenge misst (z.B. am Zulauf zur Toilette).

(11)

Leitungssysteme für Trinkwasser und Brauchwasser dürfen keine Verbindung haben.

(12)

Zisternen sind gemäß Anlage zum § 63 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Regel baugenehmigungsfrei zu errichten. Rechtskräftige Bebauungspläne können abweichende Regelungen treffen. Befindet sich eine Liegenschaft, für die eine Förderung beantragt werden soll, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im Sanierungsgebiet der Gemeinde Künzell, wird eine Beratung zum Baurecht bei der Gemeinde Künzell, Bauamt empfohlen.

(13)

Die Vorgaben gemäß Anlage 1 zur Förderrichtlinie „Merkblatt zum Betrieb von Eigenversorgungsanlagen mit Regenwasserauffang zur Brauchwassernutzung“ sind einzuhalten. Die Anlage ist Bestandteil dieser Richtlinie.

(14)

Der Antragstellende erklärt sich bereit, dass seine Daten zu statistischen Zwecken anonym genutzt werden können.

Nicht förderfähig sind:

(1)

Oberirdische Zisternen.

(2)

Ein Zusammenschluss von mehreren Behältern/Anlagen, um in der Summe auf das Mindestvolumen von 3.000 Litern zu kommen.

(3)

Zisternen, die aufgrund einer rechtlich bindenden Verpflichtung installiert wer­den müssen (Festsetzungen im Bebauungsplan o. ä.).

(4)

Zisternen, die nicht im Eigentum des Antragstellenden sind.

(5)

Zisternen, die vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie angeschafft wurden. Ausschlaggebend ist das Rechnungsdatum.

(6)

Eigenleistungen.

a) Zuschusshöhe

Je nach Nutzung des Niederschlagswassers bzw. behandelten Grauwassers — entweder ausschließlich zur Gartenbewässerung oder zusätzlich zur Nutzung im Haus für WC-Spülung/Waschmaschinenversorgung — wird in unterschiedlicher Höhe bezuschusst. Die Zuschusshöhen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Nutzbares Zisternenvolumen

Zuschusshöhe bei aus-

schließlicher Gartenbe-

wässerung

Zuschusshöhe bei zusätz-

licher Nutzung für WC/

Waschmaschine

3.000 bis < 4.000 Liter

900 €

1.200 €

4.000 bis < 5.000 Liter

1.050 €

1.350 €

≥ 5.000 Liter

1.200 €

1.500 €

Insofern der Antragstellende vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird die Zuschusshöhe um den zum Rechnungsdatum geltenden Mehrwertsteuersatz reduziert.

Pro Anschlussleitung (Begriffsbestimmung vgl. § 2 Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserverbandes Fulda) wird eine angeschlossene Zisterne im Sinne dieser Förderrichtlinie gefördert.

§3 Verfahren

a) Antragstellung

Der Förderantrag ist vom Antragsteller vor Maßnahmenbeginn zu stellen. Als Maßnahmenbeginn zählt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Ein Beginn der Maßnahme nach Bestätigung des Antragseingangs durch die Gemeinde ist möglich.

Es wird empfohlen, vor Antragsbeginn Kontakt mit dem Bauamt der Gemeinde Künzell aufzunehmen und bestehende Fragen zu klären.

Die Antragstellung erfolgt online über die Plattform „Civento" unseres Kooperations­partners ekom21. Hier können alle einzureichenden Unterlagen hochgeladen werden. Zur Plattform „Civento" bzw. das Antragsverfahren im Rahmen dieser Förderrichtlinie gelangt man über folgenden Link: www.Kuenzell.de/zisternen. Bei Bedarf sind die Unterlagen in Papierform bei der Gemeindeverwaltung Künzell, Bauamt, Unterer Ortesweg 23, 36093 Künzell erhältlich.

Anträge werden erst bearbeitet, wenn alle Angaben und einzureichenden Unterlagen vorliegen. Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Wenn sie danach innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang nicht vollständig und nicht mängelfrei sind, gelten die Anträge als abgelehnt. Die Bearbeitung der vollständigen Förderanträge erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig eingegangen ist. Sofern der Antrag den Vorgaben dieser Förderrichtlinie entspricht und noch Fördermittel vorhanden sind, erhält der Antragstellende einen Bewilligungsbescheid. Die Förderung erfolgt als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss.

Nach der Realisierung, aber noch vor der Verfüllung der gesamten Anlage mit Erdreich, ist ein entsprechender Abnahmetermin mit dem Bauamt der Gemeinde Künzell zu vereinbaren. Anlagen, die bereits verfüllt wurden, können nicht mehr abgenommen werden und somit entfällt die Auszahlung der Zuwendung, da die Abnahme ein wesentlicher Bestandteil des Zuwendungsverfahrens darstellt.

b) Weitere Regelungen

Die Regelungen der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserverbandes Fulda in der jeweils gültigen Fassung bleiben von dieser Förderrichtlinie unberührt.

Gemäß Satzung des Abwasserverbandes Fulda hat der Grundstückseigentümer bei Betrieb einer Zisterne mit mindestens 1 m³ Fassungsvolumen die Möglichkeit, die Niederschlagswassergebühr für das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser zu reduzieren. Nähere Informationen sind der Satzung des Abwasserverbandes Fulda in der aktuellen Fassung zu entnehmen (https://www.abwasserverband-fulda.de/satzungen.html).

c) Verwendungsnachweise

Im Rahmen des Verwendungsnachweises müssen folgende Unterlagen eingereicht bzw. über die Plattform „Civento" hochgeladen werden (auf Verlangen sind diese im Original vorzulegen). Bei Bedarf können die Unterlagen in Papierform bei der Gemeindeverwaltung Künzell, Bauamt, Unterer Ortesweg 23, 36093 Künzell eingereicht werden.

(1)

Rechnungen mit Angaben zu den Gesamtkosten sowie zu der Art, den Maßen und dem nutzbaren Volumen der Zisterne.

(2)

Bei Nutzung für die WC-Spülung, Waschmaschinenversorgung, etc. die Rechnung der ausführenden Fachfirma des Hausanschlusses als Nachweis des ordnungsgemäßen Anschließens.

(3)

Nachweis eines konzessionierten Installationsunternehmens, dass die Trennung von Trink- und Brauchwasser nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt worden ist.

(4)

Nachweis, dass keine Verpflichtung besteht, eine Zisterne einzubauen (z. B. Auszug aus der Baugenehmigung, Entwässerungsgenehmigung).

(5)

Abnahmebestätigung durch die Gemeinde.

(6)

Falls weitere Genehmigungspflichten bestehen, die erteilten Genehmigungen

(z. B. Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer).

(7)

Lageplan des Grundstücks mit eingezeichnetem Zisternenstandort.

(8)

Für Wohnungseigentümergemeinschaften: Beschlussfassung der WEG zur Anschaffung einer Zisterne und der Nachweis der Bestellung des Antragstellenden als Hausverwaltung.

(9)

Falls der Fördergegenstand an einem denkmalgeschützten Gebäude errichtet wurde, ist die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen.

(10)

Gebrauchte Zisternen müssen frei von umweltgefährdenden Stoffen durch z. B. Restinhalte einer Vornutzung sein. In Bezug auf wiederverwertete Heizöltanks ist die Einhaltung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 17 Absatz 4 AwSV) nachzuweisen.

Die Unterlagen müssen der Gemeinde spätestens zwölf Monate nach dem Datum der Eingangsbestätigung vorgelegt werden. Ist abzusehen, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, ist vor Ablauf der Frist eine schriftliche Fristverlängerung mit Begründung zu beantragen. Diese Frist kann um maximal 3 Monate verlängert werden. Andernfalls verfallen die Zuschüsse

Liegen alle notwendigen Unterlagen vollständig und prüffähig vor, erfolgt bei Vorliegen aller Fördervoraussetzungen eine schriftliche Bewilligung und anschließende Auszahlung des Zuschusses auf das Konto des Antragstellenden. Unvollständige und/oder unplausible Unterlagen erfordern abschließenden Klärungsbedarf und begründen keinerlei Bewilligungsanspruch.

Fördermittel werden in der Reihenfolge des Vorliegens aller vollständigen und prüffähigen Unterlagen unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel verausgabt. Maßgebend für die Reihenfolge ist der Tag, an dem alle Unterlagen vollständig und prüffähig bei der Gemeinde vorliegen.

§4 Haltedauer, Mitteilungspflichten und Rückforderung

a) Haltedauer

Im Falle einer bewilligten Förderung verpflichtet sich der Fördermittelempfänger gegenüber der Gemeinde Künzell den Fördergegenstand über eine Haltedauer von 10 Jahren im Gemeindegebiet der Gemeinde Künzell zu nutzen und zu unterhalten. Die Haltedauer beginnt mit der Auszahlung des Förderbetrages.

Sämtliche Unterlagen/Verwendungsnachweise im Rahmen der Antragstellung und Förderung sind für 10 Jahre nach Zugang des Bescheids im Original aufzubewahren.

b) Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Der Ausbau bzw. die Außerbetriebnahme/Stilllegung einer geförderten Zisterne ist frühestens nach der festgelegten Haltedauer förderunschädlich zulässig.

Der Zuwendungsempfänger ist dazu verpflichtet, der Gemeinde Nutzungs­änderungen der geförderten Zisterne — insbesondere einen vorzeitigen Ausbau bzw. eine vorzeitige Außerbetriebnahme/Stilllegung — im Sinne dieser Regelung schriftlich mittzuteilen und den Förderbetrag anteilig zurückzuzahlen.

Im Falle von Vermietung, Verkauf oder insofern die geförderte Zisterne nicht mehr dem Ziel dieser Richtlinie entsprechend verwendet wird, ist der Zuwendungsempfänger dazu verpflichtet, dies der Gemeinde mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung erfolgt eine Rückforderung der gewährten Fördermittel.

Die Gemeinde Künzell oder ein von ihr beauftragter Dritter oder des örtlichen Wasserversorgungsunternehmens als auch des Abwasserverbandes sind berechtigt, Kontrollen bezüglich der Funktionsfähigkeit und Nutzung durchzuführen.

Eine Doppelförderung, insbesondere bei späterer Teilung von Doppelhäusern und der damit verbundenen Teilung der an die Anlage angeschlossenen Flächen, ist ausgeschlossen.

c) Rückforderung der Fördermittel

Die Bewilligung des Zuschusses kann u. a. im Falle falscher Angaben oder eines Verstoßes gegen die Auflagen widerrufen bzw. zurückgenommen werden. Bereits er­brachte Leistungen sind dann zurückzuerstatten. Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bescheids an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Es gelten die Vorschriften des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Eine weitere Förderung derselben Maßnahme durch Dritte oder eine Mehrfach­förderung der Gemeinde Künzell ist ausgeschlossen. Dies hat die Rückforderung der bezahlten Fördersumme zur Folge. Ein Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn:

(1)

der Bewilligungsbescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde,

(2)

der Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Be­ziehung unrichtig oder unvollständig waren,

(3)

die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ist.

(4)

Im Übrigen gilt § 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz.

§5 Einhaltung von Rechtsvorschriften

Die Gewährung eines Zuschusses ersetzt in keiner Weise die Erteilung eventuell benötigter Genehmigungen. Die Einhaltung des geltenden Rechts im Zusammenhang mit der Errichtung von Regenwasserzisternen liegt in der Verantwortung des Antragstellers.

§6 Schlussbestimmungen

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Richtlinie mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahren eingehalten wurden.

Künzell, 13.12.2024

Gemeinde Künzell
der Gemeindevorstand
gez. Zentgraf

(Siegel)

Bürgermeister