Anlage 1
Folgende gesetzliche und technische Vorschriften sind bindend für die Installation und den Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage:
Der Kunde hat vor Errichtung der Eigenversorgungsanlage dem Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
Die Errichtung der Anlage und deren wesentliche Veränderung dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in das Installationsverzeichnis des Wasserversorgers eingetragenes Installationsunternehmen vorgenommen werden.
Aus Gründen der Sicherheit für das öffentliche Trinkwassernetz und einer störungsfreien Versorgung mit Trinkwasser, ist eine Kennzeichnung der Rohrleitungen unbedingt notwendig
Die Trinkwasser- Nachspeisung hat über einen freien Auslauf zu erfolgen.
Entnahmestellen für Nichttrinkwasser sind schriftlich mit den Worten "Kein Trinkwasser" oder bildlich mit Verbotszeichen nach DIN EN ISO 7010, DIN 4844-1 und DIN 4844-2 zu kennzeichnen. Dritte, insbesondere Kinder und Gäste, müssen erkennen können, dass es sich nicht um Trinkwasser handelt.
Regenwasser-, Ablauf-, Überlauf- und Entleerungsleitungen sind nach den o.g. Normen zu dimensionieren, zu verlegen und zu warten.
Entspricht die Nichttrinkwasseranlage nicht den Normen der DIN 1989, besteht kein Versicherungsschutz.
Nach §§ 15 AVBWasserV, 17 (6) Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV 2001) und DIN EN 1717 dürfen Nichttrinkwasseranlagen nicht mit dem öffentlichen Trinkwassernetz verbunden sein. Wer dagegen verstößt, muss mit haftungs- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
[darüber hinaus ist eine Baugenehmigung ab einem Volumen von 50 - 100 m³ und über 3 m Wassertiefe erforderlich, da Regenwasseranlagen zu den baulichen Anlagen im Sinne der Bauordnung zählen]
Durch das Anwenden von Normen entzieht sich aber niemand der Verantwortung für eigenes Handeln.
Jeder handelt insoweit auf eigene Gefahr. Deshalb wird auch jeder, der beim Anwenden der Normen auf eine Unrichtigkeit oder eine Möglichkeit einer unrichtigen Auslegung stößt, gebeten, dies den zuständigen Stellen oder uns unverzüglich mitzuteilen, damit diese Mängel beseitigt werden können.