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Künzell - Aus dem Leben der Gemeinde
Ausgabe 23/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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IV. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Künzell

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S 90, 93) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell am 16.11.2006 sowie durch die I. Änderung am 12.04.2016, die II. Änderung am 07.11.2019, die III. Änderung am 16.09.2021 sowie die IV. Änderung am 23.05.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:

Art. 1

§ 2 erhält folgende Fassung:

Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

(1)

Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

1. Haupt- und Finanzausschuss

2. Bau-, Umwelt- und Siedlungsausschuss

3. Sozial- und Kulturausschuss

(2)

Die Ausschüsse haben 9 Mitglieder.

(3)

Ausschüsse haben für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten. Sie legen ihr hierzu einen entscheidungsreifen Beschlussvorschlag vor. Die Ausschussvorsitzenden oder von den Ausschüssen besonders bestimmte Mitglieder (Berichterstatter) haben der Gemeindevertretung den Beschlussvorschlag und die hierzu im Ausschuss angestellten Erwägungen zu erläutern.

(4)

Die Zuständigkeit der Ausschüsse ist folgende:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

a)

Allgemeine Verwaltung

b)

Personalangelegenheiten

c)

Rechtsangelegenheiten

d)

Wahlen

e)

Finanz- und Steuerangelegenheiten

f)

Grundstücksangelegenheiten

g)

Gebührenhaushalte und Vorbereitung von Satzungen

h)

Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen

i)

Vorbereitung des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung

j)

Fremdenverkehrsförderung

k)

Feuerwehr- und Rettungswesen

l)

Wirtschaftsförderung

2.

Bau-, Umwelt- und Siedlungsausschuss

a)

das gesamte Bauwesen

b)

Kanalisation

c)

Planung von gemeindlichen Großprojekten

d)

Siedlungswesen

e)

Bestattungswesen

f)

Verkehrsangelegenheiten

g)

Grünanlagen, Spielplätze usw.

h)

Umweltschutz

i)

Klimafragen

j)

Hochwasserschutz

3.

Sozial- und Kulturausschuss

a)

Sozialhilfe

b)

Gesundheitswesen

c)

Kindergartenwesen und Jugendhilfe

d)

Sport und Sportförderung

e)

Mehrgenerationenbetreuung

f)

Integrationsmaßnahmen

g)

Volkshochschule

h)

Büchereiwesen, Kultur-, Kunst- und Heimatpflege (Theaterveranstaltungen u. dgl.)

Art. 2

§ 3 erhält folgende Fassung:

Gemeindevertretung

(1)

Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 37 festgelegt.

(2)

Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 4 festgelegt.

Art. 3

§ 7 erhält folgende Fassung:

Öffentliche Bekanntmachungen

(1)

Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck im „Unser Amtsblatt …Künzell … die sympathische Gemeinde“ öffentlich bekannt gemacht. Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem „Unser Amtsblatt …Künzell … die sympathische Gemeinde“ den bekannt zu machenden Text enthält.

(2)

Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(3)

Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 10 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Künzell, Unterer Ortesweg 23, Rathaus Künzell, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(4)

Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

  1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
  2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
  3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
  4. welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.

Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

(5)

Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Sie gibt dabei an, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10 a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

(6)

Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form des Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.

Art. 4

§ 8 erhält folgende Fassung:

Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1)

Die Gemeinde kann auf Beschluss der Gemeindevertretung Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2)

Die Gemeinde kann auf Beschluss der Gemeindevertretung Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, folgende Ehrenbezeichnungen verleihen:

Vorsitzende/r der Gemeindevertretung

=

Ehrenvorsitzende/r der Gemeindevertretung

Gemeindevertreter/in

=

Ehrengemeindevertreter/in

Bürgermeister/in

=

Ehrenbürgermeister/in

Beigeordnete/r

=

Ehrenbeigeordnete/r

Mitglied des Ortsbeirates

=

Ehrenmitglied des Ortsbeirates

Ortsvorsteher/in

=

Ehrenortsvorsteher/in

Mitglied des Ausländerbeirates

=

Ehrenmitglied des Ausländerbeirates

Vorsitzende/r des Ausländerbeirates

=

Ehrenvorsitzende/r des Ausländerbeirates

Sonstige Ehrenbeamt/e/innen

=

eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-"

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3)

Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.

(4)

Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

Art. 5

In-Kraft-Treten

Die Hauptsatzung einschl. IV. Änderung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Künzell, den 24. Mai 2024

(Siegel)

gez.
Zentgraf
Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Künzell, den 24. Mai 2024

(Siegel)

gez.
Zentgraf
Bürgermeister