Haushaltssatzung
der Gemeinde Künzell für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung am 04.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
im Ergebnishaushalt | |
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 37.377.700 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 39.608.587 EUR |
| mit einem Saldo von | - 2.230.887 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 500 EUR |
| mit einem Saldo von | - 500 EUR |
| mit einem Fehlbedarf von | - 2.231.387 EUR |
| im Finanzhaushalt | |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 222.493 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 488.650 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 6.375.150 EUR |
| mit einem Saldo von | - 5.886.500 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.000.000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 114.820 EUR |
| mit einem Saldo von | 1.885.180 EUR |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | - 3.778.827 EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 3.158.000 EUR festgesetzt.
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 300 v. H. |
|
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 350 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 400 v. H. | |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO sind als unerheblich anzusehen, wenn sie
| - | im Ergebnishaushalt 15.000 € des jeweiligen Sachbudgets auf Produktebene |
| - | im Finanzhaushalt 30.000 € der jeweiligen Investitions- oder Investitionsförderungsmaßnahme |
nicht übersteigen.
Künzell, 04.12.2025 — Der Gemeindevorstand
Die nach § 103 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Ich genehmige gemäß § 97a HGO
in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO die Inanspruchnahme der in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Künzell für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehene Kredite in Höhe von
2.000.000,- Euro
(in Worten „zwei Millionen Euro“)
In Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO zur Inanspruchnahme der in § 3 der Haushaltssatzung der Gemeinde Künzell für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
3.158.000,- EURO
(in Worten: „drei Millionen einhundertachtundfünfzigtausend Euro“).
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Mittwoch, 18.03.2026 bis einschließlich Donnerstag, 26.03.2026 im Rathaus Künzell, Unterer Ortesweg 23, Zimmer 201 während der Dienstzeiten öffentlich aus.
Künzell, 11.03.2026