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Künzell - Aus dem Leben der Gemeinde
Ausgabe 18/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Änderung der Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Künzell

III. Nachtrag

Die nachstehende Änderung der Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Künzell wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:

§ 1 Grundsätze der Vereinsförderung

d)

Förderungsberechtigt sind ortsansässige Vereine und im Bereich der Kinder-, Jugend- und Seniorenförderung auch örtliche Kirchengemeinden (gem. Liste in Anlage 1).

§3 Gegenstand der Förderung

c)

Separate Förderung von Jugendfreizeiten / Trainingscamps / Probewochenenden

Mehrtägige Jugendfreizeiten und mehrtägige Ausflugsfahrten für Jugendliche von Vereinen gem. Anlage 1 können maximal 2mal pro Jahr mit 17,50 EUR pro Kind oder Jugendlichem bis zum Alter von 20 Jahren bezuschusst werden, die ihren 1. Wohnsitz in der Gemeinde Künzell haben (Meldung zum Haushalt bis zum 31.08. des Vorjahres, Beantragung spätestens acht Wochen nach der Veranstaltung, Auszahlung der Förderung nach Teilnehmernachweis).

d)

Projektförderung

Die Gemeinde Künzell kann besondere Veranstaltungen / Vereinsprojekte mit einer breiten regionalen und überregionalen Wirkung sowie die Teilnahme an überregionalen Meisterschaften fördern. Diese Projekte bzw. Teilnahmen werden pauschal mit 600 EUR einmal pro Jahr bezuschusst. Eine Meldung zum Haushalt muss bis zum 31.08. des Vorjahres erfolgt sein. Ausnahmen von der Regelung der Beantragung sind nur durch Genehmigung des Gemeindevorstandes und im Rahmen noch vorhandener Haushaltsmittel zulässig.

e)

Investive Förderung

Investitionen in Vereinseigentum werden nur dann mit bis zu 40 % gefördert, wenn es sich um Instrumente ab 800 EUR netto Einzelinvestition bei musiktreibenden Vereinen, Trainingsausstattung ab 800 EUR netto Einzelinvestition (z.B. keine Bälle, keine Trikots) bei sporttreibenden Vereinen handelt.

Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Notwendigkeiten kann darüber hinaus im Einzelfall auch anderen Vereinen zur Erfüllung ihres originären Vereinszwecks für Anschaffungen ab 800 EUR Einzelinvestition eine Förderung von bis zu 40% gewährt werden.

Die gemeindliche Förderung von allgemeinen baulichen Maßnahmen ab 2.500 EUR beträgt bis zu 40%.

Beschlüsse hierüber werden bei den Haushaltsberatungen durch die Gemeindevertretung gefasst. Mögliche Förderungen des Landkreises Fulda oder anderer Förderstellen sind vorrangig zu beantragen.

§ 4 Zuwendungsverfahren

a)

Antragstellung

Anträge der Vereine zur Förderung gemäß dieser Richtlinie (inkl. Mannschafts- bzw. Gruppenmeldung) sind einmal pro Jahr in der Gemeindeverwaltung Künzell, Unterer Ortesweg 23, Künzell gem. Formblatt in der Anlage 2 bis spätestens zum 31.08. des laufenden Jahres für das kommende Haushaltsjahr einzureichen.

c)

Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

Die Gemeindeverwaltung Künzell erlässt eigenständig ohne nochmalige Vorlage im Gemeindevorstand auf Grundlage der Anträge und dieser Regelung Zuwendungsbescheide und überweist nach Genehmigung des Haushaltes (voraussichtlich im Monat April) die Grundförderung gem. Liste aus Anlage 1 an die Vereine.

Die Ergänzungsförderung für Maßnahmen des Landkreises erfolgt durch die Verwaltung jeweils nach Erhalt des Förderbescheides vom Landkreis Fulda und entsprechendem Nachweis durch den Verein. Erteilte Bescheide werden dem Vorstand über Mitteilungen offengelegt.

Die Bewilligung der Förderung von Jugendfreizeiten, Trainingscamps und Probewochenenden sowie die Projektförderung erfolgt schriftlich nach konkreter Antragstellung und entsprechendem Teilnehmer- bzw. Durchführungsnachweis.

Die Bewilligung Investiver Förderungen erfolgt ebenfalls schriftlich aufgrund eines konkreten Förderantrages mit allen erforderlichen Unterlagen und entsprechendem Verwendungsnachweis nach erfolgter Anschaffung bzw. Abschluss der Maßnahme.

Die Änderungen treten zum 01.01.2024 in Kraft.

Abweichend hiervon tritt die Regelung zu § 3e) Abs. 3 bereits rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Gemeinde Künzell
der Gemeindevorstand
gez.
Zentgraf
Bürgermeister