Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Die Gemeinde Künzell hat mit Beschluss der Gemeindevertretung am 21.03.2024 die 2. Änderung Bebauungsplan Nr. 1 „Röthe“, Ortsteil Dietershausen als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Grundstück Flur 2, Flurstück 80, Gemarkung Dietershausen und ergibt sich aus dem Lageplan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist. Das Bebauungsplangebiet befindet sich westlich der Straße „An der Röthe“ gegenüber dem Parkplatz des Bürgerhauses Dietershausen.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Gemeindeverwaltung Künzell (Unterer Ortesweg 23, 36093 Künzell, Zimmer 216) während der allgemeinen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Eine Terminvereinbarung mit einem Sachbearbeiter der Bauverwaltung ist über die Zentrale der Gemeinde Künzell 0661/390-0 möglich.
| Montag bis Freitag: |
| 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Mittwochs: |
| 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Der Bebauungsplan kann auch über die Internetseite der Gemeinde Künzell
„www.kuenzell.de“ unter der Rubrik „Service“ unter „Bauen und Wohnen“ bzw. unter
https://www.kuenzell.de/service/bauen-und-wohnen/
abgerufen werden bzw. ist auch über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z auffindbar.
Der Bebauungsplan nimmt Bezug auf DIN-Vorschriften, die bei der Einsichtnahme in den Bebauungsplan in der Gemeindeverwaltung ebenfalls eingesehen werden können.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Lageplan, Ohne Maßstab, Kartengrundlage: Digitale Ortskarte, Geobasisdaten © Hess. Vermessungsverwaltung 2020
Künzell, 04.04.2024