Amtsgericht Fulda — 26.05.2025
- Vollstreckungsgericht -
5 K 32/24
Im Wege der Zwangsvollstreckung
sollen am Freitag, 08. August 2025, 09.00 Uhr, im Amtsgericht Königstraße 38, Saal 1.120, versteigert werden:
Die Grundstücke im
Grundbuch von Künzell Blatt 2141 (bebautes Vorderlandgrundstück)
| Lfd. Nr. | Gemarkung | Flur | Flurstück | Wirtschaftsart und Lage | Größe m² |
| 1 | Künzell | 2 | 95/3 | Hof- und Gebäudefläche, Waldstraße 8, 8a | 464 |
sowie im Grundbuch von Künzell Blatt 3206 (teil-bebautes Hinterlandgrundstück)
| Lfd. Nr. | Gemarkung | Flur | Flurstück | Wirtschaftsart und Lage | Größe m² |
| 1 | Künzell | 2 | 100/3 | Gebäude- und Freifläche, Waldstraße 8 | 537 |
Die Versteigerungsvermerke wurden am 05.08.2024 in die jeweiligen Grundbücher eingetragen.
Detaillierte Objektbeschreibung:
Laut Gutachten mit zwei privaten Wohngebäuden sowie zwei Einzelgaragen bebaute Grundstücke im bebauten und beplanten Innenbereich.
Das Grundstück in Künzell Blatt 2141 ist bebaut mit einem Althaus Einfamilienhaus (Haus Nr. 8) und einem Zweifamilienwohnhaus (Haus Nr. 8a) mit 2 Einzelgaragen.
Der Wert wurde nach äußerem Anschein auf 400.000,00 € festgesetzt.
Das Grundstück in Künzell Blatt 3206 ist teil-bebaut mit dem Zweifamilienwohnhaus.
Der Wert wurde nach äußerem Anschein auf 50.000,00 € festgesetzt.
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
Nähere Angaben zu dem Objekt und weitere Zwangsversteigerungsobjekte im Internet unter
Kontoverbindung für die Überweisung der Sicherheitsleistung:
Gerichtskasse Frankfurt am Main: Landesbank Hessen-Thüringen,
IBAN: DE73 5005 0000 0001 0060 30, BIC: HELADEFFXXX,
unter Angabe des Kassenzeichens: 038338103017.