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Künzell - Aus dem Leben der Gemeinde
Ausgabe 11/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Merkblatt Zisterne

Anlage 1

Anlage Merkblatt zum Betrieb von Eigenversorgungsanlagen mit Regenwasserauffang zur Brauchwassernutzung

Folgende gesetzliche und technische Vorschriften sind bindend für die Installation und den Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage:

  • Wasserversorgungssatzungen (WVS) der Zweckverbände Vorderrhön und Florenberg in Verbindung mit den anerkannten Regeln der Technik sowie weiterer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen und AVB WasserV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser)

Der Kunde hat vor Errichtung der Eigenversorgungsanlage dem Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

  • WVS und §§ 12 u. 13 AVB WasserV

Die Errichtung der Anlage und deren wesentliche Veränderung dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in das Installationsverzeichnis des Wasserversorgers eingetragenes Installationsunternehmen vorgenommen werden.

  • WVS i.V.m. den anerkannten Regelt der Technik sowie weiterer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen, § 17 (1) AVB WasserV

Aus Gründen der Sicherheit für das öffentliche Trinkwassernetz und einer störungsfreien Versorgung mit Trinkwasser, ist eine Kennzeichnung der Rohrleitungen unbedingt notwendig

  • DIN EN 1717

Die Trinkwasser- Nachspeisung hat über einen freien Auslauf zu erfolgen.

  • DIN EN 806

Entnahmestellen für Nichttrinkwasser sind schriftlich mit den Worten "Kein Trinkwasser" oder bildlich mit Verbotszeichen nach DIN EN ISO 7010, DIN 4844-1 und DIN 4844-2 zu kennzeichnen. Dritte, insbesondere Kinder und Gäste, müssen erkennen können, dass es sich nicht um Trinkwasser handelt.

  • DIN EN 12056, DIN EN 752, DIN 1986-100,

Regenwasser-, Ablauf-, Überlauf- und Entleerungsleitungen sind nach den o.g. Normen zu dimensionieren, zu verlegen und zu warten.

  • DVGW Arbeitsblatt W 555
  • DIN 1989, DIN 1989 - 1 "Regenwassernutzungsanlagen"

Entspricht die Nichttrinkwasseranlage nicht den Normen der DIN 1989, besteht kein Versicherungsschutz.

Nach §§ 15 AVBWasserV, 17 (6) Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV 2001) und DIN EN 1717 dürfen Nichttrinkwasseranlagen nicht mit dem öffentlichen Trinkwassernetz verbunden sein. Wer dagegen verstößt, muss mit haftungs- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Vor Errichtung der Brauchwassernutzungsanlage ist in jedem Fall die Zustimmung folgender Behörden einzuholen:
  • Bauaufsichtsbehörde - hinsichtlich Errichtung und Veränderungen

[darüber hinaus ist eine Baugenehmigung ab einem Volumen von 50 - 100 m³ und über 3 m Wassertiefe erforderlich, da Regenwasseranlagen zu den baulichen Anlagen im Sinne der Bauordnung zählen]

  • Wasserbehörde, wenn eine Einleitung oder Entnahme in das oder aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer vorgesehen ist und wenn die Versickerung von Überlaufregenwasser aus dem Sammelbehälter geplant ist
  • Wasserversorgungsunternehmen - hinsichtlich einer Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie bezüglich der Berechnung des Entwässerungsentgeltes (nicht erforderlich bei ausschließlicher Nutzung für Gartenbewässerung).
  • Die Anlagen sind gegenüber den Gesundheitsämtern meldepflichtig. Das Gesundheitsamt kann Nichttrinkwasseranlagen überprüfen und sperren.

Durch das Anwenden von Normen entzieht sich aber niemand der Verantwortung für eigenes Handeln.

Jeder handelt insoweit auf eigene Gefahr. Deshalb wird auch jeder, der beim Anwenden der Normen auf eine Unrichtigkeit oder eine Möglichkeit einer unrichtigen Auslegung stößt, gebeten, dies den zuständigen Stellen oder uns unverzüglich mitzuteilen, damit diese Mängel beseitigt werden können.