Gemäß § 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S 915) und § 4 der Grundsätze für die Bereitstellung von öffentlichen Gemeinschaftseinrichtungen in der Gemeinde Künzell vom 14.12.1990 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell in ihrer Sitzung am 15.12.2022 folgendes Entgeltverzeichnis beschlossen:
§ 1
Entgeltpflichtige, Entstehung und Fälligkeit der Entgelte
| 1) | Entgeltpflichtig ist derjenige, der die Nutzung anmeldet; mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. |
| 2) | Die Entgeltpflicht entsteht mit Abschluss des Benutzungsvertrages. Tritt der Mieter bis 4 Wochen vor dem Nutzungstermin von dem Vertrag zurück, sind 20 %, bis 14 Tage vor dem Nutzungstermin 50 % des vereinbarten Entgeltes und nach diesem Termin das volle Benutzungsentgelt als Ausfallentschädigung zu zahlen. |
| 3) | Das Benutzungsentgelt sowie die anfallenden Nebenkosten werden durch Rechnung festgesetzt und innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe an den Pflichtigen zur Zahlung fällig. |
§ 2
Benutzungsentgelte
Für Veranstaltungen im Gemeindezentrum und den Bürgerhäusern der Gemeinde Künzell werden je Veranstaltung, bei mehrtägigen Veranstaltungen pro Tag, Benutzungsentgelte entsprechend der nachstehenden Aufstellungen erhoben.
Bei umsatzsteuerpflichtigen Veranstaltungen wird die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
Während der Heizperiode vom 01.10. bis 30.04. ist der oben genannte Heizungszuschlag zu zahlen. In Sonderfällen kann der Heizungszuschlag auch außerhalb der Heizperiode berechnet oder während der Heizperiode erlassen werden.
Bestuhlung, Entstuhlung und Reinigung sind Angelegenheit des Mieters.
Während der Heizperiode vom 01.10. bis 30.04. ist der oben genannte Heizungszuschlag zu zahlen. In Sonderfällen kann der Heizungszuschlag auch außerhalb der Heizperiode berechnet oder während der Heizperiode erlassen werden.
Bestuhlung, Entstuhlung und Reinigung sind Angelegenheit des Mieters.
Während der Heizperiode vom 01.10. bis 30.04. ist der oben genannte Heizungszuschlag zu zahlen. In Sonderfällen kann der Heizungszuschlag auch außerhalb der Heizperiode berechnet oder während der Heizperiode erlassen werden.
Bestuhlung, Entstuhlung und Reinigung sind Angelegenheit des Mieters.
Während der Heizperiode vom 01.10. bis 30.04. ist der oben genannte Heizungszuschlag zu zahlen. In Sonderfällen kann der Heizungszuschlag auch außerhalb der Heizperiode berechnet oder während der Heizperiode erlassen werden.
Bestuhlung, Entstuhlung und Reinigung sind Angelegenheit des Mieters.
Während der Heizperiode vom 01.10. bis 30.04. ist der oben genannte Heizungszuschlag zu zahlen. In Sonderfällen kann der Heizungszuschlag auch außerhalb der Heizperiode berechnet oder während der Heizperiode erlassen werden.
Bestuhlung, Entstuhlung und Reinigung sind Angelegenheit des Mieters.
Während der Heizperiode vom 01.10. bis 30.04. ist der oben genannte Heizungszuschlag zu zahlen. In Sonderfällen kann der Heizungszuschlag auch außerhalb der Heizperiode berechnet oder während der Heizperiode erlassen werden.
Bestuhlung, Entstuhlung und Reinigung sind Angelegenheit des Mieters.
Während der Heizperiode vom 01.10. bis 30.04. ist der oben genannte Heizungszuschlag zu zahlen. In Sonderfällen kann der Heizungszuschlag auch außerhalb der Heizperiode berechnet oder während der Heizperiode erlassen werden.
Bestuhlung, Entstuhlung und Reinigung sind Angelegenheit des Mieters.
§ 3
Sonstige Bestimmungen
| 1) | Die Nutzung von Räumlichkeiten in den öffentlichen Gemeinschaftseinrichtungen ist in einer Haus- und Benutzungsordnung geregelt. |
| 2) | Ortsansässige Personen, Gruppen und Vereine sind natürliche oder juristische Personen und Vereinigungen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Gemeinde Künzell. |
| 3) | Bei der Inanspruchnahme von Räumlichkeiten durch örtliche politische Parteien und Wählergruppen, die in der Gemeindevertretung vertreten sind, werden für Sitzungen bzw. Versammlungen Nutzungsentgelte und Umlagen bzw. Stromkosten nicht erhoben. |
| 4) | Für politische Parteien und Wählergruppen, die im Kreistag oder im Hessischen Landtag vertreten sind, wird für Sitzungen oder Versammlungen ein Nutzungsentgelt für örtliche Nutzer zuzüglich Umlagen bzw. Stromkosten und ggf. weitere Serviceleistungen erhoben. |
| 5) | Für Vereine und Verbände können vom Gemeindevorstand Sondervereinbarungen getroffen werden. |
| Für besondere Veranstaltungen wie z. B. Schulfeiern, Abnahme von Prüfungen, Kurse der Volkshochschule usw. können vom Gemeindevorstand abweichende Regelungen getroffen werden. | |
| 6) | Örtliche Vereine, Verbände und Gruppen können die Bürgerhäuser in den Ortsteilen für Sitzungen, Versammlungen und Übungsstunden nutzen, wobei weder ein Nutzungsentgelt noch eine Umlagenpauschale bzw. Stromkosten zu zahlen sind. Bestuhlungs- und Reinigungsleistungen sind selbst durchzuführen. |
| 7) | Für anerkannt förderfähige ortsansässige Vereine und Verbände übernimmt die Gemeinde für zwei vereinstypische Veranstaltungstage pro Jahr die Kosten für das Nutzungsentgelt, Umlagepauschalen bzw. Stromkosten. An einem Veranstaltungstag darf der Verein Eintrittsgeld erheben. Zusätzlich übernimmt die Gemeinde die o. g. Kosten für ein Veranstaltungswochenende der Theaterabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Bachrain 1920 e.V. |
|
| Die Veranstaltungen können entweder in den Bürgerhäusern der Ortsteile, im Gemeindezentrum oder in der Florenberghalle durchgeführt werden. |
| Zudem werden im Gemeindezentrum die Kosten des hauseigenen Ton- und Lichttechnikers, der Tonanlage inkl. Mikrofone, der Lichtanlage, des Beamers sowie für „Weiteres Material“ laut Preistabelle Nr. 1 von der Gemeinde übernommen. Bestuhlungs- und Reinigungsarbeiten sind selbst durchzuführen oder können gegen Zahlung der festgelegten Entgelte bei der Gemeinde bestellt werden. | |
|
| In Zweifelsfällen entscheidet der Gemeindevorstand. |
| 8) | Für ortsansässige Vereine wird nur dann ein Nutzungsentgelt für gewerbliche Nutzung berechnet, wenn Veranstaltungen mit Erhebung von Eintrittsgeldern wie ein Gewerbebetrieb nachhaltig und in größerem Umfang durchgeführt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Gemeindevorstand. |
| 9) | Die Nutzung der Beschallungsanlagen in den Bürgerhäusern (ohne Gemeindezentrum) ist für die jeweilige Grundausstattung inklusive. |
| Für Sonderausstattungen, wie z. B. Funkmikrofone oder Bühnenmonitore kann der Gemeindevorstand Sonderentgelte festlegen. | |
| 10) | In Einzelfällen obliegt es der Gemeindeverwaltung die Preise für die Ton- und Lichtanlage aufgrund einer nur geringen Nutzungsdauer entsprechend zu reduzieren. Die Entscheidung über die Höhe des zu zahlenden Betrages wird nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen. |
| 11) | Eine Preisanpassung der Entgelte für Serviceleistungen im Gemeindezentrum (Arbeitsstunden für Hausmeister, Ton- / Licht- / Medientechniker, Be- und Entstuhlungsleistungen sowie für die Reinigung) kann der Gemeindevorstand festlegen. |
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Entgeltverzeichnis tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das bisherige Entgeltverzeichnis vom 01.01.2019 außer Kraft.
Künzell, 16.12.2022